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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 69

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 69 (sequence 71)
Language
German
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Von dem Erfordernis des 5jährigen Aufenthaltes kann abgesehen werden u. a. bei Personen, die eine Danziger Staatsangehörige geheiratet haben (§ 9). Für polnische Staatsangehörige ist nach S 8 Abs. 2 im allgemeinen auch die Bescheinigung der polnischen Behörde notwendig, daß der Aufgabe der polnischen Staatsangehörigkeit Bedenken nicht im Wege stehen. Dominikanische Republik Nach der Ver fassung von 1924 — in teilweiser Übersetzung bei Bergmann, Bd. 3, S. 326 ff. —■ können die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung diejenigen Ausländer erwerben, welche einen 10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik nachweisen (Art. 1, b). Diese Frist verkürzt sich auf Eünf Jahre für Ausländer, die mit einer Dominikanerin verheiratet sind oder dort Grundstücke erworben oder einen Betrieb begründet haben (Art. 1, c), sowie auf 3 Jahre für die Ausländer, die die Genehmigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in der Republik zu begründen (Art. 1, a). Diejenigen Ausländer, die von der Regierung die Erlaubnis erhalten haben, ihren Wohnsitz in der Republik zu begründen und nachweisen, daß sie ein Stück Land bearbeiten, können bereits nach einem Jahr die dominikanische Staatsangehörigkeit erhalten (Art. 1, d). Die mit einem Dominikaner verheiratete Ausländerin folgt der Staatsangehörigkeit ihres Mannes. Ecuador Nach Art. 10 der Verfassung vom 20. Dezember 1906 — übersetzt bei Cahn, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, S. 417 ff. •— sind Ecuadoriancr durch Geburt die dort geborenen Kinder, auch die ausländischer Eltern, die daselbst ihren Wohnsitz haben. Nach Art. 12 der Verfassung können Ecuadorianer durch Naturalisation diejenigen werden, die, nachdem sie ein Jahr in der Republik gewohnt haben, den Willen erklären, sich in Ecuador einzubürgern und eine Naturalisationsurkunde beantragen. Estland Die Naturalisation — geregelt im Staalsangehörigkeitsgesetz vom 27. Oktober 1922 — hat neben anderen Bedingungen wie Vollendung des 18. Lebensjahres und Kenntnis der estnischen Sprache einen dreijährigen ständigen Aufenthalt in Estland zur Voraussetzung, davon zwei Jahre vor und ein Jahr nach dem Antrag (vgl. Magnus, Tabellen z. Internationalen Recht, 2. Heft, S. 37). Von den erwähnten Bedingungen kann jedoch abgesehen werden, besonders bei Personen estnischer Abstammung oder bei Personen mit besonderen Verdiensten um das Land. Finnland Nach S 4 der Verfassung vom 17. Juli 1919 — Übersetzung von Erich im Jahrbuch des öffentlichen Rechts XII, S. 207—215 — steht einer Ausländerin, die mit einem Finnischen Staatsbürger verheiratet ist, das Staatsbürgerrecht in Finnland zu. Weiterhin kann nach § 4 II ein Ausländer unter den im Gesetz besonders festgelegten Bedingungen das Staatsbürgerrecht in Finnland erwerben. Zu ihnen gehört nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 20. Februar 1920 neben anderen Voraussetzungen, wie Unbescholtenhcit und Unterhaltsfähigkeit, der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit und ununterbrochener Wohnsitz in den letzten fünf Jahren in Finnland (§ 1). Von den beiden letzteren Voraussetzungen kann jedoch unter Umständen abgesehen werden (s. Magnus, Tabellen, 2. Heft, S. 41). Frankreich Eine Ausländerin, die einen Franzosen heiratet, erwirbt nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vorn 10. August 1927 — in Übersetzung in der Zeitschr. E. d. Standesanitswesen, 1. Sonderausg., Berlin 1929, S. 43 ff. — die französische Staatsangehörigkeit nur auf ihr ausdrückliches Ersuchen oder wenn sich die Frau nach den Bestimmungen ihres Heimatlandes nach der rechtlichen Stellung ihres Gatten richtet. Lies soll, wie in den Jahresber. üb. intern, u. ausl. Eheu. Kindschaftsrecht, 3. Sonderausg. 1931, S. 8, dargelegt wird, so zu verstehen sein, daß nach dem Gesetz des Heimatstaates der Ehefrau der Verlust ihrer Staatsangehörigkeit vorgesehen sein muß, damit sie die französische erwirbt. Sofern eine Französin einen Ausländer heiratet, so behält sie die französische Staatsangehörigkeit, falls sie nicht ausdrücklich erklärt, daß sie nach den Vorschriften des Heimatsrechtes ihres Mannes dessen Staatsangehörigkeit erwerben will. Beim Wohnsitz im Ausland verliert sie die Eigenschaft als Französin, ebenso wenn nach dem Heimatsrecht des Mannes dessen Ehefrau notwendigerweise seine Staatsangehörigkeit übernimmt (Art. 8 Abs. 2 und 3). Die Naturalisation setzt Vollendung des 18. Lebensjahres und einen dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Frankreich oder in einem mit Frankreich in Zollunion stehenden Lande voraus (Art. 6, 1). Diese Frist verkürzt sich auf ein Jahr u. a. für diejenigen Ausländer, die Frankreich wichtige Dienste geleistet, dort Industrie oder nützliche Erfindungen eingeführt haben oder von französischen Fakultäten verliehene Diplome erworben oder eine französische Staatsangehörige geheiratet haben (Art. 6, 2). Auch für Personen, die in Frankreich geboren sind, zumal als Kinder eines dort geborenen Ausländers, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein erleichterter Erwerb in Betracht. Griechenland Ein Ausländer kann durch Naturalisation Grieche werden, wenn er nach seinem Heimatsrecht volljährig und unbescholten ist und wenn er weiterhin — bei Zugehörigkeit zur griechischen Rasse — während zweier Jahre, sonst während dreier Jahre in Griechenland wohnt. (Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 29. Oktober/10. November 1856 — in Übersetzung bei Calm, S. 435 ff.) Großbritannien Nach I (I) a des Gesetzes vom 7. 8. 1914 in der Fassung vom 4. 8. 22 im Text bei Schwartz: Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914, S. 227 ff. — zum Teil übersetzt bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 2, S. 211—216 — ist Engländer ein jeder, der im britischen Ilerrschaftsreich geboren ist (any person born within bis majesty's dominions and allegiance); weiterhin sind Engländer die auf britischen Schiffen, unabhängig in welchen Gewässern geborenen Personen I (1) c. Abs. 1, nicht dagegen Personen, die auf fremden Schiffen, selbst im Gebiet der englischen Gewässer, geboren sind (I, 2). Unter welchen Voraussetzungen die im Ausland geborenen Kinder von Engländern die englische Staatsangehörigkeit besitzen, ist aus 1 (l)b ersichtlich. Bezüglich der Ehefrauen bestimmt das Gesetz vom Jahre 1933 über die britische Staatsangehörigkeit, daß die Ehefrau eines britischen Untertanen als britischer Untertan und die Ehefrau eines Ausländers als Ausländerin betrachtet werden muß. 1 (1) 10. (1). —- Sofern jedoch eine Engländerin einen Ausländer heiratet — gleichgültig, ob vor oder nach dem Inkrafttreten des Ergänzunasgosrlzes von 1933 — so soll sie nicht allein wegen ihrer Eheschließung als britische Untertanin zu gelten aufhören, es sei denn, daß sie auf Grund der Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erwirbt. 1. (1) 10. (2). Ebenso soll, wenn während der Zeit einer Ehe — wiederum gleichgültig, ob vor oder nach dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes von 1933 — ein Mann aufgehört hat, ein britischer Untertan zu sein, seine Frau nicht deswegen allein aufhören, britische Staatsangehörige zu sein, es sei denn, daß sie auf Grund des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann ebenfalls diese erwirbt. — 1 (1) 10. (3). In letzterem Falle kann sie nach 1. (1) 10. (4) — gleichgültig, ob die Ehe fortdauert oder nicht — jederzeit binnen 12 Monaten vom Tage des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit an, oder auch später mit besonderer Zustimmung des Staatssekretärs, die Erklärung abgeben, wonach sie ihre britische Staatsangehörigkeit aufrecht zu erhalten wünscht. Alsdann soll sie weiter als britische Untertanin gelten. Zum Erwerb der englischen Staatsangehörigkeit durch Naturalisation ist neben anderen Voraussetzungen ■— wie guter Leumund, ausreichende Kenntnisse des Englischen, die Absicht, im britischen Reich zu wohnen, oder in dortige Dienste zu treten — notwendig, daß der Betreffende in den letzten acht 69

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