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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 14

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 14 (sequence 16)
Language
German
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In Büros, Magazinen und Packhäusern, als Handels oder Büroangestellte, auch außerhalb von Büros, Magazinen und Packhäusern. In Beratungs-, Vermittlungs-, Administrations- und Reklamebüros. Als Straßenarbeiter in Straßenbaubetrieben und beim Anlegen von Stein-. Macadam-, Asphalt-, Bitumen-, Zement und anderen Wegen. In Dainenhutfabriken und Modistenateliers. In Schuhfabriken und Schuhmachereien, auch Reparaturwerkstätten und als Schuhmacher außerhall) von Fabriken oder Werkstätten. In Ingenieurs- und Architektenbüros, als Ingenieur oder Architekt in Fabriken oder Werkstätten, als Ingenieur oder Architekt außerhalb von Fabriken oder Werkstätten. Als Zahnarzt oder Zahntechniker, sowohl innerhalb wie auch außerhalb von Zahnarztpraxis. Kliniken oder Einrichtungen. In Massage- und Heilgymnastikeinrichtungen, als Masseur, Fachmann für Heilgymnastik. Magnétiseur auch außerhalb von Einrichtungen. Als Psychotherapeut, Psychoanalytiker, ratgebender Psychologe in- und außerhalb von ärztlicher Praxis, Klinik oder Einrichtung. In Fabriken, Einrichtungen und Werkstätten für die Anfertigung und Bearbeitung von Kunstgranit, sowie Anfertigen und Bearbeiten von Kunstgranit außerhalb von Fabriken, Einrichtungen oder Werkstätten, ebenfalls Anfertigung und Bearbeitung von Kunstsandstein, Grint, Zement, Terraccolta und dergl. in- und außerhalb von Werkstätten, Fabriken und Einrichtungen. Dieser Beschluß tritt in Kraft: a) für Arbeitgeber in Bezug auf Ausländer, die sie heute, am 9. April in Dienst haben, ab 1. Juli 1935. b) für Arbeitgeber in Bezug auf übrige Ausländer, mit Eintritt des 21. Tages nach dem 9. April. Der Beschluß wird bis 31. Dezember 1936 gültig sein. Erste Liste von Betrieben, in denen Fremde nicht mehr ohne Arbeitserlaubnis arbeiten dürfen. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 1935 in Kraft. a) in photographischen Ateliers, b) als Photograph ohne Ateliers. a) in Filmfabriken, b) als Regisseur, Produktionsleiter, Kameramann, Architekt und Techniker für die Aufnahme und Herstellung von Ton- und anderen Filmen. In Betrieben, die sich ausschließlich oder in der Hauptsache beschäftigen mit dem Legen von Bodenbelag wie Parkett, Mosaik, Granit, Terrazzo und Rubber. In synthetischen Ammoniakfabriken mit ihren Nebenbetrieben und in Kokosfabriken. In Parfümerie- und Zahnmittelfabriken. In Schneidereien und Konfektionsfabriken (Oberkleidung). In Fabriken zur Herstellung von Unterkleidung und Haushaltungsartikeln. In Trigotagefabriken, Stickereien und Fabriken zur Herstellung von Strümpfen und Socken. In Kürschnereien. In elektrotechnischen Installationseinrichtungen. In Fabriken, Einrichtungen oder Arbeitsplätzen zur Fabrikation von Uhren. In Eisfabriken sowie Fabriken oder Einrichtungen zur Herstellung von Speiseeis. — Als Eisverkäufer. In Tabakfabriken, Tabakfärbereien, Zigarettenfabriken, Handbetrieben zur Zigarrenherstellung, Zigarettenfabriken. Handelsreisender und Vertreter. In Warenhäusern, Bazaren, Magazinen, Läden und Kiosken. Chauffeur. Flieger, mit Ausnahme Flieger im militärischen Luftdienst. Bank- und Kreditanstalten, Bankgeschäfte, Wechselstuben, Hypothekenbanken, Kommissionäre, Sparkassen und Leihhäuser. Hotels, Restaurants, Cafés, Ausschanklokale, Wein- und Alkoholgeschäfte, Teesalons, Lunchrooms, Milch- und Eissalons und Hotel-Pensionen. Theater-, Konzert- und Festsälen, Kinos und Dancings. Schauspiel-, Kabarett- und Operntruppen, Orchester und beim Badioumruf. Zirkus und Kirmestruppen. Musiker oder Artist in allen oben nicht angeführten Betrieben und Einrichtungen. A il s Mitteilungen, die wir aus Holland erhielten, führen wir folgendes an: Es wäre wohl am allerbesten zu behaupten, daß sämtliche Kategorien jetzt von dem Gesetz erfaßt sind, und daß im allgemeinen ausländisches Personal immer eine Arbeitserlaubnis anfordern muß. Dienstpersonal im Haushalt ist bis jetzt noch aitsgeschlösse n. Weiter möchten wir darauf hinweisen, daß die Regierung nach wie vor sich mit den Gedanken trägt, ein Gesetz herauszugeben, wodurch selbständige Niederlassungen, z. B. als Ladenbesitzer, auch beschränkt und an nähere Bestimmungen geknüpft werden. Die Einreise nach Holland bleibt sehr schwierig und ist für Angehörige solcher Staaten, die ein Paßvisum brauchen, fast unmöglich. Ein Visuni zur Niederlassung, ja sogar zum Besuch oder zu einer Geschäftsreise ist kaum zu erhalten Wir fügen zur Ergänzung noch Informationen hinzu, die uns im Dezember 1934 zugingen: „Wir möchten besonders, daß doch vor allem die Leute mit kleinem Kapital nicht nach unserem Lande auswandern. Wie Ihnen schon oben auseinandergesetzt, wird die Lage hier immer schwieriger. Außerdem ist Holland ja ein sehr teures Land, wo ein Kapital, das in Deutschland, Frankreich, Italien oder Belgien noch etwas darstellt, hier sehr bald zu kleinem Bestand zusammenschmilzt. Nach unserer Auffassung ist bei jeder Auswanderung erst die Meinung hiesiger Stellen zu hören, auch schon aus den Gründen, weil öfters in einigen Städten die Einstellung der Arbeitsbeurs (Arbeitsnachweis) sich ändert mit der Lage des Arbeitsmarktes dieses Platzes. Nachstehend Publikationen der Reichsstelle: Ausübung des Wandergewerbes. Sogenannte Wandergewerbescheine, wie sie in Deutschland von den Polizeibehörden und Landräten ausgestellt werden, gibt es in Holland nicht. Wer das Wandergewerbe in Holland ausüben will — ganz gleich, ob Ausländer oder Holländer — muß jedesmal bei der Polizeibehörde des Ortes, in dem er seine Marktverkäufe zu tätigen beabsichtigt, die erforderliche Verkaufsgenehmigung einholen. Die Kosten für einen Marktstand sind in den einzelnen Orten in Holland verschieden hoch und richten sich auch mit nach der Größe des Standes. In Amsterdam wird ein größerer Markt auf dem sogenannten Amstelveld wöchentlich einmal abgehalten. Die Ausübung des Wandergewerbes in Holland wird einem Ausländer schon durch die sti engen Einreisebestimmungen praktisch unmöglich gemacht; denn nur Personen, die im Besitze einer Stellung sind, können einreisen. Sie müssen dabei an der Grenze ein von der Ortspolizeibehörde des künftigen Aufenthaltsortes abgestempeltes Schreiben der Firma, bei der sie eintreten wollen, vorlegen. Aus diesem Schreiben muß ersichtlich sein, daß der Betreffende zum Antritt einer Stellung nach Holland einreist. Keine Auissichten für Chemiker (April 1935) Unter dem Druck der Weltkrise, die sich in den letzten Jahren auch in Holland immer stärker fühlbar gemacht und ein sehr bedenkliches Anwachsen der Arbeitslosigkeit mit sich gebracht hat, ist die Niederländische Begierung im Gegensatz zu ihrer früheren Einstellung dazu übergegangen, die Beschäftigung fremder Arbeitskräfte zu erschweren. Insbesondere ist die Anstellung ausländischer Arbeitnehmer, auch solcher in gehobener Stellung, von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis abhängig gemacht worden, die aber nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber erteilt wird. Diese Maßnahme hat zusammen mit der allgemein geforderten Bevorzugung inländischer Arbeitskräfte dazu geführt, daß die Anslellungsmöglichkeiten für Ausländer in Holland ganz außerordentlich gering geworden sind. Was insbesondere deutsche Chemiker angeht, so dürften gegenwärtig Beschäftigungsmöglichkeiten nur in Ausnahmefällen und nur für Spezialisten bestehen, auf deren besondere Fachkenntnisse ein holländisches Werk nicht verzichten zu können glaubt. Allgemein gesehen bietet Holland aber gegenwärtig für deutsche Chemiker keine Möglichkeit der Unterbringung. Irischer Freistaat. Deutsche Staatsangehörige benötigen für den Irischen Freistaat kein Visum. Für Staatsangehörige anderer Nationen sind die Gebühren für ein Visum je nach den bestehenden Verträgen reguliert. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird nur in äußerst seltenen Fällen erteilt und nur dann, wenn es sich um eine 14

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