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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 19

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 19 (sequence 21)
Language
German
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(Volontäre und Lehrlinge) fallen unter dieses Gesetz. Dienstmädchen: Für alle Hausarbeit wird von Fall zu Fall die Arbeitsermächtigung in Ausnahmefällen evtl. erteilt. Wir erlauben uns jedoch zu bemerken, daß momentan auf diesem Gebiet kein Mangel besteht. Landwirtschaftliche Arbeiter, die im Besitze von gültigen Ausweispapieren sind, bedürfen nur der Genehmigung der resp. kommunalen Behörden. In zirka 60 Fällen ist die vorübergehende Arbeitsbewilligung erteilt worden. Es handelt sich ausschließlich um „Chalutzim", die auf „Einzel-Hachschara" ihre landwirtschaftliche Ausbildung zur Auswanderung nach Palästina erhalten. Die Organisation untersteht ausschließlich dem Hechalutz. Niederlassung für Kaufleule, Handwerksmeister sind ganz ausgeschlossen. Ausländer müssen mindestens 10 Jahre im Großherzogtum ansässig sein, um evtl. eine. Ermächtigung zu erhalten. Es ist selbstverständlich, daß für freie Berufe, wie Aerzte, Advokaten usw. hier überhaupt keine Aussicht besteht; weil dazu laut Gesetz die luxemburgische Nationalität sowie die luxemburger Staatsexamina erforderlich sind. Ein im August 1934 erlassenes Gesetz sieht vor, daß alle Ilandclsermächligungen, die nach dem September 1932 an Ausländer erteilt worden sind, jederzeit rückgängig gemacht werden können. Was die ausländischen Marktfahrer angeht, so sind denselben ab 1. Februar 1935 die Lizenzen entzogen worden und müssen wieder neu angefordert werden, unabhängig davon, wie lange der Interessent im Lande ansässig ist. Die neuen Genehmigungen werden in vielen Fällen nicht mehr erteilt. Da von dieser Bestimmung auch eine Anzahl ausländischer Juden betroffen wird, sind in letzter Zeit mangels Existenz diverse jüdische Familien gezwungen worden, auszuwandern. 2. Aufenthaltsmöglichkeiten: bestehen nur für Rentner, die von ihrem Kapital leben und sich verpflichten, keinerlei Beschäftigung nachzugehen. Dieselben müssen bei der polizeilichen Anmeldung im Besitze folgender Papiere sein: gültiger Reisepaß, Abmeldeschein der Heimatbehörde, Leumundszeugnis (wichtig), Impfschein sowie 4 Lichtbilder. Man verlangt, daß die betr. Personen genügende Existenzmittel haben, um nicht in das Erwerbsleben eingreifen zu müssen. Die jüdische Einwanderung dieser Kategorie (besonders aus dem Saargebiet) ist in den letzten Monaten verhältnismäßig stark gewesen. Im Jahre 1935 allein sind zirka 50—60 Familien zugewandert. 3. Lebensverhältnisse: Um einen allgemeinen Ueberblick zu geben, erwähnen wir den Lebensindex, der aus den Kosten der täglichen Bedürfnisse errechnet wird. Derselbe beträgt momentan 640 bei einer Basis von 100 im Jahre 1914. Als Währung gilt seit 1. April 1935 der luxemburger Franken, der einen Wert besitzt von 1,25 belg. Franken. Im Vergleich zur Rmk. gilt folgendes Verhältnis: 1 Rmk. zirka 9 -9,50 luxemburger Franken. — Ausländer, die das Alter von 15 Jahren überschritten haben, müssen, wenn sie sich mehr als 2 Monate im Großherzogtum aufhalten wollen, innerhalb fünf Tagen nach der Grenzüberschreitung oder nach Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie im Großherzogtum geboren oder vor Vollendung des 15. Lebensjahres dorthin gekommen sind, bei der mit der Entgegennahme der Anmeldeerklärung beauftragten Behörde vorstellig werden, um ein Gesuch zur Erlangung einer Identitätskarte zu stellen. Für die Ausstellung oder Erneuerung der Identitätskarte für Ausländer wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben. In bestimmten Fällen tritt ein ermäßigter Tarif in Höhe von nur 25 Fis. ein, so z. B. bei Lohnempfängern mit einem Jahreseinkommen von weniger als 18 000 Franken im Jahr. Sonderermächtigung für die Ausübung bestimmter Berufe Im luxemburgischen Memorial wurde ein großherzoglicher Beschluß veröffentlicht, wodurch die Ausübung gewisser Berufe einer besonderen Ermächtigung der Regierung unterworfen wird. Die Ermächtigung wird von dem Generaldirektor des Handels und der Industrie ausgestellt. Von der Erteilung der Ermächtigung ist die Berufsausübung abhängig bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handwerksmeistern, deren Niederlassung nicht vor den 21. September 1932 zurückreicht oder nach diesem Datum nicht von der Regierung genehmigt wurde, wobei die Ermächtigung sowohl für physische wie auch die juristischen Personen obligatorisch ist; ferner bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handwerksmeistern, die nach Inkrafttreten des soeben veröffentlichten Beschlusses zu einem anderen Handelszweig, Gewerbe oder Handwerk übergehen, die Aenderungen, Umstellungen oder Ausdehnungen ihrer Berufstätigkeit vornehmen oder die den Sitz ihrer beruflichen Betätigung nach einer anderen Ortschaft verlegen; weiterhin bei ausländischen Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handwerksmeistern, die vorübergehend in das Großherzogtum kommen, um ihren Beruf auszuüben oder Aufträge nachzusuchen, bei Geschäftsvertretern, Handelsreisenden, Kommissionären und im allgemeinen bei allen Personen, die für Rechnung Dritter Waren ankaufen oder verkaufen; bei fahrenden Händlern, die die Messen und Märkte besuchen, sowie bei Personen, die den Architektenberuf ausüben oder für die Rechnung Dritter Arbeiten ausführen, die in den Bereich dieses Berufes fallen. In den Berufsbereich des Architekten fallen das Entwerfen von Gebäuden, die Leitung und Ueberwachung der Bauausführungen wie auch die Regelung der diesbezüglichen Abrechnungen. Von der Sonderermächtigung der großherzoglichen Verordnung sind die Berufe befreit, die durch anderweitige gesetzliche Festlegung bereits einer entsprechenden Regelung unterworfen waren. Sic werden in der Verordnung namentlich aufgeführt. Es sind dies die Versicherungsgesellschaften, deren Betätigung durch das Gesetz vom 16. Mai 1934 geregelt ist, die Gastwirte, Schankwirte und Verkäufer von alkoholischen Getränken, die dem Gesetz vom 12. August 1927 unterstellt sind, sowie die Brennereien, deren Einrichtung durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. April 1931 eine Regelung gefunden hat. Besondere Beachtung verdient Artikel 3 der neuen Verordnung, der besagt, daß bis zu einer anderweitigen Regelung für die Eröffnung von Filialen, Einheitspreisgeschäften, Bazaren und Genossenschaften die in der Verordnung vorgesehene Ermächtigung nicht erteilt werden kann. Die Ermächtigung ist streng persönlich. Sie kann widerrufen werden. Nur Personen, die die notwendige Gewähr für Moralität und berufliche Ehrlichkeit bieten, können die Ermächtigung erhalten. Zur Prüfung der Anträge wird eine Sachverständigenkommission eingesetzt. Mit Ausnahme der belgischen Staatsangehörigen müssen Ausländer, die im Besitze einer auf Grund des großherzoglichen Beschlusses vom 21. September 1932 erteilten Ermächtigung sind, innerhalb dreier Monate vom Inkrafttreten der Verordnung ab gerechnet die Erneuerung ihrer Ermächtigung nachgesucht und erhalten haben, widrigenfalls die Ermächtigung als hinfällig und nichtig zu betrachten ist. Die auf Grund des Beschlusses an Ausländer, mit Ausnahme der belgischen Staatsangehörigen, erteilte Ermächtigung gilt nur für die Dauer eines Jahres. Sie ist als hinfällig und nichtig zu betrachten, wenn die Erneuerung nicht innerhalb der drei letzten, dem Ablauf des Jahres, für den sie erteilt war, vorhergehenden Monate beantragt und erteilt wurde. Jedem Ausländer ist es untersagt, einen ermächtigungspflichtigen Beruf unter dem Decknamen eines luxemburgischen Staatsangehörigen auszuüben oder sich unter irgendeiner Form an der Ausübung eines dieser Berufe zu beteiligen, ohne hierzu ausdrücklich durch den Generaldirektor des Handels und der Industrie ermächtigt zu sein. Desgleichen ist es jedem Luxemburger untersagt, einem Ausländer in irgendeiner Form als Zwischenperson zu dienen, ohne ausdrücklich dazu von dem Generaldirektor des Handels und der Industrie ermächtigt zu sein. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit einer Geldstrafe von 300 bis 3000 Franken oder mit nur einer dieser beiden Strafen belegt. Die Beschlagnahme des Gegenstandes der Zuwiderhandlung wird angeordnet. Der großherzogliche Beschluß vom 21. September 1932 wird aufgehoben. Die neue Verordnung tritt am 1. September 1934 in Kraft. (Publikation der Reichsstelle vom Oktober 1934.) Beschäftigung von Ausländern in der Industrie Am 1. Mai 1935 betrug die Zahl der im Großherzogtum beschäftigten Industriearbeiter 29 180 gegen 28 830 am 1. Mai 1934. Unter den am 1. Mai 1935 beschäftigten Arbeitern befanden sich 23 580 Luxemburger, 990 Belgier, 430 Franzosen, 1525 Italiener, 2050 Deutsche und 605 Angehörige anderer Nationalitäten. Norwegen. Visagebühren Angehörige nachstehender Staaten bedürfen eines Visums für Norwegen: Bulgarien, Griechenland, Jugoslawien. Litauen, Polen, Rumänien, Union der S. S. R., Türkei, Ungarn. Dasselbe gilt für Staatenlosen- und Nansenpässe, die mit einem Sichtvermerk für Rückreise nach Deutschland versehen sein müssen, bevor ein Visum erteilt werden kann. Sämtliche Anträge der verschiedenen Staatsangehörigen müssen der zuständigen Behörde in Norwegen zur Entscheidung vorgelegt werden. Visagebühren für Länder, deren Staatsangehörige noch ein Visum für Norwegen benötigen: 19

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