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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 15

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 15 (sequence 17)
Language
German
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Arbeit handelt, die von einem Irländer nicht ausgeführt werden kann. Wenn es sich um Berufe handelt, denen ein Studiuni vorausgehen muß, z. B. um Rechtsanwälte oder Aerzte, so ist eine Niederlassung nur dann möglich — nicht immer gestattet — wenn der Betreffende nach vorangegangenem Studium das Schlußexamen nicht nur in der englischen Sprache, sondern auch in der irischen Sprache ablegt. Es ist schon des öfteren verlangt worden, daß die beireffende Person auch das Abiturium wiederholt. — Nach Unterzeichnung durch den Generalgouverneur sind das Irish Nationality-Gesetz 1935 und das Fremdengesetz 1935 der Gesetzgebung des irischen Freistaates einverleibt worden. Zugleich mit ihrer Verkündung erging eine Order, durch welche die citizens, subjects or nationals of the British Commenwealth of Nations von den restriktiven Bestimmungen des Fremdengesetzes von 1935 ausgenommen werden. Italien. Einreisebestimmungen : Deutsche Reichsangehörige benötigen für Italien kein Einreisevisum. Staatenlose, die im Besitz von Nansenpässen oder gleichwertigen Dokumenten sind, müssen 8.15 RM bezw. je nach Kurs für das erforderliche Visum zahlen, das nur nach vorheriger Genehmigung des italienischen Außenministeriums erleilt werden kann. Stellenantritt in Italien darf nur erfolgen mit einer „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt" (Spezialgenehmigung des Kgl. Ministeriums des Aeußeren in Rom). Die Zusicherung kann erteilt werden: vor der Einreise von den zuständigen Konsulalsbehörden, nach der Einreise von den zuständigen italienischen Behörden. Für die Zusicherung wird keine Gebühr erhoben. Die zwischen der deutschen und italienischen Regierung abgeschlossene Vereinbarung über die Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen, ist am 15. Mai 1933 in Kraft getreten. Sie gilt für Angehörige eines der beiden Staaten, die sich in einem Handels¬ oder gewerblichen Unternehmen im Gebiete des anderen Staates beschäftigen wollen, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen. Die Zulassung der Arbeitnehmer erfolgt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in den in Frage kommenden Berufen. Es können männliche und weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Aus Erläuterungen, die das Konsulat gegeben hat, fügen wir noch folgendes hinzu: In dem Antrag auf eine Arbeitsbewilligung muß ganz genau erklärt werden, um welche Firma es sich handelt. In der Regel kann keine allgemeine Arbeitsbewilligung erteilt werden. Geschäfte können auf Grund von Bewilligungen der örtlichen Polizeibehörde eröffnet werden, Fabriken dagegen nur mit Erlaubnis des betr. Korporationsministeriums. Studenten finden gute Aufnahme in Italien, die in Deutschland absolvierten Studiensemester können angerechnet werden. Die Fakultät entscheidet darüber von Fall zu Fall. Nach den neuen Bestimmungen kann die Fakultät eine Prüfung der Kenntnisse in der italienischen Sprache verlangen zwecks Feststellung, ob die Studenten den italienischen Vorlesungen folgen können. Die Ausübung eines sanitären Berufs (Arzt, Chirurg, Tierarzt, Apotheker) ist nach der Kgl. Verfügung vom 5. März 1935 durch die Eintragung ins Berufsregister bedingt. Zur genannten Eintragung ist aber die italienische Staatsangehörigkeit unentbehrlich. Ausländer können nur dann eingetragen werden, wenn die Staaten, denen sie angehören, eine entsprechende Vereinbarung mit der italienischen Regierung getroffen haben. Der ganze sanitäre Beruf ist durch obige Verfügung neuorganisiert worden. Bei einem Gericht kann nur eine bestimmte Anzahl von Rechtsanwälten zugelassen werden. A il s k h n ft v o m O k t o I) e r 1 9 3 4 a u s T liest. 1. Das Einkommen eines mittleren Beamten beläuft sich hier auf 20 000.— bis 25.000.— Lire, dasjenige eines höheren Beamten (Leiters) auf ca. 30 000.— Lire 2. a) Die Krankenversicherung ist nur bis zu einem Gebalt von monatlich 800 Lire obligatorisch. Da in Italien bei der Krankenversicherung keine freie Aerztewahl besteht, kommt eine freiwillige Kassenversicherung praktisch wohl nicht in Frage. b) Die Grenze für die obligatorische Altersversicherung und Invalidenversicherung beträgt ebenfalls 800 Lire Monatsgehalt. Die Beiträge belaufen sich auf 1—6 Lire monatlich und werden zur Hälfte vom Versicherten und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber entrichtet. c) Steuern: vom Gehalt sind 8,2 % zu entrichten. Außerdem gibt es eine Personaleinkommensteuer mit steigender Skala. Dieselbe beträgt z. B. bei einem reinen Einkommen von 20 000.— Lire ca. 435.— Lire jährlich, bei Einkommen von 30 000.— Lire beträgt diese Steuer ca. 765 Lire jährlich. 3. Jeder Ausländer erhält eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung von der Polizeibehörde. Beabsichtigt er eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, so muß er beim Ministerium darum einkommen. Ein dauernder Aufenthalt für ausländische Angestellte wird nur ausnahmsweise bewilligt, während Kaufleuten und Vertretern (Firmeninhaber) eine solche Bewilligung in der Regel erteilt wird. — Ende März 1935 erhielten wir aus Mailand die folgende Mitteilung: Im Durchschnitt verdienen die jungen Mädchen in den hiesigen Familienstellen 150 Lire monatlich, in ausgesprochenen Säuglingspflegestellen vielleicht mehr. Es wird fast immer (auch bei größeren Kindern) verlangt, daß mitgewaschen wird, gebügelt und geflickt. Familienanschluß ist nicht immer vorhanden, Ausgang gibt es nur 1 Mal in der Woche nachmittags, abends in der Regel nie. Chemiestudium in Italien — Auskunft aus Mailand vom Juli 1934 Die empfehlenswerten Universitäten für Chemie sind: für industrielle Chemie M i 1 a n o und Bologna: das Studium dauert jeweils 5 Jahre; für pharmazeutische P a v i a , hierfür 4 Studienjahre. Die Inskriptionsgebühr beträgt 500.— Lire, hinzu kommen die Laboratoriumstaxen, die aber sehr verschieden sind. Sie betragen hier im Durchschnitt 600.— bis 800.— Lire, ähnlich in Bologna, in Pavia hingegen nur 300.—. Bezüglich der Lebenshaltung: Die teuerste Stadt von ganz Italien ist Milano. Wir haben hier zwar auch Studenten, die sich mit 300 Lire im Monat durchbringen. Das ist aber nur im Winter möglich, und wenn man durch Beziehungen etwas Nebenverdienst schaffen kann, Mittagstische o. ä. Unterstützungen hat. Natürlich kann man sich darauf nie verlassen, da sehr viele da sind, die z. B. deutsche Stunden erteilen oder Uebersetzungen machen und hierzu auch bereits italienische Sprachkenntnisse erforderlich sind. Die kleinen Universitäten hier im Süden sind natürlich bezüglich der Lebenshaltung billiger, auch angenehmer, weil weniger Andrang besteh!. Alle diese Universitäten (wie Napoli, Bari, Palermo usw.) haben aber nur pharmazeutische Chemie. Jugoslawien. Für deutsche Staatsangehörige ist für die Durchreise und Einreise nach Jugoslawien seit Dezember 1927 kein Visum mehr erforderlich. Für Staatenlose bezw. Inhaber von Fremden- oder Nansenpässen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Für Inhaber von Nansen-Pässen kann die Kgl. Gesandtschaft kein Einreisevisum erteilen. Hierfür ist nur das Kgl. Ministerium des Aeußeren in Beograd zuständig. Zwecks Weiterleitung an dasselbe sind folgende Unterlagen einzusenden: 1. ein Gesuch an das Kgl. Ministerium des Aeußeren mit Begründung der Reise; 2. eine Bescheinigung der Polizeidirektion, daß der Antragsteller in politischer und moralischer Hinsicht einwandfrei ist; Uebersetzg. Mk. 1,— 15

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