Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 71 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/6492417-9587618-10032090--370-9587691- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Kolumbien Nach Art. 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. November 1888 — teilweise übersetzt bei Bergmann, Bd. III, S. 270 ff. — folgt die verheiratete Frau dem Wohnsitz ibres Mannes; ebenso, wer unter elterlicher Gewalt steht, dem Wohnsitz der Eltern (Art. 88). Bezüglich der Naturalisation bestimmen die Einbürgerungsdekrete vom Jahre 1930 und vom 20. Februar 1931 —■ s. Jahresberichte über intern, und ausl. Ebe- und Kindschaftsrecht, 4. Sonderausgabe, S. 27 —, daß eine Einbürgerungsurkunde lediglich dem Ausländer zu erteilen ist, der während eines Zeitraums von mindestens 5 Jahren seinen ständigen Wohnsitz dort hat und die spanische Sprache beherrscht. Zu letzterer Feststellung ist eine schriftliche Prüfung in der spanischen Sprache abzulegen (Art. 2). Schließlich muß derjenige, der die Naturalisation erstrebt, nachweisen, daß er von der Militärdienstpflicht in seinem Heimatstaat befreit ist (Art. 3). Kuba Die Verfassung vom 21. Februar 1901 — in Übersetzung bei von Keller und Trautmann, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, München 1914, S. 655 ff. — ist nach Mitteilung einer amtlichen Stelle außer Kraft gesetzt und ein provisorisches Verfassungsgesetz am 3. Februar 1934 verkündet worden. In Kuba geborene Kinder (auch die von nichtkubanischen Eltern) sind Kubaner. Eine Ausländerin, die einen kubanischen Staatsangehörigen heiratet, erwirbt mit der Eheschließung die kubanische Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt, daß sie ihre alte beibehalten wolle. Die Naturalisation kann nach einem fünfjährigen Aufenthalt erworben werden, sofern nach einem Jahr der Wunsch, Kubaner zu werden, deklariert worden ist. Danach bedarf es nach der Antragstellung noch eines vierjährigen Zeitraumes, bis die Einbürgerung erfolgt. Lettland Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. August 1919 in der Fassung vom 7. Oktober 1919, geändert durch Gesetz vom 2. Juni 1927 — teilweise übersetzt bei Bergmann, Bd. 2, S. 285 ff. — und in den Jahresberichten über internationales und ausländisches Ehe- und Kindschaf tsrecht, Berlin 1930, S. 116 — erlangen Frauen durch Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihrer Männer (§ 7, Satz 2). Die Staatsangehörigkeit Minderjähriger wird bis zu ihrer Volljährigkeit durch die der Eltern bestimmt (§ 7, Satz 1). Angehörigen anderer Staaten und Staatenlosen kann die Staatsangehörigkeit verliehen werden, wenn sie nicht weniger als 5 Jahre ununterbrochen in Lettland verbracht haben (§ 4). Ohne diese fünfjährige Frist können sie durch Beschluß des lettischen Volksrates die Staatsangehörigkeit wegen besonderer Verdienste im Interesse des lettischen Staates erlangen (§ 5). Litauen Die Naturalisation hat nach § 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1919 nebst Nachträgen — in teilweiser Übersetzung bei Bergmann, Bd. 2, S. 305—311 — zur Voraussetzung, daß der Betreffende durch eine Beschäftigung sich und seine Familie unterhalten kann, nicht zu Gefängnis- oder schwereren Strafen verurteilt ist, und daß er ununterbrochen nicht weniger als die letzten 10 Jahre in Litauen gewohnt hat, gerechnet vom 16. Februar 1918 (§ 9 der Verfassung vom 15. Mai 1928). Die Ehefrauen und Witwen litauischer Bürger besitzen nach S 1,5 die Staatsangehörigkeit ihres Mannes. Luxemburg Nach Mitteilung einer amtlichen Stelle wird die Staatsangehörigkeit erworben a) durch Abstammung von einem im In- oder Ausland geborenen Kinde eines Luxemburgers (Civil-Ges.Buch Art. 10), b) durch Geburt im Inland von dem Kind eines Fremden, der selbst im Inlande geboren ist und daselbst bis zur Geburt des Kindes gewohnt hat (Ges. v. 27.1.1878 Art. 2), c) durch Heirat von einer Ausländerin, die einen Luxemburger heiratet (Civ.-G.-B. Art. 12), d) durch Deklaration, die vor der Ortsbehörde abzugeben ist, 1. vom 18. bis 23. Lebensjahr durch das im Inland geborene Kind eines Ausländers (Ges. v. 14. 3. 1905, welches Art. 9 des Civ.-G.-B. abgeändert hat), 2. vom 21. bis 24. Lebensjahr durch das Kind eines als Luxemburger naturalisierten Ausländers, wenn dasselbe zur Zeit der Naturalisation minderjährig war (Verf. Art. 10), 3. jederzeit, nach dem 18. Lebensjahr, von dein im Auslande geborenen Kind eines gewesenen Luxemburgers (Ges. v. 14.3.1905), e) durch N at u r a 1 i s a t i o n (G. v. 12.11.1848. 27.1.1878). Der Antragsteller muß 25 Jahre alt sein und wenigster^ 5 Jahre lang im Lande gewohnt haben. Nach derselben amtlichen Mitteilung liegt dem Parlament ein Gesetzentwurf vor, durch den die Materie neu geregelt werden soll. Danach soll die für die Naturalisation erforderliche Wohnsitzdauer von 5 auf 10 Jahre erhöht werden. Mexiko Nach Art. 1, I des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und Naturalisation vom Januar 1934 sind die in dem Gebiete der Republik geborenen Kinder Mexikaner, unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Ellern. Sofern eine ausländische Frau die Ehe mit einem Mexikaner eingeht und ihren Wohnsitz innerhalb des Landesgebietes hat oder begründet, so wird sie Mexikanerin durch Naturalisation und behält auch diese Staatsangehörigkeit, nachdem das eheliche Band gelöst ist (Art. 2, II). Weiterhin sind nach Art. 2, I Mexikaner durch Naturalisation diejenigen Ausländer, die von der Behörde einen Naturalisationsbrief erhalten. Die Voraussetzungen für die gewöhnliche Naturalisation — geregelt in den Art. 7 ff. des Gesetzes — sind die folgenden: Zunächst ein Antrag des Gesuchstellers mit der Erklärung, daß er die mexikanische Staatsangehörigkeit erwerben und auf die ausländische verzichten will. Der Antragsteller hat hierbei verschiedene Bescheinigungen beizubringen, u. a. daß er mindestens 18 Jahre alt ist, daß er gesetzmäßig in das Land eingereist ist, und daß er seit mindestens zwei Jahren seinen Wolmsitz fortdauernd oder ununterbrochen im Lande gehabt hat (Art. 8). Nach weiteren drei Jahren kann er, wieder unter der Voraussetzung, daß er seinen Wohnsitz im Lande inzwischen nicht unterbrochen hat, bei der Bundesregierung die Erteilung des Naturalisationsbriefes beantragen (Art. 9 Satzl). Die vorerwähnte Erklärung wird jedoch wirkungslos, wenn die Meldung nicht innerhalb der acht nachfolgenden Jahre erfolgt (Art. 9 Satz 2). Nicaragua Nach Artikel 8, I der Verfassung vom 21. Dezember 1911 — in Übers, bei von Keller und Trautmann, S. 729 — sind INicaraguaner die dort geborenen Kinder sowohl nicaraguanischer Väter als auch daselbst ansässiger Ausländer. Bestimmungen über die Naturalisation sind im Artikel 9 enthalten. In diesem Zusammenhang erwähnt Art. 9, 2 eine Ausländerin, die einen Nicaraguaner heiratet. Die weiteren Bestimmungen des Artikels 9 beziehen sich auf die Angehörigen der anderen zentralamerikanischen Republiken und die Angehörigen des spanischen Amerika, sowie auf die übrigen Ausländer. Für letztere ist erforderlich, daß sie zwei Jahre im Lande wohnen und vor der zuständigen Behörde ihre Absicht, sich naturalisieren zu lassen, erklären (Artikel 9, 3). Die erwähnten Vorschriften können jedoch durch Verträge abgeändert werden, und zwar insoweit Gegenseitigkeit besteht. Ein derartiger Vertrag ist zwischen Deutschland und Nicaragua am 4. Februar 1896 (Reichsgesetzblatt 1897, S. 171/193) abgeschlossen worden. Dessen Artikel 10 II bestimmt, daß die in Deutschland geborenen ehelichen Kinder eines nicaraguanischen Vaters als Nicaraguaner und die dort geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen als Deutsche gelten sollen. Dieser durch den Krieg aufgehobene Vertrag ist durch Gesetz vom 12. September 1924 (Reichsgesetzblatt 1924, II, S. 371) wieder in Kraft gesetzt worden. Norwegen Nach S 3 I des Gesetzes über das norwegische Staatsbürgerrecht vom 8.8.24 — in Übersetzung bei Bergmann, Bd. 2, 71