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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 67

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 67 (sequence 69)
Language
German
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Kinder, wenn sie nichl ihren Wohnsitz im Ausland haben und nach ihren Landesgesetzen ilire ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten (Art. 16 Abs. 1). Albanien Die Naturalisation kann einem Ausländer gewährt werden, sofern er seit wenigstens fünf Jahren in Albanien wohnt. Diese Frist verkürzt sich auf drei Jahr«; für diejenigen, die dem albanischen Staat drei Jahre lang, wenn auch im Ausland, gedient haben, sowie für diejenigen, die seit drei Jahren in Albanien wohnen, sofern sie mit einer Albanierin verheiratet sind oder dein Lande wichtige Dienste geleistet haben. Nach einjährigem Aufenthalt können Ausländer, die nach Rasse und Sprache dem albanischen Volkstum angehören, sowie diejenigen, die Albanier hätten werden können, wenn sie es nicht unterlassen hätten, die erforderliche Erklärung rechtzeitig abzugeben, naturalisiert werden. (Art. 7 des albanischen Gesetzbuches vom 2. April 1928, in den Jahresberichten über intern, u. ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausg. 1931, S. 13 ff.). Eine Ausländerin, die die Ehe mit einem Albanier eingeht., erwirbt damit dessen Staatsangehörigkeit und behält sie auch nach Auflösung der Ehe, falls sie nicht durch die Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland oder dadurch, daß sie ihn dorthin verlegt, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder erhält. (Art. 14 Abs. 2.) Argentinien Argentinien gehört zu den Ländern, die hinsichtlich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt grundsätzlich auf dem Standpunkt des ius soli stehen. Nach Art. 1, 1 des argentinischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. Oktober 1869 —■ in Übers, bei von Keller und Trautmann, Kommentar z. Reichsu. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, S. 630—632 — sind nämlich Argentinier alle in Argentinien geborenen Personen, welche Staatsangehörigkeit auch immer ihre Eltern besitzen (mit Ausnahme der Kinder der ausländischen Gesandten und derjenigen der Mitglieder der in der Republik befindlichen Gesandtschaften). Die Eheschließung einer Ausländerin mit einem Argentinier bewirkt nicht den Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit, auch dann nicht, wenn die Frau durch die Eheschließung nach ihrem Heimatrecht ihre alte Staatsangehörigkeit verliert. Die Naturalisation ist geregelt in dem erwähnten Gesetz und der Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1931. Letztere unterscheidet neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Person des Antragstellers — u. a. Alter von 18 Jahren — die besonderen positiven und die besonderen negativen Voraussetzungen. Zu den positiven gehört der Nachweis eines wenigstens zweijährigen ununterbrochenen arbeitsamen Aufenthaltes im Staate und die polizeiliche Bescheinigung darüber, sowie die Vorlage eines beglaubigten Geburtszeugnisses oder einer gleichgestellten Urkunde. Ohne die erwähnte Voraussetzung des zweijährigen Wohnsitzes kann die Naturalisation erfolgen, wenn der Bewerber dem Staat Dienste als Beamter, Soldat oder wirtschaftlich als Industrieller, Grundbesitzer geleistet, schließlich, wenn er sich in der Republik mit einer Argentinierin verheiratet hat. (Art. 2 Abs. 2.) Negatives Erfordernis ist, daß keine frühere Ablehnung eines Naturalisationsantrages vorliegt. Es sei noch bemerkt, daß kein Anspruch auf die Naturalisation besieht. Sie kann beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen erteilt werden, muß aber nicht gewährt werden. Unter Umständen wird jedoch die durch Naturalisation erlangte Staatsangehörigkeil wieder verloren, besonders durch Gebrauch der früheren Staatsangehörigkeit sowie durch bestimmte Zuwiderhandlungen gegen das Wohl Argentiniens. Australien Nach Bergmann (Internationales Eheu. Kindschaftsrecht, Rd. 3, S. 207) ist die Staatsangehörigkeit in Australien durch Gesetz vom 2. 12. 1920 nebst Änderungen vom 18. 10. 1922 und 31. 8. 1925 geregelt, und zwar in der Art, daß die Bestimmungen dem großbritannischen Slaatsangehörigkeitsgesetz im allgemeinen entsprechen (s, Großbritannien, S. 69, 70). Belgien Die Bestimmungen über den Erwerb, Verlusi und die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit sind enthalten in dem grundlegenden Gesetz vom 15. Mai 1922 und den späteren Gesetzen vom 4. August 1926, 30. Mai 1927 und 15. Oktober 1932. Bezüglich der Eheschließung bestimmt Art. 4 des ersterwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1922, daß eine Ausländerin, die einen Belgier oder einen Mann, der durch Option Belgier wird, heiratet, die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erlangt; unter Umständen kann sie jedoch (und zwar durch Erklärung innerhalb von 6 Monaten) auf diese belgische Staatsangehörigkeit verzichten. Durch Art. 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1932 wird die Ehefrau eines Mannes, der erst durch Naturalisation die belgische Staatsangehörigkeit erlangt hat, ebenfalls Belgierin, sofern sie binnen 6 Monaten eine diesbezügliche Deklaration abgibt. In Belgien geborene Kinder von Ausländern oder im Ausland geborene Kinder, von denen ein Elternteil Belgier gewesen ist, können durch Option die belgische Staatsangehörigkeit erlangen. (Art. 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1922.) Diese ist an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, daß sie vor Vollendung des 22. Lebensjahres erklärt ist und weiterhin (bei im Ausland geborenen Kindern), daß sie entweder von der Vollendung des 14. bis zu der des 18. Lebensjahres, sonsl 9 Jahre in Belgien ihren Wohnsitz hatten. (Art. 8.) Grundsätzlich kennt Belgien zwei Arien der Naturalisation, nämlich die große Naturalisation (grande naturalisation), die alle politischen Rechte verleiht, und die gewöhnliche Naturalisation (naturalisation ordinaire). Die erstere hat zur Voraussetzung ein Alter von 30 Jahren und einen mindestens 15jährigen Wohnsilz (résidence habituelle) in Belgien oder der Kolonie. Die 15jährige Frist beschränkt sich jedoch auf 10 Jahre für den Ehemann einer Belgierin, für denjenigen, der mit einer Belgierin verheiratet war, sofern aus der Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind, schließlich für die Ausländerin, die einen Belgier geheiratet hat. (Art. 12.) Darin liegt kein Widerspruch zu der Vorschrift, wonach eine Ausländerin, die einen Belgier heiratet, dessen Staatsangehörigkeit erlangt, nämlich, weil die durch Heirat Belgierin gewordene Frau nicht sämtliche politischen Rechte erwirbt, die sie eventuell erlangen könnte. — Die Voraussetzung für die gewöhnliche Naturalisation ist: ein Aller von 22 Jahren sowie lOjähriger Aufenthalt in Relgien oder der Kolonie, abgekürzt für die zuvor erwähnten Männer auf 5 Jahre. (Art. 13.) Hervorzuheben ist jedoch, daß beide Arten von Naturalisation nicht an Angehörige von Staaten zu gewähren sind, nach deren Recht trotz erfolgter Naturalisation die eigene Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann. (Art. 14.) Bolivien Nach Art. 31 und 32 der Verfassung vom 15. Februar 1880 — z. T. in Text und Übersetzung bei v. Keller und Trautmann, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesel/ vom 22. Juli 1913, S. 634—635 — sind Rolivianer von Geburl die Personen, die im Gebiete der Republik geboren sind (ebenso unter gewissen Voraussetzungen die im Ausland als Kinder bolivianischer Eltern Geborenen). Weiterhin sind es nach Artikel 32, 2 diejenigen Ausländer, die nach einjährigem Aufenthalt in der Republik vor der zuständigen Behörde die Absicht erklären, sich daselbst niederzulassen und schließlich nach Art. 32, 3 Ausländer, denen von der Abgeordnetenkammer die Staatsangehörigkeit verliehen wird. — Neben der Staatsangehörigkeit kennt die Verfassung das bolivianische, Bürgerrecht, zu dessen Erlangung außer der Staatsangehörigkeit Erfordernisse nach Alter (21 Jahre). Vermögen oder Einkommen, Fähigkeit zum Lesen und Schreiben und schließlich die Kin tragung in die Bürgerliste gehören. (Art. 33.) Eine Ausländerin erwirbt durch Eheschließung mil einem Bolivianer dessen Staatsangehörigkeit. Sofern eine Bolivianerin einen Ausländer heiratet, so folgt sie nach Art. 11 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 25. Oktober 1830 seinem Stande, kann jedoch, wenn sie Witwe geworden ist, die bolivianische Staatsangehörigkeil unter den im Art. 11 Salz 2 angegebenen Voraussetzungen wieder erwerben. Brasilien Brasilien gehört zu den Ländern, die vom ius soli ausgehen. Dies kommt in dem Dekret über die Naturalisation der Ausländer vom 12. November 1902 — in Text und Über- 67

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