Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 73 (sequence 75)
- Language
- German
- Belongs to
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Philippinen Nach § 1 des Einbürgerungsgesetzes vom 26. März 1Q20 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 30. Nov. 1928 — in Übersetzung in den Jahresberichten über internation, und ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, III. Sonderausgabe, Berlin 1931, S. 145 ff. — kann das Landesbürgerrecht der Philippinen ein Ausländer erwerben, der nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika Bürger derselben werden kann, sofern er in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist. Voraussetzung für den Erwerb des Landesbürgerrechts durch Ausländer ist nach § 3 des Gesetzes ein Alter von wenigstens 21 Jahren, sowie, daß der Betreffende während eines Zeitraumes von mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung auf den Philippinen niedergelassen ist, einen ordentlichen und unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, die englische, spanische oder die Landessprache beherrscht und auf den Philippinen unbewegliches Vermögen im Werte von mindestens 1000 Pesos philippinischer Währung besitzt, oder dort geschäftlich oder beruflich tätig ist. Die fünfjährige Frist kann auf zwei Jahre reduziert werden, sofern der Antragsteller mit einer Philippinerin verheiratet ist oder auf den Philippinen mindestens zwei Jahre lang als Lehrer in Bildungsanstalten oder Fachschulen tätig ist, oder dort ein Ehrenamt bekleidet, oder neue Industrien begründet, oder als Eisenbahnunternehmer — Arbeiter — oder Leiter tätig ist (S 4). Sofern eine Ausländerin einen Landesbürger der Philippinen heiratet und sofern bei der Frau die Voraussetzungen für die Einbürgerung gegeben sind, so wird sie nach § 13a des Gesetzes —■ eingefügt durch Abänderungsgesetz vom 30. November 1928 — als Landesbürgerin der Philippinen anerkannt. Polen Nach Art. 4, 3 und Art. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Januar 1920 — in Übersetzung bei Schätze!: Die Regelung der Staatsangehörigkeit nach dem Weltkrieg, Berlin 1927, S. 291 ff. — erlangt die Ausländerin durch Eheschließung mit einem Polen dessen Staatsangehörigkeit. Umgekehrt verliert die Polin durch Eheschließung mit einem Ausländer dann ihre alte Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Eheschließung die ihres Mannes erwirbt (Art. 11, 1), nicht dagegen, wenn sie die ihres Ehemannes nicht erlangt. Sie dürfte daher z. B. auch dann ihre polnische Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie einen Staatenlosen heiratet. Die Naturalisation erfordert neben der Voraussetzung des unbescholtenen Lebenswandels den Besitz der Mittel zum Unterhalt oder zum Erwerb, weiterhin den Nachweis, daß der Betreffende wenigstens ständig 10 Jahre innerhalb des polnischen Staatsgebietes gewohnt hat und der polnischen Sprache mächtig ist (Art. 8). Nach Art. 9 kann jedoch in Ausnahmefällen die polnische Staatsangehörigkeit auch an Personen erteilt werden, die den erwähnten Erfordernissen nicht entsprechen. Die Erteilung der Naturalisation ist ausgeschlossen bei Personen, die wegen gewisser Delikte von polnischen Gerichten bestraft sind, ebenso bei Personen, die in Konkurs verfallen sind. ■— Wenn umgekehrt ein polnischer Staatsangehöriger durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die polnische verliert, so bedarf er, sofern er wehrpflichtig ist, zur Erlangung der fremden Staatsangehörigkeit der behördlichen Genehmigung; sonst hat er dem polnischen Staat gegenüber nicht aufgehört, als polnischer Staatsangehöriger zu gelten (Artikel 11, 2). Portugal Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juli 1867 — in Text und Übersetzung bei v. Keller und Trautmann, S. 753 ff. — in Verbindung mit der Verordnung vom 16. 12. 1930 (Jahresber. üb. intern, u. ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 4. Sonderausg., Berlin 1933, S. 63 ff.,) sind die in Portugal geborenen Kinder, auch die eines Ausländers, sofern er nicht im Dienst seines Landes steht, portugiesische Staatsangehörige, sofern sie nicht nach erreichter Volljährigkeit oder Volljährigkeitserklärung persönlich bzw. während der Minderjährigkeit durch ihren gesetzlichen Vertreter erklären, nicht portugiesische Bürger sein zu wollen (Art. 18, 2). Weiterhin ist Portugiesin eine Ausländerin, die sich mit einem Portugiesen verehelicht (Art. 18, 6). Die Naturalisation hat nach Art. 19 neben anderen Erfordernissen wie Unterhaltungsfähigkeit, Unbescholtenheit, Volljährigkeit, Erfüllung der Militärpflichten nach seinem Heimatrecht, einen mindestens dreijährigen Aufenthalt in Portugal zur Voraussetzung. Von dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit sind Personen portugiesischer Abstammung befreit, während Ausländer, die mit einer Portugiesin verheiratet sind oder dem Staat hervorragende Dienste geleistet haben, hiervon befreit werden können. Der naturalisierte Ausländer kann bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage der Aufnahme in Portugal keine öffentlichen Ämter bekleiden, auch nicht Verwaltungs- oder Aufsichtsralsbefugnisse in Gesellschaften usw. ausüben, die zum Staat in einem vertraglichen Abhängigkeitsverhältnis stehen oder von ihm unterstützt werden. In dieser Frist bleibt der eingebürgerte Ausländer den Erwerbsbeschränkungen unterworfen, die für Ausländer gelten (Art. 20). Rumänien Die Ausländerin erlangt durch Eheschließung mit einem Rumänen dessen Staatsangehörigkeit. Zur Naturalisation ist neben anderen Erfordernissen, wie gute Führung, Besitz hinreichender Mittel, erforderlich die Vollendung des 21. Lebensjahres und die öffentliche Erklärung des Willens, Rumäne zu werden, Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit und nach dieser Willensverlautbarung ein zehnjähriger ununterbrochener Wohnsitz in Rumänien sowie Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit (Art. 7 des Gesetzes über die Erlangung und den Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit vom 23. Februar 1924, übersetzt von Asch bei Schwartz: Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914, Seite 261 ff.). Die Behörde kann jedoch bei Ausländern, die beweisen, daß sie nützliche rumänische Bürger oder mit einer Rumänin verheiratet sind, die erwähnte zehnjährige Frist verkürzen oder ganz von ihr absehen (Art. 8). Schließlich enthalten Art. 9 und 10 einschlägige Bestimmungen, und zwar Art. 9 für diejenigen Ausländer, die von der Frist dispensiert sind, und Art. 10 für Ausländer rumänischer Abstammung. San Salvador Nach Art. 42, 2 der Verfassung vom 13. August 1886 — in Übersetzung bei Cahn: Reichs- und Staatsangehörigkeitsges. Berlin 1914, Seite 532 ff. — sind Salvadoraner die dort geborenen ehelichen Kinder, auch die eines Ausländers und einer Salvadoranerin, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach erlangter Volljährigkeit durch eine Erklärung vor der zuständigen Behörde für die Staatsangehörigkeit des Vaters optieren. Zur Erlangung der Staatsangehörigkeit durch Naturalisation bedarf es nach Art. 43 außer dem Zeugnis über guten Leumund noch des Nachweises über einen zweijährigen Aufenthalt im Lande. Schließlich sind Salvadoraner diejenigen Ausländer, die von dem gesetzgebenden Körper die Naturalisationsurkunde erlangen, oder die es nach Art. 48 werden. Dieser bestimmt, daß durch die Bekleidung eines öffentlichen besoldeten Amtes — außer im Lehramt oder in der Miliz — der Ausländer auf seine alte Staatsangehörigkeit verzichtet und Salvadoraner wird. Art. 10 des Fremdengesetzes vom 29. September 1886 bestimmt, daß die Naturalisation eines Ausländers durch seinen Aufenthalt in seinem Geburtslande während zweier Jahre aufgehoben wird, sofern dies nicht in Ausübung eines amtlichen Auftrages der Salvadoranischen Regierung oder mit ihrer Erlaubnis geschehen ist. Schweden Eine Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mit einem Schweden dessen Staatsangehörigkeit. Zur Naturalisation ist — wie bei Magnus, Tab. z. Intern. Recht, S. 107, dargelegt wird — neben anderen Voraussetzungen, wie vollendetes 21. Lebensjahr, guter Leumund, Unterhaltsfähigkeit ein fünfjähriger andauernder Wohnsitz in Schweden nötig. Schweiz Die Naturalisation kann nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1920 — Schwartz, Das Recht der 73