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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 74

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 74 (sequence 76)
Language
German
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Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914, S. 253/254 — an solche Bewerber bewilligt werden, die in den letzten zwölf Jahren vor Einreichung des Gesuches während mindestens sechs Jahren auf Grund einer von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung tatsächlich in der Schweiz gewohnt haben (Art. 1 Abs. 2). Diese Frist kann auf drei Jahre für solche Ausländer abgekürzt werden, die in der Schweiz geboren sind und bis zum erfüllten 20. Lebensjahr mindestens zehn Jahre in der Schweiz zugebracht haben {Art. 1 Abs. 3). In jedem Falle muß jedoch der Gesuchsteller die letzten zwei Jahre vor Stellung des Gesuches fortdauernd in der Schweiz gewohnt haben (Art. 1 Abs. 4). Nach Magnus, Tab. z. Intern. Becht, 2. lieft, S. 110, erwirbt die Ausländerin durch Eheschließung mit einem Schweizer Bürger dessen Staatsangehörigkeit. Siam Nach dem Einbürgerungsgesetz vom 18. Mai 1911 — Jahresber. über intern, und ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgabe, Berlin 1931, S. 113 ff. — kann einem Ausländer die Einbürgerung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller sowohl nach dem siamesischen als auch nach seinem Heimatrecht volljährig, gut beleumundet und unterhaltsfähig ist und im übrigen bei Stellung des Naturalisationsantrages mindestens fünf Jahre in Siam niedergelassen war (§ 6). Dieser Frist bedarf es jedoch nach S 7 nicht bei Personen, die früher die siamesische Staatsangehörigkeit besessen hatten oder Kinder eines in Siam eingebürgerten Ausländers sind und schließlich bei denjenigen, die der siamesischen Begier ung besondere Dienste geleistet haben. Lt. § 3, 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 10. 4. 1913 — ebendort S. 115 ff. — erlangt die Ausländerin, die mit einem Siamesen die Ehe geschlossen hat, dessen Staatsangehörigkeit, während umgekehrt die Siamesin, die einen Ausländer heiratet, ihre siamesische Staatsangehörigkeit verliert, sofern sie nach dem Ileimatgesetz des Mannes dessen Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 4). Sowjetunion Die Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit sind in der Verordnung vom 22. April 1931 geregelt, durch die die Bestimmungen vom 13. Juni 1930 (letztere in Übersetzung in den Jahresberichten über intern, u. ausl. Eheu. Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgabe, Berlin 1931, S. 117 ff.) aufgehoben sind. Nach Art. 1 ist mit der Bildung der USSB für sämtliche Bundesrepubliken eine einheitliche Bundes- und Staatsangehörigkeit eingeführt worden, indem jeder Staatsangehörige einer Bundesrepublik zugleich Angehöriger der USSB ist. Sofern ein Staatsangehöriger der USSR mit einem Ausländer die Ehe eingeht, so behält nach Art. 8 Abs. 1 jeder der Eheschließenden seine bisherige Staatsangehörigkeit. Bei Änderung der Staatsangehörigkeit beider Eltern, wodurch beide die der USSR erwerben oder verlieren, wird auch die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, verändert (Art. 9 Abs. 1). Die Einbürgerung von Ausländern, die in Bußland leben, erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums des Zentral-Exekutiv-Komitees der USSR oder der Bundesrepublik, in der sich der Ausländer aufhält (Art. 12 Satz 1). Sofern die Eheschließenden die Staatsangehörigkeit wechseln wollen, so ist für sie ein vereinfachtes Verfahren zulässig (Art. 8 Abs. 2 unter Hinweis auf Art. 16). Spanien Nach Art. 23, 2 der Verfassung der Spanischen Republik vom 10. Dezember 1931 — in teilweiser Übersetzung in den Jahresber. üb. intern, u. ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 4. Sonderausg., Berlin 1933, S. 125 u. 126 — ist das auf spanischem Gebiet geborene Kind, auch das von ausländischen Eltern, Spanier, sofern es die Staatsangehörigkeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wählt. Eine Ausländerin, die mit einem Spanier die Ehe schließt, behält ihre alte Staatsangehörigkeit oder erwirbt die ihres Ehemannes, und zwar dadurch, daß sie diese auf dem gesetzlichen Wege wählt (Art. 23, 4 Abs. 2). Weiterhin kann man die spanische Staatsangehörigkeit erlangen durch Erhalt einer Einbürgerungsurkundc oder durch Erlangung des Gemcindcbürgerrechts in einer Gemeinde der Bepublik gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen (Art. 23 4 Abs. 1). Um das Ortsbürgerrecht zu erwerben bedarf es nach Art. 2 des Dekrets vom 6. November 1916 — in Übersetzung bei Schwartz, Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914, S. 254 ff. — eines ununterbrochenen Aufenthalles von zehn Jahren auf spanischem Boden; der Aufenthalt muß den Charakter eines gesetzlichen Wohnsitzes tragen. Diese zehnjährige Frist wird nach Art. 3 auf fünf Jahre für diejenigen Ausländer abgekürzt, die mit einer Spanierin verheiratet sind, in Spanien Industrie eingeführt oder wichtige Erfindungen gemacht haben, Eigentümer oder Leiter landwirtschaftlicher Betriebe oder wirtschaftlicher Unternehmungen sind oder die sonst der Nation bedeutende Dienste geleistet haben (Art. 3). Ausgeschlossen vom Ortsbürgerrecht oder der spanischen Staatsangehörigkeit sind jedoch solche Ausländer, die nicht voll geschäftsfähig sind oder die im Ausland wegen eines die Auslieferung zulassenden Deliktes verfolgt werden oder die in Spanien zu schweren Strafen verurteilt sind (Art. 4). Südafrikanische Union Die rechtliche Stellung sowie die Einbürgerung von Ausländern ist in Süd-Afrika durch ein Gesetz von 1926 geregelt, das, wie bei Bergmann, Bd. 3, S. 204 ff., dargelegt wird, im wesentlichen dem Staatsangehörigkeitsgesetz Groß-Britanniens nachgebildet ist (s. Großbritannien, S. 69/70). Tschechoslowakei Die Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mit einem Tschechoslowaken dessen Staatsangehörigkeit (§ 16 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 9. April 1920 in Übersetzung bei Schätzel, S. 179 ff.). Nach § 3 des Gesetzes bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechtes weiterhin in Gültigkeit, sofern sie nicht durch dieses Gesetz abgeändert sind. Die gleiche Regelung hinsichtlich des Erwerbs und Verlustes des Heimatsrechtes enthält § 13 Abs. 1. Es gilt daher — wie bei Magnus, Tabellen z. Internationalen Recht, S. 119, ausgeführt wird — in dem alten österreichischen Gebiet, nämlich Böhmen, Mähren und Österr.- Schlesien das österreichische Recht, dagegen in der Slowakei und Karpathorußland das ungarische. Nach Magnus soll auch für das ehemalige deutsche Gebiet (Hultschiner Land und Kreis Leobschütz) mit einer Anwendung des österreichischen Rechtes zu rechnen sein. Türkei Nach Art. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1928 in der Fassung vom 9. April 1929 — in den Jahresber. über intern, u. ausl. Eheu. Kindsch.-Recht, 3. Sonderausg. S. 130 ff. — kann eine in der Türkei von ausländischen Eltern geborene Person binnen der drei auf die Erreichung der Volljährigkeit folgenden Jahre die türkische Staatsangehörigkeit beantragen. Desgleichen kann nach Art. 5 jeder volljährige Ausländer, der fünf Jahre lang ununterbrochen in der Türkei seinen Wohnsitz hat, die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Nach Artikel 6 kann die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluß des Ministerrats auch Ausländern erteilt werden, die die vorgenannte Wohnsitzbedingung nicht erfüllen, sofern sie dieser besonderen Begünstigung würdig erscheinen. Eine Ausländerin erlangt durch Eheschließung mit einem Türken dessen Staatsangehörigkeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 1). Die Türkin, die mit einem Ausländer die Ehe schließt, bleibt Türkin (Art. 13 Abs. 1 Satz 2). Ungarn Die Voraussetzungen der Naturalisation — geregelt im Gesetz von 1879 — sind, daß der Aufzunehmende fünf Jahre in Ungarn wohnt und ebensolange in der Liste der Steuerzahler eingetragen ist sowie, daß er die erforderlichen Subsistenzmittel besitzt. Diese Bedingungen können jedoch erleichtert werden, wenn der Aufzunehmende von einem ungarischen Staatsangehörigen adoptiert worden ist (vgl. Bergmann Bd. 2 S. 696). 74

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