Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 5 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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für Belgien. Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsannahm e. Reisende, die länger als 15 Tage in Belgien bleiben, müssen sich innerhalb von 48 Stunden anmelden. Bei längerem Aufenthalt und bei Niederlassung ist die Genehmigung des belgischen Justizministeriums erforderlich. Ausländische Arbeiter oder Angestellte haben vor Antritt der Stellung und v o r der Einreise nach Belgien außer der vorstehend erwähnten Aufenthaltsgenehmigung die Genehmigung des belgischen Arbeitsministeriums zur Arbeitsannahme einzuholen. Der Antrag muß bei der zuständigen belgischen Auslandsvertretung gestellt werden. Beizufügen sind: 1. Arbeitsvertrag, der mit der belgischen Firma abgeschlossen werden soll, 2. Gesundheitszeugnis eines von der belgischen Vertretung bestellten Arztes in Deutschland, 3. Polizeiliches Führungszeugnis über die letzten 5 Jahre (nicht über 3 Monate zurückliegend), 4. Französische oder flämische Uebersetzung von 2. und 3., wenn das Original nicht in deutscher Sprache ist. Es muß dringend davor gewarnt werden, mit einem Sichtvermerk zu vorübergehendem Aufenthalt (Besuchssichlvermerke usw.) nach Belgien zu reisen, um dann nachträglich die Genehmigung zur Arbeitsannahme zu beantragen. In solchen Fällen verfügt die belgische Regierung stets die Ausweisung. In Belgien übersteigt seit langer Zeit das Angebot von Arbeitskräften bei weitem die Nachfrage. Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung wird Ausländern daher nur dann erteilt, wenn der Aufenthalt und die beabsichtigte Erwerbstätigkeit den Interessen Belgiens nicht zuwiderlaufen, insbesondere, wenn keine Ueberfremdungsgefahr und keine Belastung des belgischen Arbeitsmarktes vorliegt (in Antwerpen waren Jan. 1935 7000 belgische kaufmännische Angestellte arbeitslos). Die Vorschriften gelten allgemein, auch für (unbezahlte) Volontäre. — Ein belgisches königliches Dekret, datiert vom 8. Dezember 1SI34, ermächtigt den Minister für Arbeit und soziale Wohlfahrt, das Verhältnis fremder Arbeiter festzusetzen, die in industriellen und kommerziellen Unternehmungen beschäftigt werden können. Vor Ausübung dieser Ermächtigung soll der Minister die repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen konsultieren, und insbesondere das Verhältnis von Fremden berücksichtigen, das als unerläßlich für die wirksame Arbeit jedes Unternehmens betrachtet wird. Der Minister kann auch dahin entscheiden, nach Konsultierung der in Frage kommenden Organisationen, daß die Ersetzung von Ausländern durch belgische Arbeiter in bestimmten Industrien oder Bezirken durch die Arbeitsämter durchgeführt werden soll. Es kann der maximale Prozentsatz fremder Arbeiter für jede Industrie, jedes Gewerbe, Beschäftigung oder Bezirk, oder für das ganze Land festgesetzt werden. Es kann auch eine Quote angewandt werden auf öffentliche Arbeiten, die vertragsmäßig für die Regierung oder die lokalen Behörden ausgeführt werden. Unbeschadet der Polizeipflichten werden spezielle Beamte angestellt werden, die Durchführung des Dekrets zu sichern, und sie werden zu diesem Zwecke berechtigt sein, Unternehmungen zu betreten, auf welche die Quote Anwendung findet. Arbeiter und Personen, die für die Führung von Unternehmungen verantwortlich sind, sollen diesen Beamten alle Informationen geben, um die sie ersuchen. Strafen sind für Uebertretungsfälle vorgesehen. In der Einleitung zu dem Dekret heißt es, daß dasselbe nur bezweckt, der Regierung für die Zukunft Vollmachten zu geben, wenn notwendig. Unmittelbare Anwendung ist nicht beabsichtigt. Jedenfalls wird die Anwendung soweit wie möglich begrenzt werden. Eine königliche Order vom 15. Februar 1935 amendiert die Bestimmungen bezüglich des Aufenthaltes von Fremden in Belgien. Der Zweck ist, die Beschäftigung von fremden Arbeitern zu beschränken, die kürzlich nach Belgien gekommen sind oder es in Zukunft tun können, und den Touristenverkehr durch Beseitigung gewisser Formalitäten zu ermutigen. Die Order sieht vor, daß, wofern nicht im Besitz einer Identitätskarte, die für jeden Ausländer erforderlich ist, der mehr als 6 Monate im Lande zu bleiben wünscht, kein fremder Arbeiter oder bezahlter Angestellter eine Beschäftigung übernehmen kann ohne eine Erlaubnis vom Minister für Arbeit und soziale Wohlfahrt. Eine weitere Erlaubnis ist erforderlich, wenn der Arbeiter eine andere Beschäftigung zu übernehmen wünscht. Ein Unternehmer, der einen fremden Arbeiter zu engagieren wünscht, welcher keine Identitätskarte hat, braucht auch eine Erlaubnis und kann den Arbeiter nicht für längere.Zeit als die angegebene beschäftigen. Strafen sind für Verletzung dieser Bestimmungen vorgesehen. Es wird auch festgesetzt, daß die Bestimmung, nach der Ausländer sich bei den Behörden melden und ihren Namen in das Fremdenregister innerhalb 14 Tagen eintragen lassen müssen, keine Anwendung findet 1. bei Touristen und 2. Personen, die zu Geschäfts- oder Studienzwecken reisen, wofern sie in dem Lande nicht länger als 60 Tage im ersten Fall (Touristen) und 30 im letzteren Fall bleiben. Aus Belgien erhielten wir Dezember 1934 folgende ergänzende Mitteilungen. 1. Kein Einwanderer kann in Belgien Wohnsitz nehmen, wenn er nicht vor seinem Eintritt in das Land ein belgisches Visum erhalten hat. Diese Formalität kann nicht durch einen Schritt in Belgien nachgeholt werden. 2. Wenn das Visum für einen Monat oder weniger gültig ist, kann es nicht in Belgien verlängert werden. 3. Wenn das Visum für mehr als einen Monat gültig ist, kann die Verlängerung erlangt werden, wenn a) der Interessierte erklärt, keinerlei Tätigkeit (bezahlt oder unbezahlt) während der ganzen Dauer seines Aufenthalts im Lande auszuüben. b) Wenn er außerdem beweist, daß er i n Belgien genügend Hilfsquellen besitzt, um von seinen Einkünften zu leben mit den Personen, die unter seiner Fürsorge stehen. 4. Der Interessierte, der eine andere Tätigkeit auszuüben wünscht, als diejenige eines Angestellten oder Handwerkers (z. B. Student oder Kaufmann), muß nachweisen, daß vom Standpunkt der nationalen belgischen Interessen seine Tätigkeit dem Lande nützlich sein würde. Dieser Beweis kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen erbracht werden. Der Interessierte muß übrigens beweisen, daß seine Tätigkeit mit keinem belgischen Interesse konkurrieren würde, daß er über genügend Hilfsquellen verfügt, sodaß seine Zahlungsfähigkeit in keinem Falle versagen kann. Nach bestehendem Recht kann kein Fremder autorisiert werden, einen Laden in dem Lande zu eröffnen. Wenn er eine Industrie auszuüben beabsichtigt, muß er u. a. nachweisen: a) daß keine ähnliche Industrie existiert, b) daß er durch Verwendung von belgischen Arbeitern das Land von der Verpflichtung befreien würde, fremde Produkte zu importieren, oder ergänzenden Export ermöglichen würde, c) daß er über genügende Kapitalien verfügt. Um Interessierten schwere Verluste zu ersparen, ist es unerläßlich, daß sie sich nicht in dem Lande etablieren, bevor sie die erforderliche Genehmigung erlangt haben, die sehr selten bewilligt wird: zahlreiche Personen werden gezwungen, das Land zu verlassen, ohne die Möglichkeit oder die Zeit zu haben, ihre Geschäfte zu liquidieren oder die unklug investierten Kapitalien wiederzubekommen. Man kann nicht genug Vorsicht empfehlen und oft genug wiederholen, daß die Zahl der bewilligten Automationen minimal ist. 5. Was alle bezahlten Kräfte anbetrifft (Handwerker, Angestellte, Hauspersonal usw. — inbegriffen Handelsvertreter, sogar solche, die nur mit Kommission zu tun haben), so können die Interessierten in Belgien nur arbeiten, wenn sie außer ihrem Eintritts-Visum vor ihrem Eintritt in das Land eine blaue Arbeitskarte bekommen haben. Der belgische Konsul im Ausland muß um diese Karte ersucht werden. Dieselbe wird sehr selten bewilligt. Lebens- und Lohn Verhältnisse. Als Anhaltspunkt für die Kosten der Lebenshaltung in Belgien mögen nachstehende Angaben vom Februar 1935 dienen, die sämtlich in belgischen Franken, und zwar für Antwerpen gemacht sind. Die niedrigen Zahlen gelten für bescheidenste, die höheren für mittlere Ansprüche. Wohnung und Verpflegung: Unterkunft ohne Verpflegung im Gasthaus, für eine Person täglich 20—30, mit Verpflegung 35—65, ein möbliertes Zimmer ohne Verpflegung monatlich 225—400, mit Verpflegung 750—1500; Beleuchtung und Heizung meist gesondert. Wohnungen (Etagenwohnungen) nach deutscher Art sind in Belgien nur in größeren Städten und auch da noch verhältnismäßig selten und teuer. Sie sind aber meist modern, d. h. mit Zentralheizung, Bad und Auf-