Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 75 (sequence 77)
- Language
- German
- Belongs to
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Eine Ausländerin erlangt durch Eheschließung mit einem Ungarn dessen Staatsangehörigkeit, verliert sie auch nicht dadurch, daß die Ehe durch Tod des Mannes oder durch Scheidung aufgelöst wird. Ebenso verliert eine Ungarin durch Eheschließung mit einem Ausländer ihre ungarische Staatsangehörigkeit, erlangt sie jedoch durch Ungültigkeitserklärung der Ehe zurück. Uruguay Nach Art. 7 Satz 1 der Verfassung vom 3. Januar 1918 — in Übersetzung bei Bergmann Band III Seite 769 — sind alle im Gebiet des Freistaats geborenen Personen Bürger durch Geburt. Nach Art. 8 des erwähnten Gesetzes haben Anspruch auf das Bürgerrecht diejenigen verheirateten Ausländer, die einen wissenschaftlichen, künstlerischen oder gewerblichen Beruf ausüben oder Grundeigentum oder sonstiges Kapital im Lande besitzen und seit drei Jahren im Lande ansässig sind. Für unverheiratete Ausländer, bei denen die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die Zeit auf vier Jahre. Schließlich kann die Naturalisation durch die Volksvertretung wegen hervorragender Leistungen oder besonderer Verdienste erteilt werden. Venezuela Nach Art. 1 Abs. 1 des Einbürgerungsgesetzes vom 7. Juli 1928 — übersetzt in den Jahresber. über intern, u. ausl. Eheu. Kindsch.-Recht, 3. Sonderausg. Berlin 1931, S. 142 ff. — kann ein Ausländer die Einbürgerung erhalten, wenn er seit zwei Jahren niedergelassen ist. Diese Frist wird jedoch von denjenigen nicht verlangt, die wichtige Dienste geleistet haben oder mit einer Venezolanerin verheiratet sind oder von der Nationalregierung als Einwanderer vertraglich verpflichtet worden sind. Weiterhin ist erforderlich, daß der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat und nach den Gesetzen des Heimatstaates volljährig ist (Art. 2). Nach Art. 4 beschränkt sich zwar die Einbürgerung grundsätzlich auf die Person des Antragstellers, gleichwohl soll sie sich auch auf die minderjährigen Kinder des eingebürgerten Vaters bis zur Volljährigkeit erstrecken. Alsdann sind die Kinder als Venezolaner anzusehen, wenn sie nicht innerhalb des auf die Volljährigkeit folgenden Jahres die Erklärung abgeben, nicht Venezolaner sein zu wollen. Ebenso soll auch die Ehefrau des Eingebürgerten in die Einbürgerungsurkunde aufgenommen werden können, sofern sie den Einbürgerungsantrag mit unterschreibt (Art. 4). Venezolaner durch Geburt sind neben den Kindern venezolanischer Eltern alle Personen, die auf dem Gebiet der Republik geboren sind (Art. 28 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 13. Juli 1922). Vereinigte Staaten von Amerika Zur Naturalisation ist nach dem Gesetz vom 29. Juni 1907 zunächst die förmliche Erklärung ..declaration of intention" des Antragstellers erforderlich. Die Voraussetzung für die Naturalisation ist neben dem vorgeschriebenen Alter von 21 Jahren, dem Verzicht auf die alte Staatsangehörigkeit, der Kenntnis der englischen Sprache, ein fünfjähriger ununterbrochener Wohnsitz in den Vereinigten Staaten und ein einjähriger Wohnsitz in demjenigen Staat, in dem das naturalisierende Gericht zuständig ist (vgl. Bergmann, Ehe- und Kindschaftsrecht Bd. 3 S. 833). Die noch nicht 21 Jahre alten Kinder naturalisierter Personen erwerben durch deren Naturalisation ebenfalls die amerikanische Staatsangehörigkeit (Bergmann a.a.O. S. 834). Über die staatsrechtliche Bedeutung der Verheiratung einer Frau verhält sich das Gesetz vom 23. September 1922. Nach Sekt. 2 desselben wird die Ausländerin, die einen amerikanischen Bürger heiratet, dadurch nicht Amerikanerin. Sie wird daher beim Wohnsitz im Ausland nie amerikanische Bürgerin; sie kann jedoch, sofern sie ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat, im abgekürzten Verfahren die Naturalisation erlangen, indem sie zunächst die declaration of intention abgibt und ihr weiterhin die Wohnsitzbedingung von fünf Jahren auf ein Jahr abgekürzt wird. Wenn umgekehrt ein Ausländer eine Amerikanerin heiratet, so kann diese auf ihr amerikanisches Bürgerrecht verzichten. Tut sie es nicht, so behält sie beim Wohnsitz in den Wie inigten Staaten ihre amerikanische Staatsangehörigkeit. Der Mann hat jedoch keine Naturalisationserleichterung. In Staatsangehörigkeitsfragen ist es am besten, wenn Interessenten zur Klärung persönlich auf einem der amerikanischen Generalkonsulate oder Konsulate vorsprechen. 75