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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 6

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 6 (sequence 8)
Language
German
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zug. Derartige Wohnungen kosten je nach Lage: 3 kleine, 1 gröberes Zimmer, Küche, Bad: 900—1300. In den Vororten gibt es solche Wohnungen auch kleiner und entsprechend billiger. Sonst sind in Belgien Einfamilienhäuser vorherrschend, die billig zu haben sind, dafür aber in der Einrichtung (Anschaffüng von Fußbodenbelag in sämtlichen Zimmern und auf den Treppen, Oefen, Küchenherd, Badeeinrichtung) und in der Bewirtschaftung teurer werden. Von diesen Häusern wird vielfach ein Teil abvermietet: Preislage 2 leere Zimmer und Küche 250—400, 4 leere Zimmer und Küche 400—600. Kohlenheizung pro Tag und Zimmer 2_4. Es kostet täglich Morgenkost: 2,50—4, Mittagessen, Abendessen: je 7—15 ohne Getränke und ohne Trinkgeld. Lebensmittel: Je 1 kg.: Mehl 2—3,50, Brot 2—3, Butter 18 -26, Suppenfleisch 12—16, Kalbfleisch 15—28, Schweinefleisch IS—24, Speck 18—20, Zucker 2,70—3,50, Beis 3,50, Nudeln 8—, Kartoffeln 0,60, 1 Liter Milch 1,60, 1 Ei 0,40—1. Bekleidung: 1 Männeranzug 400—1200, 1 Männerhemd 20—60, Männerstiefel 75—160. Ortsübliche Lohn- und Gehaltssätze: Stundenlohn für ungelernte Arbeiter 1,50—3, gelernte Arbeiter 5—7, Stundenlohn für Handwerker 5—7. Verheiratete Arbeiter erhalten Zusehläge für Kinder: 1. Kind 15,—, 2. Kind 20,—, 3. Kind 30,—, monatlich. Monatsgehalt für kaufmännische Angestellte von 800 ab, gehobenere Stellungen (Korrespondent) 1300—1600, Prokuristen 2000—6000; bei gehobeneren Stellungen wird Fertigkeit in französischer, flämischer und englischer Sprache verlangt. Familienstand wird bei Gehaltsbemessung nur in seltenen Fällen berücksichtigt. Der früher übliche 13. Monat wird kaum noch gewährt. Barlohn für ein deutsches Dienstmädchen 300—500. Das Existenzminimum eines deutschen Arbeiters, Handwerkers oder Angestellten liegt erheblich höher als das eines Belgiers. Bulgarien. Reise nach b e z w. durch Bulgarien. Für die Reise nach bezw. durch Bulgarien ist ein Visum erforderlich. Einbezw. Durchreisesichtvermerke werden in Deutschland von der Paßstelle der Königlich Bulgarischen Gesandtschaft, Berlin W 62, Budapester Str. 28, sowie von den bulgarischen konsularischen Vertretungen erteilt. Vorzulegen ist lediglich ein gültiger Reisepaß. Die Kanzleistunden der Paßstelle in Berlin sind täglich von 11—13 Uhr, Fernsprecher B 5 Barbarossa 3335. Der Sichtvermerk kann auch bei jeder bulgarischen Paßstelle im Ausland eingeholt werden. Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Der Zweck und die Dauer der Reise sind dann schriftlich anzugeben. Bei Sichtvermerken für die Reise durch Bulgarien ist der Paß vorher mit dem Einreisevisum des Ziellandes sowie mit dem Durchreisevisum des vor Bulgarien zu passierenden Nachbarlandes, soweit solche erforderlich, zu versehen. Rückporto ist beizufügen. Postscbeckkonto der Königlich Bulgarischen Gesandtschaft, Berlin 120029. Personen, die in Bulgarien Anstellung oder Arbeit suchen, irgendwelche Erwerbstätigkeit ausüben wollen oder solche schon brieflich angenommen haben, erhalten das Einreisevisum nur nach Vorlegung einer Einreisegenehmigung vom Königlichen Ministerium des Innern in Sofia, die vom Arbeitgeber dort zu beantragen ist. Staatenlose bedürfen für die Einreise in jedem Fall dieser Genehmigung. Die Gebühren für Ein- und Durchreisesichtvermerke für deutsche Staatsangehörige betragen: einmalige Durchreise Gültigkeitsdauer RM 3,20 zweimalige Durchreise des Sichtvermerkes RM 6,40 einmalige Einreise 45 Tage HM 9,60 mehrmalige Einreise oder Durchreise innerhalb einer Frist von drei Monaten RM 32,— mehrmalige Einreise oder Durchreise innerhalb einer Frist von sechs Monaten RM 64,— zuzüglich Stempel- und Fragebogengebühren. Teilnehmern an Gesellschaftsreisen, einzelnen Studienreisenden sowie Studenten und Journalisten, die studienhalber Bulgarien besuchen, kann das Visum auf Antrag gebührenfrei erteilt werden. Solche Anträge sind an die Königliche Gesandtschaft in Berlin zu richten. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes muß die Einreise(n) erfolgt oder die Durchreise(n) beendet sein. Der Aufenthalt in Bulgarien ist in der Frist des Einreisevisums nicht einbegriffen und ist bei der zuständigen Ortsbehörde nach Ankunft zu beantragen. Das Durchreisevisuni berechtigt nicht zum Aufenthalt in Bulgarien. Valutavorschriften. Reisende, die in Bulgarien einreisen, müssen an der Grenzzollstelle die von ihnen mitgeführte fremde Valuta (Schecks und Banknoten) deklarieren, die in besondere Bescheinigung eingetragen wird. Bei Durchreisen wird die Bescheinigung nach Feststellung, daß die Valuta, die ausgeführt wird, die eingeführte nicht übersteigt, von dem Grenzzollamt der Ausreisestation abgenommen. Wenn der Beisende sich eine Zeitlang in Bulgarien aufhält, muß er die Bescheinigung bei der Bulgarischen Nationalbank abgeben. Die Bank wird ihm eine neue Bescheinigung für fremde Valuta ausstellen, die an der Ausreisestation abgegeben wird. Die Durchschnittsernten Bulgariens 1929—1933 waren 40% höher als in den vorhergehenden 5 Jahren, aber die Preise sind um 50% gefallen. Daher die Bemühungen der Regierung, die Bauern-Schuldner zu unterstützen und die Preise zu halten, besonders die von Weizen. Niederlassung von A u s 1 ä n d e r n i n Dorfgemeinden Die Paragraphen 19 und 20 des neuen bulgarischen Dorfgemeindegesetzes vom 29. Juli 1934 haben in deutscher Uebersetzung folgenden Wortlaut: Paragraph 19: Ausländer, die im Bezirk einer Gemeinde leben, genießen nur die bürgerlichen Hechte entsprechend den Gesetzen und unterliegen allen Auflagen und Verpflichtungen wie sie für die Gemeindeeinwohner — bulgarischer Staatsangehörigkeit vorgesehen sind. Sie dürfen unbewegliche Güter nicht kaufen und besitzen, wie sie auch Schankstätten in den Dörfern nicht eröffnen und halten dürfen. Paragraph 20: Ein Ausländer, der sich in irgend einer Dorfgemeinde niederlassen will, hat an den Bürgermeister ein entsprechendes Gesuch zu richten. Dieser darf die Niederlassung nur dann genehmigen, wenn nachgewiesen wird, daß der Gesuchsteller einen guten Ruf genießt, dal.» er nicht wegen eines Verbrechens allgemeinen Charakters verurteilt worden ist, daß gegen ihn keine gerichtliche Untersuchung schwebt und daß er einen Beruf hat, durch dessen Ausübung er sich ernähren kann. Die Bestimmungen sind in der Hauptsache die gleichen, wie sie bereits auf Grund eines früheren Polizeigesetzes in Geltung waren. Bezüglich der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte werden die bisher bestehenden Beschränkungen noch durch die Bestimmung verschärft, daß für jede ausländische Arbeitskraft in einem Unternehmen je ein Volontär mit dem entsprechenden, im Gesetz vorgesehenen Gehalt einzustellen ist. Dänemark. Ausländer dürfen ohne besondere Genehmigung nicht länger als 3 Monate, vom Tage der Einreise an gerechnet, in Dänemark sich aufhalten. Ist ein längerer Aufenthalt als 3 Monate geplant, so müssen sie vor Ablauf der zugelassenen Aufenthaltsfrist ein Gesuch an den Chef der Staatspolizei bezw. den Polizeimeister richten. Zum Stellenantritt in Dänemark ist zur Einreise eine „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt' erforderlich. Die Genehmigung dazu ist vom dänischen Arbeilgeber einzuholen und der zuständigen visierungsberechtigten Stelle in Deutschland (Gesandtschaft Berlin, Generalkonsulat Hamburg, Konsulat Flensburg) zur Eintragung der Zusicherungsbewilligung in den Paß vorzulegen. Diese Bewilligung gilt aber nur für die beantragte Stelle. Bei Stellenwechsel ist eine neue Genehmigung einzuholen. Das Recht zum Aufenthalt von 3 Monaten ohne besondere Bewilligung schließt nicht das Recht, Handel zu treiben oder Arbeit gegen Lohn anzunehmen, ein. Stellenannahme ohne Erlaubnis der Polizei hat Ausweisung zur Folge. — Durch gesetzlichen Beschluß vom 2. Mai 1934 wurde in dem Dänischen Ministerium für soziale Angelegenheiten ein Informationsbüro für Emigranten eingerichtet, an 6

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