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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 8

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
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î il r e 1 s e Durchreise Frankreich Griechenland Groß-Britannien Holland Italien Jugoslawien Litauen Liechtenstein. Luxemburg Lettland Norwegen Oesterreich Polen Jahresvisuni für wiederholte Reisen. RM 8,50 RM 1,— Kurzfristige Visa nicht über 7 Tage: RM 6,50. Langfristige Visa bis 2 Mon.: RM 17 — Jahresvisa für wiederholte Ein- und Durchreisen. RM 8,50 RM 1,— A il f g e h o h e n. Aufgehob e n. RM 8,50 RM 8,50 RM 8,50 gratis (Gegen diese Gebühr können auch Jahresvisa für wiederholte Reisen erteilt werden.) RM 8,50 RM 1 ,— Aufgehoben. Für die Einreise-Sondervorschriften — kein Auslandspaß erforderlich. Aufgehoben. Aufgehoben. Visa nur für Sammelpässe, u. diese sind gebührenfrei. Einmalige — RM 13,— Einmalige — HM 1,30 Jahresvisum für Sammelpässe — 10 Pers. wiederholte Reisen pro Person RM 0,55 RM 20,— Zweimalige RM 2,75 Sammelpässe (Gruppe v. mind. 10 Pers.) Sammelpässe (10 Pers.) Rumänien Schweden Schweiz pro Person RM 2,75 RM 8,50 pro Person — RM 1,—• Jahresvisum f. wiederholte Durchreisen RM 7 — mit Aufenthalt: RM 4,50 ohne Aufenthalt: RM 1,— RM 4,50 RM 1,- Für diese Gebühr werden Visa für einmalige Einreise oder Jahresvisa für wiederholte Reisen erteilt. (Kr. 0,70) Aufgehoben. Tschechoslowakei Aufgehoben. Visa nur für Sammelpässe, u. diese sind gebührenfrei. Türkei RM 13— RM 5,50 f. Sammelpaßvisa: RM 1,30 pro Person Ungarn RM 7— RM 7 — U n i o n d. S. S. R. RM 25 — RM 25,— Von Angehörigen der in der Aufstellung nicht angeführten Staaten werden bis zum Erlaß weiterer Bestimmungen folgende Gebühren erhoben: a) für ein Einreise-Visum RM 8,50 b) für ein Durchreise-Visum RM 1,-— Von Staatenlosen wird erhoben: a) für ein Einreise-Visum RM 8,50 b) für ein Durchreise-Visum RM 1,— Von Staatenlosen und anderen Personen, die zur Einreise die Genehmigung des Justiz- und Innenministeriums einholen müssen, wird für den auszufüllenden Fragebogen eine Konsulargebühr in Höhe von RM 2 — lt. § 33 Anmerkung — des Konsulartarifs erhoben, und der Fragebogen mit einem entsprechenden Vermerk versehen. 8 Finnland. A u s 1 ä n d e r i n F i n n 1 a n d Das statistische Zentralbüro in Helsingfors hat eine Statistik über die Zahi der am Ende des Jahres 1933 in Pinnland sich aufhaltenden Ausländer veröffentlicht. Ihre Gesamtzahl belief sich nach dieser Statistik auf 25 023. Davon entfielen 15 042, also mehr als 60 v. IL, auf Russen, die keinen Paß der Sowjetunion besitzen. Im übrigen verteilten sich die Ausländer auf die folgenden Nationen: Deutschland 1812, Schweden 3932, Sowjetrußland 298, Estland 821, Dänemark 600, Vereinigte Staaten 375, Norwegen 347, Britisches Reich 341, Schweiz 292, Polen 273, Italien 260, Uebrige Staaten 630. Die Abnahme der Zahl der in Finnland wohnhaften Reichsdeutschen (2015) um 203 im Jahre 1933 dürfte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, daß die in Finnland ansässigen Deutschen wegen der ihnen bei der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit entstehenden Schwierigkeiten in zahlreichen Fällen die linnische .Staatsangehörigkeit erworben haben. Frankreich. Einreisebestimmung e n. Zur Einreise bezw. Durchreise ist ein Visum erforderlich. Die Antragsteller sollen sich nach Möglichkeit hei dem zuständigen Konsulat einfinden. Gebühren. Transitvisen für 15 Tage UM 0.S4; über diese Zeit hinaus bis zu 2 Jahren RM 8,45. Für Staatenlose, die in jedem Falle eine Genehmigung des Außenministeriums haben müssen, RM 11,85. Am 20. November 1934 beschloß die französische Regierung eine Reihe von Maßregeln, um die Arbeitslosigkeit durch Verringerung der Zahl ausländischer Arbeiter, die in dem Lande beschäftigt waren, herabzusetzen. Diese Entscheidung wurde auf Empfehlung des Ministeriellen Comités zum Schutze französischer Arbeit getroffen, einer Körperschaft, die einige Monate vorher gebildet wurde und sieh aus den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten, des Innern, des Ackerbaus und Handels zusammensetzt. Die beschlossenen Maßnahmen waren folgende: die Einwanderungsdienste werden vereinheitlicht und die Aufsieht wird zentralisiert. Bewerbungen um Arbeitskarten für neue Einwanderer werden abgelehnt werden. Jeder Antrag auf Erneuerung bestehender Arbeitskarten wird genau geprüft werden. Kontrakte für öffentliche Arbeiten oder Lieferungen, geschlossen für das Schatzamt, oder eine andere öffentliche Behörde, oder einen konzessionierten öffentlichen Dienst, müssen mit französischen Arbeitern ausgeführt werden, und eine entsprechende Festsetzung muß in jedem solchen Fall erfolgen. Die Regierung wird den Gesetzesvorsehlag wieder aufnehmen, der den Fabrik-Inspektoren die Pflicht auferlegt, das Gesetz von 1932 zum Schutze der französischen Arbeit durchzusetzen und das Parlament auffordern, ihn sobald wie möglich zum Gesetz zu erheben. Dekrete werden herausgegeben, das Höchstverhältnis fremder Arbeiter bei privaten, industriellen und kaufmännischen Unternehmungen in einer Beschäftigung oder einem Bezirk festzusetzen, wenn solches Verhältnis 10% übersteigt und bestehende Dekrete sollen zu diesem Zwecke amendiert werden. Die Ueberwachung der Grenze und der Beschäftigung ausländischer Arbeiter in Frankreich wird verschärft, und die Regierung wird einen Gesetzesvorschlag einbringen, um die Strafen für Verletzung einer Deportationsorder zu verstärken. Was Punkt 2 und 3 anbetrifft, so wurde erklärt, daß, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, in denen der Arbeitsminister Richter sein würde, keine für eine bestimmte Periode herausgegebene Arbeitskarte erneuert werden würde, wofern nicht der Inhaber in Frankreich seit über 2 Jahren gewohnt hätte. Die Frage spezialisierter Saisonarbeiter wurde für spätere Prüfung offengelassen. Abgesehen davon, wenn eine Erkundigung durch die öffentlichen Arbeitsämter zeigte, daß in einer bestimmten Arbeit das Angebot französischer Arbeit — an Ort und Stelle, oder in anderen Teilen des Landes — unzureichend war, so könnte eine beschränkte Anzahl ausländischer Arbeiter zugelassen werden, aber diese Zahl sollte keineswegs das Maximum überschreiten, das vom Arbeitsminister für das in Frage kommende Departement oder die in Frage kommende Arbeit vorgeschrieben worden ist.

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