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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 10

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 10 (sequence 12)
Language
German
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„Hiernach häng! die Aufenthaltserlaubnis in Frankreich von der Dauer des erteilten Visums ab, d. h.: wer mit einem 3-monatigen Visum hierherkommt, hat das Aufenthaltsrecht lediglich für 3 Monate und wird hiernach ausgewiesen. Eine nachträgliche Verlängerimg ist nicht möglich. Personen, die ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen wollen, müssen dies v o r h e r dem zuständigen französischen Konsulat erklären und sich v o r ihrer Ausreise ein Visum von 2 Jahren und die Aufenthaltserlaubnis (le droit de se fixer en France) verschaffen. Einkürzerbefristetes Visum schließt die Aufenthaltserlaubnis über die Dauer der Gültigkeit des Visums hinaus v o n v o r n - herein aus! Außerdem verlangen die hiesigen Behörden dann den Nachweis, daß genügende Existenzmittel vorhanden sind, um — ohne zu arbeiten — lehen zu können, da mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht zu rechnen ist. Die carte d'identité kostet frs. 104.— und muß spätestens nach 2-monatlichem Aufenthalt beantragt werden. Einem Zeitungsartikel entnehmen wir folgendes über Ausweisunge n. Das französische Gesetz über Ausweisungen, das am 3. Dezember 1849 erlassen ist, ist niemals rigoroser angewendet worden als jetzt. Ursprünglich dazu bestimmt, den Staat vor unerwünschten Ausländern zu schützen, führt seine Anwendung jetzt häufig gerade zum entgegengesetzten Ergebnis, nämlich zur Schaffung von unerwünschten Elementen in dem Staat und durch den Staat. Das Gesetz von 1849 gibt dem Ministerium des Innern Vollmachten bezüglich der Ausweisungen. Die einfache von der Polizei an das Ministerium gemachte Erklärung, daß ein Ausländer unerwünscht ist, ist häufig ein genügender Grund für den Erlaß einer Ausweisungs-Order. Ein Fremder, der wegen eines Vergehens bestraft ist, so gering es auch sei, wird automatisch ausgewiesen. Die schlimmste Wirkung dieses Systems ist, daß es den Betroffenen in eine Lage bringt, die unentwirrbar ist. Sobald er die Ausweisungs-Order erhält, werden ihm seine Identitätskarte und andere Personalpapiere abgenommen. Wenn er nicht der Order gehorcht — als Staatenloser kann er es gar nicht — wird er arretiert und verhört, verurteilt und gefangengesetzt. Der Gerichtshof berücksichtigt nicht die Tatsache, daß der Mann nicht imstande ist, das Land zu verhissen, und die Verwaltungsbehörden machen es noch schwieriger durch Verweigerung einer Identitätskarte und eines Passes. So ist es unmöglich für den Verurteilten, das Land gesetzlich zu verlassen. Wenn das Urteil vollstreckt ist, wird ihm wieder befohlen, das Land zu verlassen und wenn er nicht in der Lage ist, es zu tun, wird er wieder verhört und verurteilt. Es gibt Fälle, wro ein Ausgewiesener über 10 Jahre im Gefängnis zugebracht hat. Die Leute werden gefangen gesetzt, trotz Artikel 64 des Strafgesetzbuches, das mit force majeure rechnet. So kommt ein Staatenloser, der einen Ausweisungsbefehl erhalten hat, in einen circulus vitiosus, aus dem es kein Entrinnen gibt. — Vor einiger Zeit wurde uns folgendes bezüglich Familien, die sich als Pächter oder Eigentümer von G rund und Boden in Frankreich niedergelassen haben, mitgeteilt: Diejenigen Familien, die schon seit Sommer 1933 in Frankreich sind, haben bisher keinerlei Schwierigketen bezüglich ihres Aufenthaltes erfahren. Bei Familien, die 1934 gekommen sind, ist die Behandlung verschieden gewesen. Einigen wurde auf ihr Gesuch hin die Niederlassung gestattet, anderen dagegen ist die Niederlassung wieder entzogen worden. Es kann niemand geraten werden, Pacht- oder Landkaufsverträge abzuschließen, dem nicht vorher seitens des Präfekten das Niederlassungsrecht ausdrücklich zugesagt worden ist. Ausbildung auf Kar m e n Es ist vorgekommen, daß sich Emigranten eine Farm gepachtet oder gekauft haben, um dann Schüler zu werben, die sie für das landwirtschaftliche Fach vorbereiten und anlernen wollen. In Wirklichkeit aber haben die Betreffenden nicht das Recht, Schüler aufzunehmen, da hierzu eine Spezial-Erlaubnis der Behörden gehört, die selbst an Franzosen nur beschränkt erteilt wird. Es ist unvermeidbar, daß die Schüler in diesen Fällen Ausweisbefehle riskieren. Es kann daher nicht genug betont werden, daß es unerläßlich ist, sich genauestens zu informieren, bevor solche Stellen empfohlen oder angenommen werden. A u s b i 1 d u n g als Heb;i m m e. Eine solche hätte in Frankreich kaum einen praktischen Wert. Das französische Hebammen-Diplom hat außerhalb Frankreichs und seiner Kolonien keine Gültigkeit. Nach dem neuen französischen Gesetz müssen die Hebammen im Besitze der französischen Staatsangehörigkeil sein. Unter diesen Umständen kann von einem entsprechenden Studium in Frankreich nur abgeraten werden. Griechenland. Das Konsulat machte Ende November darauf aufmerksam, daß Personen, die über Griechenland nach Palästina reisen wollen und sich kurze Zeit in Griechenland aufzuhalten beabsichtigen, nur nach vorher eingeholte! Genehmigung des Ministeriums des Innern in Griechenland einreisen dürfen. Das Transitvisum wird nur erteilt, wenn das Visum des Zielendes vorliegt. Zulassung v on aus 1ä n d i scb e n T i erä r z ten Die Bestimmungen für die Zulassung von Tierärzten in Griechenland sind die gleichen wie für die anderen Aerzte. d. h. der ausländische Arzt muß griechischer Staatsbürger werden und vor einer dafür zuständigen Kommission ein eingehendes schriftliches und mündliches Examen in griechischer Sprache ablegen. Die Berufsaussichten sind gering, da auch in Griechenland eine sehr starke Ueberfüllung des Tierärzteberufs vorliegt. Großbritannien. W anderungsstatistik Die Zahl britischer Untertanen, die den dauernden Wohnsitz in dem Vereinigten Königreich aufgaben, um zu dauerndem Aufenthalt nach nichteuropäischen Ländern zu gehen, betrug 29.230 i. J. 1934 gegenüber 20.256 i. J. 19.UJ und 26.988 i. J. 1932. Britische Untertanen, die ihren Wohnsitz in nichteuropäischen Ländern aufgaben, um ihn im Vereinigten Königreich aufzunehmen, zählten 49.843 i. J. 1934, 59.324 i. ,1. 1933 und 75.595 i. J. 1932. Die Statistik der Auswanderung von Erwachsenen (Personen von 12 Jahren und darüber) zeigt, daß 2810 Frauen mehr auswanderten als Männer (1933 2898). Von den erwachsenen Einwanderern übertraten die trauen die Männer um 3511 i. J 1934 gegenüber 1300 i. J. 1933. Die vorläufige Zahl der unter dem Empire Settlement Act während 1934 unterstützten Auswanderer zeigt im ganzen 261 Personen gegenüber 196 im J. 1933 und 631 i. .1. 1932. Es gingen 1934 184 nach Australien, 9 nach Neuseeland. 26 nach Kanada und 42 nach Südafrika. In den Jahren 1924—1933 fiel die Zahl der Auswanderer britischer Staatsangehörigkeit nach nicht europäischen Ländern beständig, während die der britischen Einwanderer nach England zunahm. Von 1924—1930 wanderten aus 988.752, von 1931—1933 87.554, die Einwanderung belief sich 1924 bis 1930 auf: 408.750, 1931—1933 auf 206.301 In den Jahren 1924—1930 wanderten also 580.002 Personen mehr aus als ein, während 1931—1933 die Zahl der Einwanderer nach England um 118.747 die der Auswanderer aus England überstieg. Im ganzen wanderten 461.255 Personen britischer Staatsangehörigkeit in den zehn Jahren 1924—1933 mehr aus. Nach Angaben des Arbeitsministeriums betrug am 24. Juni 1935 die Zahl der Arbeitslosen in den Registern der Arbeitsnachweise 1.555.184 vollständig Arbeitslose, 361.825 zeitweilig Arbeitslose, und 83.101 gelegentlieh Beschäftigte — zusammen 2.000.110 — die niedrigste Zahl seit Juli 1930. — Wir machen auf das folgende Buch aufmerksam, das wertvolle Auskünfte über Lebensverhältnisse im britischen Imperium gibt: Information as to the conditions and cost of living in the Colonial Empire. H. M. Stationary Office. Es 10

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