Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 9 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nach dem Arbeitsministerium war die Zahl fremder in Arbeit befindlicher Staatsangehöriger in Frankreich nach dem Zensus von 1926: 1 096 000, 1930: 1 285 000, 1931: 1 144 000, 1932: 910 000, 1933: 836 000 und am 30. Juni 1934: 814 000 (Journal Officiel, 30. November 1934). Die Zahl der ausländischen Arbeiter, die Frankreich seit Beginn der Depression verließen, ist schwierig abzuschätzen. Es bestehen darüber keine exakten Informationen. Erklärung durch den Arbeitsminister. Mr. Jacquier. Arbeitsminister, gab einen Kommentar zu den oben angeführten Maßnahmen und schilderte die allgemeine Politik der Regierung in der Deputiertenkammer am 29. November 1934 und im Senat am 18. Dezember. Er wies darauf hin, daß in einer Anzahl von Arbeitsarten zuviel ausländische Arbeiter wären. Manchmal belief sich das Verhältnis auf 80 °/o oder noch mehr. Deshalb würden in der Regel keine Arbeitskarten an Ausländer ausgegeben, die. während sie noch in ihrem eigenen Lande wohnten, um Erlaubnis zum Betreten Frankreichs zur Arbeitssuche einkämen, und solche Personen würden nicht ermächtigt werden, die Grenze zu überschreiten. Ferner würden keine Arbeitskarten mit einer Gültigkeit von mehr als 1 1 Monaten ausgegeben werden, und nur die Fremden, die in Frankreich seit wenigstens 10 Jahren gewohnt hätten und Arbeitskarten seit 2 Jahren besäßen, würden als zur Fi neuerung berechtigt angesehen werden. Im Falle ausländischer Arbeiter, die in Frankreich weniger als 10 Jahre gewohnt hätten, würden Frkundigungen eingezogen werden, ob eine Erneuerung gerechtfertigt wäre oder nicht. Der Minister gab nichtsdestoweniger zu, daß es Ausnahmen für die obigen Regelungen bezüglich der Erneuerung von Arbeitskarten geben könnte. Bei der Beantwortung von Anträgen würde erwartet, daß die Behörden Rücksicht auf vorhandene Umstände, auf die Länge des Aufenthaltes in Frankreich, Familien-Verantwortlichkeit, Dienst bei verbündeten Mächten während des Krieges, usw. nehmen würden. Z. B. könnte ein verheirateter Arbeiter mit Familie, dessen Kinder vielleicht im Begriff wären, sich um die französische Naturalisation zu bemühen, nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden, wie ein Junggeselle. In Rechnung würde auch (lie Tatsache zu stellen sein, daß die französische Industrie manchmal gelernte Arbeiter und technische Fachleute fremder Nationalität braucht, und daß ihre Entlassung den Zusammenbruch von Unternehmungen bedeuten würde, die französischen Arbeitern Arbeit und Verdienst gäben. Der Minister schlug nicht vor, jeden der in Frankreich beschäftigten 800 000 ausländischen Arbeiter zu treffen, und diejenigen, die er zu entfernen dächte, würden nicht alle sofort in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Prozeß würde notwendigerweise allmählich sein, aber das erste Wesentliche wäre, daß französische Arbeit geschützt werden sollte: alle die 800 000 Ausländer könnten nicht im Lande bleiben und jedesmal, wo bewiesen würde, daß ein Ausländer eines Franzosen Posten genommen hätte, müßte Wiedereinsetzung erfolgen. In keinem Falle jedoch würden die Restriktionen gegen ausländische Arbeiter die Entblößung französischer Ackerbauwirtschaft von den Männern und Frauen bedeuten, die sie bedürfte, wenn Ersatzkräfte nicht unter französischen Staatsangehörigen gefunden werden könnten. Ein Dekret vom 6. Februar 1935 amendiert die Bestimmungen bezüglich der Identitätskarten für Ausländer. Die Hauptänderungen nach dem neuen Dekret, soweit es ausländische Arbeiter betrifft, sind dreierlei Art. Die neuen Identitätskarten sind nur für ein einziges Departement gültig; jede Erneuerung einer Identitätskarte erfordert die Vorlage einer günstig lautenden Arbeitsbescheinigung, und die Dauer der Gültigkeit der Identitätskarte wird in jedem Falle durch das Arbeitsministerium bestimmt. Nach dem neuen Dekret, das alle entgegenstehenden Bestimmungen aufhellt, muß jeder Fremde über 15 Jahre, der länger als 2 Monate in Frankreich wohnt, im Besitz einer Identitätskarte sein. Es ist eine Reihe verschiedener Formalitäten zu erfüllen zur Erlangung derselben einschließlich der Angabe zweier französischer Bürger, die Bürgschaften für die betretenden Personen übernehmen. Die Identitätskarte ist nur giltig, was die Bestimmung des Wohnsitzes anbelangt, in dem Departement, wo sie ausgegeben ist. Die Verlegung des Domizils von einem Departement nach einem anderen kann nicht ausgeführt werden ohne vorherige Zustimmung des Präfekten des neuen Departements; sonst droht die Strafe der Repatriierung. Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes von einem lokalen Gouvernementsbezirk nach einem anderen muß der Fremde vor seiner Abreise seine Karte durch die Behörde des bisherigen Wohnsitzes bestätigen lassen und bei seiner Ankunft durch diejenige des neuen Wohnortes. Die normale Daner der Giltigkeit der Identitätskarte ist zwei Jahre von dem Datum an, an welchem der Antrag erfolgte, mit der Maßgabe, daß die Karte jederzeit eingezogen werden kann, wenn ihr Inhaber nicht mehr die erforderlichen Garantien bietet. Soweit die speziellen Karten für Arbeiter in Betracht kommen, wird jedoch die Giltigkeitsdauer durch die zuständigen Dienste des Arbeitsministeriums bestimmt, auf dem Kontrakt, der ihnen zur Bestätigung unterbreitet wird. Die Inhaber solcher Karten können sie nicht erneuert bekommen, wenn sie nicht in jedem einzelnen Fall einen neuen Arbeitskontrakt vorlegen, der von den zuständigen Dienststellen des Arbeitsministeriums bestätigt ist. Wechsel der Beschäftigung. Ein Ausländer, der eine Arbeiteridentitätskarte besitzt und seine Beschäftigung zu wechseln wünscht, von der Landwirtschaft zur Industrie übergeht oder umgekehrt, muß im voraus sich um eine neue Identitätskarte bewerben unter Vorlage eines Kontraktes, der von den zuständigen Dienststellen des Arbeitsministeriums bestätigt ist. Jeder Ausländer, der Identitätskarten eines industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeiters hat und eine andere Arbeit auszuführen wünscht, als die, welche auf seiner Karte angegeben ist, muß im voraus eine spezielle Erlaubnis erlangen, die von dem örtlichen Arbeitsnachweis des Departements erteilt ist. In dem Dekret wird ferner bemerkt, daß seine Bestimmungen kein Hindernis für die Ausführung der in Kraft befindlichen Verträge und internationalen Vereinbarungen bilden sollen. Die Anwendung dieser Bestimmungen hat viele administrative Komplikationen und ernstliche Schwierigkeiten für die große Zahl von Ausländern, die sich in Frankreich niedergelassen haben, zur Folge gehabt. Nach den Erklärungen der Verwaltung darf einem Arbeitereinwanderer abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen, nicht die Erlaubnis gegeben werden, Arbeit aufzunehmen oder eine Arbeit fortzusetzen in einer Industrie, wo Arbeitslosigkeit herrscht, sofern er nicht zeigen kann, daß er ohne Unterbrechung wenigstens 10 Jahre in Frankreich wohnhaft war. Er muß ferner einen Anstellungsvertrag vorlegen, gemäß dem sein Arbeitgeber sich verpflichtet, ihn wenigstens 3 Monate im Dienst zu halten. Diese Bestimmung ist kritisiert worden, weil sie die Herabsetzung der Löhne und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitgeber erleichtert. Proteste sind auch von Arbeitgebern erhoben worden gegen die Vermehrung von administrativen Formalitäten und die Weigerung, die Karten von ausländischen Arbeiter-Spezialisten, zu erneuern oder auf mehr als 6 Monate auszudehnen, die wesentlich für die Arbeit in einer Werkstätte oder in einem Unternehmen sind. Im März wurden uns folgende Informationen erteilt: Aus der Gesamtheit der Maßnahmen, die infolge der Verbindung unternommen worden sind, welche zwischen dem Quai d'Orsay, Innenministerium und dem Ministerium der Arbeit hergestellt ist, sind folgende Schlüsse über das gegenwärtige System der öffentlichen Gewalten gezogen worden. 1. Die Konsularvertreter im Ausland sollen die Vollmacht haben, Visa von kurzer Dauer zu geben unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit, für Touristen und Personen, die Geschäftsreisen machen. Sie sollen gleicherweise Vollmacht haben, Transitvisa zu bewilligen. 2. Sehr ernste Maßregeln sind ergriffen worden, um jede offizielle oder heimliche Einwanderung zu verhindern. Kein Visum soll für eine definitive Niederlassung in Frankreich oder den Kolonien bewilligt werden. 3. In Ausnahmefällen übermittelt das Quai d'Orsay den Antrag auf Einreise nach Frankreich dem Ministerium des Innern (Sûreté Nationale) und dem Arbeitsministerium (Maind'oeuvre étrangère et Immigration Agricole). Diese beiden Stellen werden von jetzt an unter einer Behörde vereinigt; aber wir glauben zu wissen, daß selbst in diesen Fällen in Zukunft man nur auf eine beschränkte und widerrufliche Aufenthaltsgenehmigung rechnen kann. — In einem späteren Schreiben — vom Juni 1935 — wurde nochmals nachdrücklich auf die Bedeutung und die Konsequenzen des Dekrets vom 6. Februar hingewiesen. 9