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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 72

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 72 (sequence 74)
Language
German
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S. 370 ff. — erwirbt eine Ausländerin, die mit einem norwegischen Staatsbürger die Ehe eingeht, hierdurch das norwegische Staatsbürgerrecht. — Falls die Ehegatten vor der Eheschließung Kinder miteinander hatten, so sind auch diese Norweger, sofern sie unverheiratet und noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 3 Abs. 2). Einem Ausländer kann das norwegische Staatsbürgerrechl verliehen werden, sobald er das 21. Lebensjahr vollendet, einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, imstande ist, sich und seine Familie zu ernähren, seinen Eesten Wohnsitz in Norwegen hat und in den letzten fünf Jahren dort gewohnt hat (S 5). Das Ministerium entscheidet, oh heim Vorliegen dieser Voraussetzungen die Naturalisation erteilt wird. Die Wirkung der Naturalisation erstreckt sich auch auf die Ehefrau wie die unverheirateten eheliehen Kinder unter 18 Jahren, sofern kein Grund vorliegt, sie davon auszunehmen (§ 6 Abs. 3 Satz 1). Österreich Nach S 4 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 kann die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Naturalisation nur an Bewerber erfolgen, welche nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimalstaates handlungsfähig sind und die nachweisen, daß ihnen für den Fall der Erwerbung der Bundesbürgerschaft die Aufnahme in den Heimatverband einer österreichischen Gemeinde zugesichert ist. Die Betreffenden haben weiterhin nachzuweisen, daß sie im Falle der Erwerbung der Bundesbürgerschaft aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden und sie müssen seit mindestens vier Jahren im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Nach Mitteilung einer amtlichen österreichischen Stelle darf jedoch durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. November 1933 bis auf weiteres die österreichische Bundesbürgerschaft an Ausländer nicht mehr verliehen werden, es sei denn, daß die Bundesregierung die Verleihung im Einzelfalle als im Bundesinteresse gelegen bezeichnet. Durch Verehelichung mit einem Österreicher erlangt eine Ausländerin die Staatsangehörigkeit ihres Mannes (§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes). Ebenso erlangt im Falle der Verleihung der Bundesbürgerschaft an einen Ausländer dessen Ehefrau die österreichische Staatsangehörigkeit, sofern die Ehe nicht gerichtlich geschieden, getrennt oder ungültig erklärt worden ist. Im Falle der Verleihung der Bundesbürgerschaft an einen Ausländer folgen nur diejenigen Kinder dem Vater oder der unehelichen Mutter in der Bundesbürgel -scha ft, auf die sich die Verleihung ausdrücklich erstreckt. Palästina Die Verordnung über die palästinensische Staatsangehörigkeit vom 24. 7. 25 — im Text bei Schätzel, S. 346—356 und in Übersetzung hei Bergmann, HL S. 642 ff. — regelt in den Artikeln 1—6, wer als palästinensischer Staatsbürger gilt. Durch die Eheschließung mit einem Palästinenser erwirbt die Ausländerin dessen Staatsangehörigkeit und umgekehrt verliert eine Palästinenserin durch Heirat mit einem Ausländer die palästinensische Staatsangehörigkeit (Art. 12/1). Auch der Tod des Ehemannes oder die Auflösung der Ehe übt auf diese durch die Ehe veränderte Staatsangehörigkeit keinen Einfluß aus (Art. 13). Die Voraussetzungen für die Naturalisierung durch den High Commissioner sind der Nachweis, daß der Gesuchsteller a) seit wenigstens zwei Jahren innerhalb der dem Datum des Gesuches unmittelbar vorausgegangenen drei Jahre in Palästina gewohnt hat, b) von gutem Charakter ist und eine hinreichende Kenntnis der englischen oder arabischen oder der hebräischen Sprache hat, c) beabsichtigt, nach Bewilligung des Gesuches in Palästina zu wohnen (Art. 7, 1). Die Bewilligung oder Verweigerung der Naturalisation steht im ausschließlichen Ermessen des High Commissioner, gegen dessen Entscheidung es keine Berufung gibt (Art. 7, 3). — Die Wirkung der Naturalisation tritt erst dann ein, wenn der Gesuchsteller den Treueid in der vorgeschriebenen Form geleistet hat (Art. 7, 2). — Wer die Naturalisationsurkunde vom High Commissioner erhalten hat, hat alle Bechte, andererseits auch alle Pflichten des palästinensischen Bürgers (Art. 8). — Sofern jemand ein Naturalisationsgesuch eingereicht hat, so kann dessen minderjähriges Kind in der Naturalisationsurkunde mit aufgenommen werden (Art. 9,1). Im übrigen kann der High Commissioner in besonderen Fällen einem Minderjährigen eine Naturalisationsurkunde erteilen (Art. 9, 2)._ — Im allgemeinen soll jedoch eine Naturalisationsurkunde einer Person „under disability" nicht erleilt werden (Art. 9, 3). — Sofern eine Naturalisation durch Vorspiegelung falscher Talsachen erlangt ist, oder sofern die naturalisierte Person seit der Bewilligung für eine Zeit von wenigstens drei Jahren außerhalb Palästinas gewohnt hat oder gezeigt hat. dal', sie der Regierung von Palästina nicht ergeben oder treu ist, so kann die Naturalisalionsurkunde vom High Commissioner widerrufen werden (Art. 10, 1). Panama Aach Artikel 1 des Einbürgerungsgesetzes vom 28. Oktober 1930 — in Übersetzung in den Jahresberichten über internationales und ausländisches Ehe- und Kindschaf tsrecht, IV. Sonderausgabe, Berlin 1933, S. 56 ff. — erteilt der Präsident des Frei- -I aal es eine Urkunde über die Verleihung der panamenischen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde) demjenigen Ausländer, der eine der im Art. 6 Abs. 3 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Wege eine solche Urkunde beantragt. Nach Art. 9 des Gesetzes muß die erwähnte, im Art. 6 Abs. 3 der Verfassung vorgesehene Niederlassung eine ständige sein und seit länger als einem Jahr ohne Unterbrechung bestehen. Nach Art. 10 erstreckt sich die Einbürgerung auf die Ehefrau sowie auf die Kinder unter 21 Jahren, die im Zeitpunkte der Einbürgerung des Vaters im Freistaat wohnen. Nach erreichter Volljährigkeit gelten jedoch diese Kinder nur dann als panamenische Staatsangehörige, sofern sie in der im Gesetz (Art. 2) näher geregelten Form ausdrücklich erklären, dies sein zu wollen. Paraguay Nach Art. 35, 1 des Gesetzes vom 18. November 1870 — z. T. übersetzt bei Cahn, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, S. 517 — besitzen die auf paraguayanischem Gebiet Geborenen die paraguayanisehe Staatsangehörigkeit. Die Naturalisation hat zur Voraussetzung, daß der betreffende Ausländer zwei Jahre ununterbrochen im Lande gewohnt hat, etwas Immobilien oder Betriebskapital besitzt oder Wissenschaft, Kunst oder Industrie betreibt (Art. 36 Satz 1). Fristabkürzung ist für denjenigen möglich, der eine Paraguayanerin geheiratet hat oder dem Lande Dienste geleistet hat (Art. 36, 2). Persien Die Einbürgerung hat nach Art. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 7. September 1929 — in den Jahresber. üb. internationales u. ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgabe 1931, S. 100 ff. — neben anderen Erfordernissen wie Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, einen fünfjährigen ununterbrochenen oder unterbrochenen Aufenthalt in Persien zur Voraussetzung. Von dieser Frist kann bei Personen abgesehen werden, die für Persien wesentliche Dienste geleistet haben (Art. 5). Der Betreffende darf sich nicht wegen schwerer Delikte in irgendeinem Lande schuldig gemacht haben und nicht aus politischen Gründen bestraft worden sein. Sofern der Eingebürgerte verheiratet ist und minderjährige Kinder hat, so werden auch diese als persische Staatsangehörige anerkannt (Art. 9 Satz 1). Eine Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mit einem Perser dessen Staatsangehörigkeit, kann jedoch nach dem Tode ihres Ehemannes oder nach Scheidung der Ehe ihre frühere wieder erwerben (Art. 11 Satz 1). Peru Nach Art. 59, 1 der Verfassung vom 18. Januar 1920 — in teilweiser Übersetzung bei Bergmann, Bd. III, S. 689 ff. — sind die in der Republik geborenen Kinder Peruaner. Durch Einbürgerung sind es diejenigen Ausländer über 21 Jahre, die sich länger als zwei Jahre in Peru aufhalten und sich in der gesetzlich vorgeschriebenen Form in das Bürgerregister eintragen lassen (Art. 60). Durch Eheschließung mit einem Peruaner erlangt die Ausländerin die peruanische Staatsangehörigkeit (vgl. Bergmann, S. 689, Anm. 2 unter Hinweis auf Art. 41 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 72

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