Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 70 (sequence 72)
- Language
- German
- Belongs to
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Jahren seit Stellung des Antrages wenigstens fünf Jahre im Britischen Reich sich aufgehalten hat und von diesen fünf Jahren mindestens ein dem Naturalisationsgesuch vorausgegangenes Jahr in dem Vereinigten Königreich. (Sektion 2, 1 a und c 2). Die Gewährung oder Verweigerung der Einbürgerungsurkunde steht im freien Ermessen des Staatssekretärs, dessen Entscheidung keiner Berufung unterliegt. (Sektion 2, 3.) Die Naturalisationsurkunde erlangt erst Wirkung, nachdem der Gesuchsteiler den Treueid geleistet hat. (Sektion 2, 4.) Wenn einem Ausländer die Einbürgerungsurkunde erteilt wird, so können in ihr auch die Namen der vor Ausstellung der Urkunde geborenen Kinder aufgenommen werden. Sofern nach Beendigung des Jahres 1933 ein Naturalisationszertifikat einem Ausländer gewährt wird, so soll seine Ehefrau, wenn sie es nicht bereits ist, nicht als britischer Untertan gellen, es sei denn, daß sie binnen 12 Monaten nach dem Datum des Naturalisationszertifikats — evtl. mit besonderer behördlicher Zustimmung auch später — die Erklärung abgibt, daß sie die britische Staatsangehörigkeit zu erwerben wünscht. Guatemala Nach Artikel 5, 1 der Verfassung vom 11. Dezember 1879 — in Übers, bei Calm, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, Berlin 1914, S. 455 ff. — sind guateinalanische Staatsangehörige alle Personen, die im Gebiet der Republik geboren sind, gleichviel, welcher Staatsangehörigkeit die Eltern sind. Durch einen Vertrag zwischen Deutschland und Guatemala vom 20. September 1887 (Reichsgesetzblatt 1888, Seite 238 ff.) ist jedoch bestimmt, daß die in Deutschland geborenen ehelichen Kinder eines guatemalanischen Vaters als Guatemalaner, und die dort geborenen ehelichen Kinder eines deutschen Vaters als Deutsche anzusehen sind. Dieser Vertrag ist allerdings durch den Krieg aufgehoben und noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden (vgl. Isay, Kommentar zum Reichs- und Stäatsangehörigkeitsgesetz, Berlin 1929, S. 298). Art. 7 bestimmt, wer naturalisierter Untertan ist und unterscheidet zwischen Spanisch-Amerikanern und anderen Ausländern. Bezüglich der Letzteren bestimmt Art. 86 des Fremdengesetzes vom 21. Februar 1894, daß der Gesuchsteller den Nachweis erbringen muß, daß er ein Jahr in der Republik sieb aufgehalten hat, weiterhin, daß er gut beleumundet ist, ein gewisses Einkommen hat, oder Kunst, Handel oder Gewerbe betreibt oder sonst seinen Lebensunterhalt erwirbt. Die erwähnte einjährige Frist läuft von dem Tage an, wo der Betreffende die erforderliche Erklärung abgegeben hat, seine Staatsangehörigkeit wechseln zu wollen. (Artikel 91.) Haiti Nach Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. Oktober 1907 — in Übersetzung bei" Bergmann, Bd. III, S. 461 ff. — kann ein Ausländer nach zweijährigem Aufenthalt in Haiti durch Naturalisation die haitanische Staatsangehörigkeit erwerben. Diese Frist beschränkt sich auf ein Jahr für Personen, die sich um Haiti sehr verdient gemacht, insbesondere dort Industrie oder Handwerk usw. eingeführt oder ein landwirtschaftliches Unternehmen gegründet haben (Art. 6). Nach Art. 7 der Konstitution vom 15. Juli 1932 sind naturalisierte Haitaner zur Ausübung der politischen Rechte erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Naturalisation zugelassen. Eine Ausländerin, die an einen Haitaner verheiratet ist, folgt dem Stande ihres Mannes (Art. 9 Abs. 1). Ebenso verliert auch eine Haitanerin, sofern sie einen Ausländer heiratet, hierdurch ihre alte Staatsangehörigkeit (Art. 9, 2), kann sie jedoch durch Naturalisation wieder erwerben (Art. 10). Kinder aus der Ehe einer Ausländerin mit einem Haitaner sind Haitaner mit vollem Rechte, während in Haiti geborene Kinder eines Ausländers mit einer Haitanerin die Staatsangehörigkeit auf Grund der Optionserklärung erlangen können. Holland Nach Art. 5 I des Gesetzes vom 12.12.1892, abgeändert durch Gesetz von 1910 — in Wortlaut und Übersetzung bei v. Keller und Trautmann, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, S. 730 ff. — folgt die Frau während des Bestehens der Ehe der Staatsangehörigkeit ihres Mannes. Die niederländische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation wird erworben durch Verleihung, die Volljährigkeit (im Sinne des niederländischen Gesetzes), einen fünf jährigen Wohnsitz oder Hauptaufenthalt im Königreich oder den Kolonien bzw. den überseeischen Besitzungen, sowie die Hinterlegung der Naturalisationsgebühren zur Voraussetzung hat. — Sie kann jedoch auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen verliehen werden, und zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses. — Bei der Naturalisation kann nach Art. 3 Abs. 3 der Nachweis erfordert werden, daß ihr Gesetze des Heimatlandes nicht im Wege stehen. Von einer verheirateten Frau kann ein Gesuch um Naturalisation nicht gestellt werden; andererseits erstreckt sich die Naturalisation des Mannes auch auf die Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 und 3). Honduras Nach dem Fremdengesetz vom 4. Februar 1926 kann die Einbürgerung als Hondurener für diejenigen Ausländer erfolgen, welche sich seit zwei Jahren im Lande aufhalten und vor der zuständigen Behörde erklären, eingebürgert werden zu wollen. Diese Frist verkürzt sich für Spanier und Spanisch-Amerikaner auf ein Jahr. Die verlieiratete Frau folgt der Staatsangehörigkeil ihres Mannes; unter elterlicher Gewalt stehende Kinder der ihrer Eltern. Italien Nach Art. 10, II Abs. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.6.1912 — in Text und Übersetzung bei von Keller und Trautmann, Kommentar zum Reichsu. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, S. 705—714 — wird eine Ausländerin, die einen italienischen Staatsangehörigen heiratet, Ita-r lienerin, bleibt es auch nach Art. 10 Abs. 2 als Witwe, es sei denn, daß sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und die ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder erwirbt. Umgekehrt verliert die Italienerin, die einen Ausländer heiratet, die italienische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, daß der Ehemann eine Staatsangehörigkeit besitzt, die durch die Eheschließung auf die Frau übergeht (Art, 10 Abs. 3 Satz 1). Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch Naturalisation hat nach Art. 4, 2 zur Voraussetzung, daß der Ausländer wenigstens fünf Jahre lang seinen festen und ununterbrochenen Wohnsitz in Italien haben muß. Diese Frist verringert sich jedoch auf drei Jahre für diejenigen Personen, die dem italienischen Staat Dienste geleistet oder die die Ehe mit einer Italienerin geschlossen haben (Art. 4, 3). Unter Umständen ist auch die Naturalisation schon nach einem Jahre möglich, nämlich für diejenigen, die die italienische Staatsangehörigkeit hätten erwerben können, es jedoch zur gegebenen Zeit unterlassen haben. — Die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit durch Option in den durch den Friedensvertrag angegliederten Gebieten sind in den italienischen Dekreten vom 30.12.20 und 29.1.22 enthalten, die in Übersetzung bei Schätzel, S. 304—311, enthalten sind. Die jungen Männer, die im dienstpflichtigen Alter stehen und dienstfähig sind, sind durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Militärpflicht unterworfen. Jugoslawien § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 21.9.1928 — übersetzt in den Jahresberichten über internationales und ausländisches Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgabe 1931, S. 74 ff. — bestimmt, daß es nur eine einheitliche serbisch-kroatischslovenische Staatsangehörigkeit gibt. Eine Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mit einem serbisch-kroatisch-slovenischen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht vor Eheschließung erklärt, ihre bisherige beibehalten zu wollen und diese Beibehaltung nach den Gesetzen ihres Heimatstaales zulässig ist (S 10). Zur Naturalisation bedarf es neben anderen Voraussetzungen, wie Alter von mindestens 21 Jahren, Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, Leumundszeugnis, Unterhaltsfähigkeit, Aufnahmezusicherung einer inländischen Gemeinde schließlich eines Zeitraums von zehn Jahren, den der Antragsteller niedergelassen sein muß (§ 12). Erleichterungen gelten für Personen serbisch-kroatisch-slovenischer Abstammung. Im übrigen kann auch vor Ablauf der zehnjährigen Frist die Einbürgerung erfolgen bei Personen, die an einer jugoslawischen Universität ein öffentliches Professorenanit bekleiden oder die sich sonst um den Staat verdient gemacht haben ($ 14). 70