Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 13 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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sorg. vierig. Ihre Einheitlichkeil muß sichergestellt werden; ein Ausschuß in England und in den Zielländern muß Ueberschneidungen ausschließen, damit höchste Leistungen bei geringsten Kosten erzielt werden. Ihre Zahl sollte im Interesse der Ersparnis und des Erfolges so weit als möglich verringert werden. Die Auswanderungsfrage kann nicht getrennt von den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen angesehen und behandelt werden; insbesondere müssen die des Ziellandes berücksichtigt und in Rechnung gestellt werden. Wir sind überzeugt, daß auf diese individualistische Methode, die unserer angeborenen Neigung entspricht, die große Masse unserer Auswanderer immer Fuß fassen wird, und daß eine wirklich erfolgreiche Auswanderung zukünftig erzielt werden kann, wenn die Einzelauswanderung zu diesem Zweck auf jede mögliche Weise gefördert wird." Jewish Resettlement Ltd. Es hat sich in England für die Eingewanderten ein Jewish Resettlement Ltd. gebildet. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es, einen Teil der Hilfsgelder als Kreditfonds zur Gewährung kleiner Darlehn zu verwalten, mit denen Einwanderer sich eine selbständige Existenz gründen können. Konstruktive Hilfsaktionen verschiedener Art sollen durch die Gesellschaft finanziert werden. Zulassungsbedingun gen für Aerzte und Zahnärzte Die Zulassungsbedingungen für Aerzte und Zahnärzte haben sich nach Mitteilungen aus England ungünstiger gestaltet. Zahnärzte und Dentisten fallen zwar unter die gleichen Bestimmungen wie Aerzte, es sind jedoch nach einem uns letzthin zugegangenen Bericht für Zahnärzte, die die englische Staatsprüfung bestanden haben, gewisse Aussichten vorhanden, Arbeitserlaubnis zu erhalten. Die Zulassung zur Staatsprüfung ist seit Juli 1934 praktisch gesperrt. Diejenigen deutschen Aerzte, die sich vor dem 15. Juli v. J. zur Prüfung gemeldet haben — ihre Anzahl wird auf etwa 200 geschätzt — sind zur Prüfung zugelassen worden. Es haben bereits rund 100 deutsche Aerzte die Prüfung bestanden, und, wie uns neuerdings berichtet wird, ist es anzunehmen, daß sie sämtlich auch das Niederlassungsrecht in England selbst erhalten werden. Das englische medizinische Diplom berechtigt an sich jeden Ausländer zur Ausübung der ärztlichen Praxis sowohl in dem Vereinigten Königreich, wie auch auf dem gesamten Gebiet des britischen Imperiums, er bedarf jedoch in England selber einer Arbeitserlaubnis seitens des Home Offlee. Zur Niederlassung in den englischen Kolonien und Dominions, mit Ausnahme einiger Einzelstaaten Kanadas, wo eigene Gesetze gelten, ist der Besitz einer englischen Approbation unbedingt notwendig. Ueber die Examensbedingungen in Schottland erhalten wir folgende Information: Nachweis des bestandenen Staatsexamens und Besitz des Doktordiploms sind erforderlich, ferner einjährige praktische Tätigkeit im Herkunftsland. Der Kandidat muß ein Examen in Pathologie und Pharmakologie ablegen, ein Jahr klinisch arbeiten und dann ein Schlußexamen machen. Das praktische Jahr kann in Irland, Schottland oder England geleistet werden. Ausbildung als Hebamme. In England ist die Ausbildungsmöglichkeit als Hebamme gegeben. Der Ausbildungskursus dauert 12 Monate, für staatlich geprüfte Schwestern 6 Monate (die deutsche Schwesterprüfung wird anerkannt.) Die Gebühren betragen für den einjährigen Kursus £. 81, für den halbjährigen £. 42, zuzüglich £. 1.— Einschreibegebühr. Aufgenommen werden Mädchen und Frauen im Alter von 21—45 Jahren. Ausländerinnen werden aufgenommen nach Maßgabe der vorhandenen freien Stellen. Ueber die Aufnahme entscheidet die Oberin der Anstalt nach persönlicher Rücksprache mit der Kandidatin, nachdem die schriftliche Bewerbung angenommen wurde. Die Ausbildung ist den Forderungen der allgemeinen Hebammenvereinigung (Central Midwives Board) angepaßt und genügt, um das Examen zur Anerkennung als Hebamme vom Ministerium für Volksgcsundheit (Ministry of Health) bestehen zu können. In den obenerwähnten Gebühren sind auch die Kosten für Wohnung und Verpflegung miteingerechnet. Anstaltstracht müssen die Schülerinnen auf eigene Kosten beschaffen, auch das Waschen derselben müssen sie selbst bezahlen. Arbeitserlaubnis für Ingenieure. Mit der Arbeitserlaubnis für Ingenieure ist es genau wie mit der Arbeitserlaubnis für andere Berufe bestellt, d. h. eine Erlaubnis muß vom Arbeitgeber bei dem Arbeitsministerium angefordert werden. Gewöhnlich wird eine solche Erlaubnis nur für die Dauer eines Jahres gegeben, im allgemeinen ist aber damit zu rechnen, daß diese Erlaubnis verlängert wird, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, daß der Arbeitnehmer ihm unentbehrlich geworden ist. Holland. Handel-, Schiffahrt und Industrie erhielten einen weiteren Rückschlag im Jahre 1934. Die Zahl der Arbeitslosen, die 1933 auf ziemlich konstantem Niveau geblieben war, erhob sich plötzlich in der ersten Hälfte von 1934 und stieg allmählich weiter in der zweiten Hälfte des Jahres. Die Gesamtzahl der bei den Arbeitsämtern am 31. Dezember 1934 registrierten Arbeitslosen war 414.300, eine Rekordziffer. Das Kgl. Niederländische Generalkonsulat teilte uns Mitte November mit, daß die Einreise bereits an der Grenze verweigert werden kann, wenn eine Existenzmöglichkeit in Holland nicht nachgewiesen werde. Es wies auch darauf hin, daß jetzt in den meisten Betrieben den Arbeitgebern die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer nur nach ministerieller Bewilligung gestattet wird. Beschäftigung von Ausländern. Gemäß einem Beschluß vom 9. April 35 wurde bestimmt, daß Arbeitgeber Arbeit im Sinne von Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1934 zur Regelung von Arbeitsverrichtungen durch Ausländer, ohne schriftliche Erlaubnis des Direktors des Reichsdienstes der Arbeitslosigkeitsversicherung und Arbeitsvermittlung, nicht durch Ausländer in den untenstehend aufgeführten Betrieben ausführen lassen dürfen: In Friseurwerkstätten- oder Einrichtungen, worunter Friseurläden und Friseursalons, sowohl für Männer wie für Frauen; als Friseur außerhalb solcher Werkstätten oder Einrichtungen, in Pedikür- und Manikur-Einrichtungen und Schönheitssalons, als Pediküre oder Maniküre außerhalb dieser Einrichtungen oder Salons, als Haarfachmann in- oder außerhalb dieser Einrichtungen, Läden oder Salons. In Baufabriken und Fabriken für maschinelle Holzbearbeitung. In Möbelfabriken und Möbeltischlereien. In Tapezier- und Dekorateurgeschäften. In Eisen- und Metallgießereien. In Fabriken oder Werkstätten für die Bearbeitung von Metallen, worunter Maschinenfabriken und Schiffswerften, als Metallarbeiter außerhalb von Fabriken oder Werkstätten. In Fabriken zur Herstellung von Instrumenten, von elektrischen und mechanischen Apparaten, sowie von Signalapparaten und mechanischen Werkzeugen. In Schmieden, Schlossereien, Drehereien, Schweißereien, Eisenkonstruktionen, auch außerhalb von Fabriken und Werkstätten. Als Optiker in- und außerhalb von Läden und Werkstätten. In Automobil- und Motorradfabriken, Radfabriken, in Reparaturwerkstätten von Autos, Rädern und Motorrädern, Flugzeugfabriken, Waggon-, Carosserie- und Fahrzeugfabriken, in Autogaragen. In Glühbirnen- und Radiolampenfabriken, in Metallwaren- und Lampenfabriken, in Fabriken und Werkstätten für die Anfertigung von Radioapparaten, in Radio-Installationsfirmen, als Arbeiter, Installateur oder Techniker für die Installation, Unterhaltung oder Reparatur von Radioapparaten. In Schlächtereien und Fleischwarenfabriken, als Schlächter oder Wurstmacher in allen Betrieben oder Einrichtungen in Schlächtereien. Bei Lebensversicherungsgesellschaften, Spar- und anderen Versicherungsgesellschaften, bei Banken für Lebensversicherungen, Leibrenten und Sparversicherungen. 13