Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 18 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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zielle statistische Daten zeigen, daß mit Ausnahme der weniger wiehligen Getreidearten Ernten aller anderen Kulturen hesser waren als die von 1933. Was seine Struktur anbetrifft, ist Litauen ein Agrarland, das his jetzt noch nicht sehr industrialisiert ist, dessen größerer Teil der Produktion exportiert wird, wodurch der Kauf von Rohmaterialien und industriellen notwendigen Dingen, die in dem Lande seihst nicht erhältlich sind, möglich gemacht wird. Mit anderen Worten: die grundlegende Importbedingung für Litauen hängt vom Export ab. Der Wert des Außenhandels fiel von 302,4 Mill. Lits im Jahre 1933 auf 285,9 Mill. Lits im Jahre 1934, das ist etwa 5,5 °/o. Das Einschrumpfen von Exporten im Jahre 1934 wirkte hauptsächlich auf die Gruppen der verarbeiteten Güter zurück. Die Golddeckung war immer noch über dem statutenmäßigen Minimumerfordernis. Verdien s tmöglichkeiten für Fachleute Nach Angaben, die im Konsulat gemacht wurden, bestanden noch ausreichende Verdienstmöglichkeiten für Fachleute (Installateure, Techniker, Bierbrauermeister) und auch für qualifizierte Arbeiter (in Tuchfabriken, Brauereien, Zigarettenindustrie, Kunstseidenindustrie, chemische Industrie, Zahnpaste, Seifenindustrie), aber nicht für einfache Arbeiter. Einreisewie Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsgenehmigung rr ß der Arbeitnehmer selbst bei der zuständigen Stelle, dem Ministerium des Innern, erwirken. Für Angehörige freier Berufe, Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Priester, ist die Einreise schwierig. Aerzle bedürfen zur Ausübung der Praxis einer Genehmigung seitens des Gesundheits-Departements. Für Industriefachleute ist es leichter, Einlaß zu finden. Aufenthaltserlaubnis, die für ein halbes Jahr erteilt wird, kann verlängert werden. Wenn ein Fachmann in einem Betrieb notwendig ist, ist es leicht. Früher erfolgte die Auswanderung u. a. nach Brasilien, Argentinien, Südafrika und Palästina. Jetzt geht die Auswanderung hauptsächlich nach Palästina. Diejenigen, die nach Argentinien und Brasilien ausgewandert sind, möchten vielfach zurückkehren, sie haben aber kein Geld dazu. Es besteht das Gesetz, daß die Auswanderungsbüros verpflichtet sind, jährlich einen bestimmten Prozentsatz von Auswanderern unentgeltlich wieder zurückzubefördern. Diese Bestimmung ist noch in Kraft. Es kommen jetzt aber sehr wTenige zurück, weil keine Auswanderung wie früher mehr ist. Die Leute, die lange dort sind, haben keine Mittel, sind arbeitslos geworden und können nicht zurück. Die Zeit, die sie in Brasilien und Argentinien durchmachen, ist sehr schwer, man hat in ganz Litauen Spenden gesammelt, damit man Leuten, die zurückwandern wollen, dazu verhilft. Nach kontinentalen Ländern ist gar keine Auswanderung, es gehen nur Arbeiter nach Lettland, weil sie dort höher bezahlt werden. Leder- und Eisen-Fabriken in Litauen waren schon vor dem Kriege die größten in Rußland. Das Urteil, das Mitte 1935 in „Wirtschaft und Statistik", herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, über die Wirtschaftslage Litauens gefällt wird, ist ein ungünstiges: scharfe Abwärtsbewegung in allen Wirtschaftszweigen. Auswanderungsstatistik Die Zahl der Emigranten aus Litauen im Jahre 1934 belief sich auf 1521 Personen (613 Männer und 908 Frauen) gegen 1300 im Jahre 1933 und 1001 im Jahre 1932. Von diesen Emigranten waren 1101 Juden, von denen 646 nach Palästina gingen und 263 nach der Union von Südafrika. Die Auswanderungszahlen nach allen Ländern zeigen eine höhere Zahl von Frauen als Männern. Einreisebestimmungen Zur Einreise bezw. Durchreise ist ein Visum erforderlich. Visa zur einmaligen Einreise berechtigen zum Aufenthalt für die ganze Dauer der Gültigkeil des Visums ohne besondere Aufenthaltserlaubnis. Personen, die ein Visum zur mehrmaligen Ein- und Ausreise haben, dürfen sich nach jeder erfolgten Einreise zwei Wochen (wenn in dem Visum nicht eine andere Frist angegeben ist) vom Einreisetage ab gerechnet in Litauen aufhalten. Ist für den Aufenthalt längere Zeit als zwei Wochen vorgesehen, muß eine Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden. Durchreise. Das Durchreisevisum ohne Aufenthalt kann auch an der Grenze gegen Entrichtung der gleichen Gebühr eingeholt werden. Es wird in Wirballcn bezw. Joniskis (Strecke Eydtkuhnen-Kaunas-Schaulen) für den Verkehr nach Libau (Lettland), in Pogegen (Strecke Tilsit-Memel) und für den Verkehr nach USSR, in Pogegen-Abcliai erteilt. Eine vorherige Besorgung des litauischen Transitvisums bei den zuständigen litauischen Konsulaten ist jedoch ratsam. Polnischen Staatsangehörigen wird das Durchreisevisum nur in den litauischen Gesandtschalten oder Konsulaten ausgestellt. Gebühren. Die Gebühr für Erteilung des Ein- und Ausreisevisums für Reichsdeutsche beträgt: bei einem Aufenthalt bis zu 7 Tagen . . 6,45 RM bei einem Aufenthalt bis zu 1 Monat . . . 11,61 RM bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten . . 17,20 RM Durchreisevisum ohne Aufenthalt: hin und zurück, gültig 7 Tage..... 6,45 RM gültig 1 Monat........... 11,61 RM gültig 3 Monate........... 17,20 RM Diejenigen Reichsdeutschen, die durch Litauen nach USSR, oder nach dem fernen Osten (Japan, China) bezw. von dort sich zurück nach Deutschland begeben und im Resitze eines Einreisevisums dieser Länder (für Japan ist kein Visum erforderlich) sind, erhalten das litauische Durchreisevisum gebührenfrei. Arbeitsgenehmigung für Reichsdeutsche Vom 1. Januar 1932 ab werden Arbeitsgenehmigungen an diejenigen Ausländer, die nach dem 28. Juli 1930 nach Litauen gekommen sind, nicht mehr erleilt, es sei denn, daß diese Arbeitnehmer als notwendige und unersetzliche Spezialisten eine Sondergenehmigung zur Einreise und Arbeitsaufnahme erhalten haben. An Ausländer, darunter auch Reichsdeutsche, die dauernd in Litauen gewohnt und bis zum 28. Juni 1930 Arbeit gehabt haben, ist die Erteilung der Arbeitsgenehmigung auch über den 1. Januar 1932 hinaus nach dem Arbeitsgesetz zulässig. — Der Grundstückserwerb durch Ausländer Das litauische Obertribunal hat in einem Erbschaftsprozeß entschieden, daß der Erwerb von Immobilien durch Ausländer in Litauen auf dem Wege gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge unter der Bedingung möglich ist, daß diese Immobilien im Laufe von drei Jahren liquidiert werden. Diese Entscheidung bezieht sich auf § 4 des „einstweiligen Gesetzes über die litauische Staatsangehörigkeit" vom 16. Januar 1919, worin Ausländern verboten ist, in Litauen unbewegliches Eigentum zu kaufen oder „auf andere Weise zu erwerben". Streitig war bis in die letzte Zeit hinein die Auslegung des zweiten Teiles dieser Bestimmung. Durch die Entscheidung des Obeiiribunals ist nunmehr klargestellt, daß der Erwerb von Immobilien für Ausländer auf dem Wege testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge nicht durch § 4 des „einstweiligen Gesetzes über die litauische Staatsangehörigkeit" verboten ist. Die Liquidationsfrist von drei Jahren ist so reichlich bemessen, daß eine Veräußerung des Grundbesitzes ohne Verluste gewährleistet bleibt. Luxemburg. Man schrieb uns bereits Anfang vorigen Jahres, daß Arbeitnehmern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen keine Arbeitsgenehmigung erteilt wird. Diese Bestimmung werde sehr streng durchgeführt. Auch für Nichtbesoldete (Volontäre und Lehrlinge) sei eine Arbeitsermächtigung nicht zu erhalten. Beschränkte Möglichkeiten, die von Fall zu Fall entschieden würden, beständen evtl. für die Fabrikation von Artikeln, die noch nicht im Großherzogtum hergestellt werden. Wer sich als selbständiger Kaufmann niederlassen wolle, bedürfe einer besonderen Handelsermächtigung, letztere.wird an Ausländer nur erteilt, wenn eine Ansässigkeit von wenigstens 10 Jahren im Lande nachgewiesen werden könne. Im April 1935 erhielten wir folgende Informationen aus Luxemburg: 1. Betätigungsmöglichkeiten für Ausländer sind heute in Luxemburg äußerst gering. Arbeitnehmern wird auf Giund gesetzlicher Bestimmungen, die ganz strikt durchgeführt werden, keine Arbeitsgenehmigung erteilt; auch Nichtbesoldete 18