Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 68 (sequence 70)
- Language
- German
- Belongs to
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Setzung bei v. Keller und Trautmann Kommentar zum Reichsu. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, S. 637 ff. — zum Ausdruck, wo es heißt, daß als brasilianische Bürger betrachtet werden: „§ 1. die in Brasilien geborenen Personen, auch wenn der Vater Ausländer ist. sobald er sich nicht im Dienste seiner Nation hier aufhält." Daneben sind aber auch unter Umständen Kinder brasilianischer Ellern. die im Ausland gehören sind, brasilianische Bürger, besonders, wenn sie in der Bepublik Aufenthalt nehmen. Die Verheiratung übt auf die Staatsangehörigkeit der Ausländerin keinen Einfluß aus. Die Naturalisation hat zur Voraussetzung einen mindestens zweijährigen Aufenthalt in Brasilien, gesetzliche Volljährigkeit und gute sittliche und bürgerliche Führung. (Art. 5.) Das Erfordernis des Aufenthaltsnachweises kann nach Art. ô erlassen werden, wenn die dort angegebenen Voraussetzungen vorliegen, besonders Heirat mit einer Brasilianerin, Grundbesitz in Brasilien, Teilhaberschaft an einem industriellen Unternehmen USW. Bulgarien Nach Art. 9. 2 des Gesetzes betreffend die bulgarische Staatsangehörigkeit vom 5. Januar 1904 in der Fassung der Gesetze von 1908 bzw. 1911 und 17. Juli 1924 — in Übersetzung hei Ca Im, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (München 1914). S. 391 ff. und Jahresberichte über internationales und ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgahe 1931, S. 20 ff. — ist die Naturalisation an einen zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt geknüpft. Diese Frist verringert sich jedoch auf drei Jahre für Personen, die die Erlaubnis zur Niederlassung erhalten haben (Art. 9, 1) und auf 1 Jahr für Ausländer bulgarischer Abstammung (Art. 9, 5), weiterhin für Ausländer mit der Erlaubnis zur ständigen Niederlassung, die mit einer Bulgarin verheiratet sind (Artikel 9, 4) und schließlich für diejenigen, die dem Staat wichtige Dienste geleistet haben (Art. 9, 3). Die Fristen laufen vom Zeitpunkt der Niederlassungserlaubnis. Eine Ausländerin, die einen bulgarischen Staatsbürger heira- 3 o o tet. erlangt nach Art. 15 Abs. 1 dessen Staatsangehörigkeit, kann jedoch nach Auflösung der Ehe durch besondere Eingabe an!' diese verzichten (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30). Chile Chile gehört zu den Ländern, die hinsichtlich des Erwerbs iler Staatsangehörigkeil durch Geburt auf dem Standpunkt des ius soli stehen. Nach Art. 5, 1 der Verfassung der Republik Chile vom 18. 9. 1925 — in teilweiser Übersetzung bei Bergmann, Bd. 3, S. 215 und 216 — sind nämlich ganz allgemein die auf Territorien von Chile Ceborenen Chilenen mit folgenden zwei Ausnahmen. Die dort geborenen Kinder von sich nur vorübergehend in Chile aufhallenden Ausländern sowie von Auslänländern, die sich in Chile im Dienste ihrer Regierung befinden, können zwischen der Nationalität der Eltern und der chilenischen optieren. — Die Staatsangehörigkeit der im Ausland geborenen Kinder von Chilenen regelt sich nach Art. 5, 2 der Verfassung. Weiterhin sind nach Art. 5, 3 chilenische Staatsangehörige diejenigen Ausländer, welche dem Gesetz entsprechend einen Njituralisationsbrief erhalten und hierbei ausdrücklich auf ihre vorherige Staatsangehörigkeit verzichten, sowie nach Art. 5, 4 dii1 jenigen, die die Naturalisation durch Gesetz erhalten. — Als Voraussetzung für den Erhalt der Naturalisationsurkunde wird bei Magnus, Tabellen zum Internationalen Recht, 2. lief t, S. 19. dargelegt, daß der Ausländer seit 1 Jahr in Chile wohnt und vor der zuständigen Verwaltungsbehörde die Absicht erklärt, die chilenische Staatsangehörigkeit zu erwerben. China Nach Art. 2 Ziff. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 1929 — in Übersetzung in den Jahresber. über internationales u. ausländ. Ehe- und Kindschaftsrecht, 2. Sonderausgabe 1930, S. 67 ff. — erwirbt die Ehefrau eines Chinesen dessen Staatsangehörigkeit, es sei denn, daß sie nach dem Rechte ihres Heimatsstaates ihre alte Staatsangehörigkeit beibehält. Voraussetzung für die Naturalisation ist nach Art. 3 ein Alter von über 20 Jahren und Geschäftsfähigkeit, Nachweis eines gewissen Vermögens oder entsprechender Unterhaltsmittel, unbescholtener Lebenswandel und schließlich, daß der Betreffende seit mehr als fünf Jahren in China ununterbrochen niedergelassen ist. Unter den in Art. 4 erwähnten Voraussetzungen (besonders, wenn einer der Elternteile oder die Ehefrau früher die chinesische Staatsangehörigkeit hatte oder der Betreffende in China geboren ist), kann die Naturalisation schon erfolgen, wenn er noch nicht mehr als fünf Jahre in China niedergelassen war. Costa Rica Nach Art. 3, 3 des Fremden- und Naturalisationsgesetzes vom 21. Dezember 1886 — in Übersetzung hei \. Keller und Trautmann, Seile 652 ff. isi Costaricaner durch Naturalisation eine Ausländerin, die einen Costaricaner geheiratet hat, auch wenn sie Witwe geworden ist. Weiterhin sind es nach Art. 3, 1 Ausländer, die die Costaricanische Staatsangehörigkeit gesetzmäßig erlangt haben. Artikel 8 zählt die Voraussetzungen der Naturalisation auf, nämlich Volljährigkeit (nach dem lleimatsrecht des Betreffenden), sowie, daß er ein zum Lebensunterhalt hinreichendes geschäftliches Gewerbe oder Einkommen besitzt, im übrigen sich mindestens ein Jahr in der Republik aufgehalten und gut betragen hat. Nach Art. 11 wird jedoch die Naturalisation des Ausländers wirkungslos, wenn er nachher zwei Jahre ununterbrochen sich in seinem früheren Heimatstaate aufhält, es sei denn, daß es in Erfüllung eines amtlichen Auftrages der Costaricanisehen Regierung oder mit deren Genehmigung geschieht. Dänemark Nach § 3 1 des dänischen Gesetzes über den Erwerb und Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit vom 18. April 1925 — in Übersetzung bei Bergmann, Bd. 2, S. 47 ff. — erwirbt eine Ausländerin, welche mit einem dänischen Staatsangehörigen die Ehe eingeht, die dänische Staatsangehörigkeit. Sofern die Ehegatten vor der Ehe zusammen Kinder hatten, so erwerben auch diese die dänische Staatsangehörigkeit, soweil sie unverheiratet und noch nicht 18 Jahre alt sind (S 3, II). — Dänen Min Geburt sind nicht nur die von dänischen Eltern (sei es auch im Ausland) Geborenen (§ 1), sondern auch die im dänischen Staate von ausländischen Eltern geborenen Kinder, sofern sie ihren dauernden Wohnsitz daselbst bis zum vollendeten 19. Lebensjahr haben (§ 2, Abs. 1). Schließlich kann die dänische Staatsangehörigkeit auch durch Einbürgerung erworben werden, wozu es jedoch eines besonderen Gesetzes bedarf (§ 4 Abs. 1). Die Naturalisation erfolgt dadurch, daß der betreffende Bewerber in eines der jährlichen Gesetze über Erteilung der Staatsangehörigkeit aufgenommen wird. Erforderlich ist jedoch der Nachweis, daß er „seit einer längeren Reihe von Jahren in Dänemark seinen Wohnsitz" hat (Jahresber. üb. intern, u. ausl. Eheu. Kindschaftsrecht, 2. Sonderausgabe 1939, S. 74/75). Danzig Nach S 4, 1. des Danziger Staatsangehörigkeilsgeselzes vom 30. Mai 1922 — Text bei Isay, Kommentar z. Reichs- und Staatsangehörigkeitsges., Berlin 1929, S. 103 ff. — erwirbt eine Ausländerin, die mit einem Danziger Staatsangehörigen eine gültige Ehe schließt, hierdurch dessen Staatsangehörigkeit, ebenso ihre evtl. minderjährigen Kinder, sofern sie mit der Mutter ihren dauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien Stadt Danzig nehmen. Nach § 8 des Gesetzes kann einem Ausländer auf seinen Antrag vom Senat die Danziger Staatsangehörigkeit verliehen werden. Neben anderen Voraussetzungen, wie unbeschränkte ( ieschäftsfähigkeit, unbescholtener Lehensw andel, Absicht des dauernden Wohnsitzes im Gebiet der Freien Stadt Danzig, sowie Wohnung oder Unterkunft am Ort der Niederlassung, I nterhaltsfähigkeit für sich und seine Angehörigen, ist ein Aufenthalt oder Wohnsitz in Danzig während fünf aufeinanderfolgenden und dem Antrag unmittelbar vorausgegangenen Jahren nötig, beginnend frühestens mit dem 11. Januar 1920.— Weitere Voraussetzungen sind der Nachweis, daß der Ausländer aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen ist oder durch den Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit entlassen wird. 68