Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 66 (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
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Lizenz oder Pachtvertrag abgegeben, 39 000 Quadratmeilen sind den Eingeborenenreservaten vorbehalten, während 88 000 Quadratmeilen Kronland freiliegen. Von den 236 564 Quadratmeilen Zentralaustraliens sind nur 72 000 Quadratmeilen unter Lizenz oder Pacht weggegeben, während 141 000 Quadratmeilen Kronland freiliegen. Nord- und Zentralaustralien, die vom 1.3.1927 ab getrennt verwaltet wurden, sind seit 1931 wieder vereinigt worden. Der wichtigste Wirtschaftszweig ist die Rindviehzucht. Die Zahl des Rindviehs beträgt 749 001), wovon 44 000 während des Jahres 1931/32 ausgeführt wurden. Außerdem spielt auch die andere Viehzucht eine gewisse Rolle. Es wurden 1932: 33 000 Pferde, 19 000 Schafe, 19 000 Ziegen, 600 Schweine und 500 Kamele im Nordterritorium gezählt. Von einiger Reden lung J s I auch die Minenindustrie, die im Jahre 1931/32 für 13 000 £ produzierte, hauptsächlich Glimmer, Gold, Zinn und Wolfram. Die Lage der Landwirtschaft wurde im Jahresbericht 1931/32 über das Nordterritorium wegen der geringen Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse als schlecht bezeichnet. Von den unter dem Unemployment Act Mai 1930 angesiedelten 44 Erwerbslosen sind nach zwei Jahren nur 11 Erwerbslose an ihrer Siedlungsstelle geblieben. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß ,,Nordaustralien" unter den gegenwärtigen Umständen völlig unentwickelt und unbesiedelt ist. Dieser Zustand ist weniger der Unzulänglichkeit der natürlichen Bedingungen, als der ungenügenden Förderung im Verhältnis zu anderen Teilen Australiens zuzuschreiben. Die geplante Förderung Nordaustraliens dürfte sich notwendigerweise zunächst auf den Ausbau der Landwirtschaft beziehen, die bereits in geringem Umfang vorhanden ist. Als wichtigste Voraussetzung hierfür wird der Ausbau der Bahn Darwin—Daly waters bis an die Queensländer Grenze mit dem Ziel einer Bahnverbindung mit den wichtigsten Wohnzentren Australiens bezeichnet. Durch eine solche Bahn wird erst der Absatz für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse von weiten Landstrecken ermöglicht. Abgesehen von der Verbesserung der Transportmittel durch Bahn- und Straßenbau müssen noch weitere Erleichterungen in Form von Steuerbefreiungen u. dgl. von der Regierung zugestanden werden, um das Privatkapital zu einer Anlage von Geld zu veranlassen. — Der Premierminister von Viktoria erklärte Anfang des Jahres, daß, wenn Australiens weite Flächen nicht besiedelt werden würden, die Zeit nicht fern wäre, wo das Commonwealth die Fremden nicht ausschließen könnte. Es kämen nur 2,12 Personen auf die Quadratmeile. Die Geburtsrate wäre unbefriedigend, Japans Bevölkerung wüchse jährlich um eine Million, die Vermehrung Australiens umfaßte nur 80 000 Personen. Es kann nicht verkannt werden, daß bei dem Siedlungsplan in Nordaustralien, soweit offizielle Stellen in Betracht kommen, auch die Nachbarschaft Japans eine Rolle spielt. — Es liegt die Nachricht aus Australien vor, daß von Leuten, die sich in Südaustralien ansiedeln wollen, eine Summe von 500 £ gefordert werde. Es sind auch Pläne wegen der Besiedlung Südaustraliens erörtert worden. Bestimmungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit Von Dr. Felix Mittwoch In den folgenden Aufzeichnungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit soll und kann keine erschöpfende Darstellung des Staatsangehörigkeitsrechtes der einzelnen Länder gegeben werden. Zweck und Charakter dieses Korrespondenzblattes haben naturgemäß von vornherein die notwendigen Grenzen gesetzt. So beschränken sich die folgenden staatsrechtlichen Bemerkungen im allgemeinen auf die Behandlung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit, während der Verlust nur gelegentlich — zumal im Zusammenhang mit der Eheschließung — dargestellt ist. Eine weitere Beschränkung liegt darin, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit nur insoweit behandelt ist, als er durch Naturalisation erfolgt oder soweit die Eheschließung sowie die Geburt im Ausland (sog. Grundsatz des ius soli) staatsrechtliche Wirkungen ausüben. Manche unter Umständen staatsrechtlich beachtliche Fälle konnten demgemäß in den folgenden Darstellungen nicht berücksichtigt werden, z. B. die staatsrechtliche Stellung der unehelichen Kinder und der Findelkinder, die Bedeutung der Adoption oder Legitimation durch nachfolgende Ehe u. a. Interessenten, die über die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen nähere Informationen wünschen, finden diese in den einschlägigen Gesetzen, die (bzw. deren Übersetzungen) bei den einzelnen Ländern angegeben sind. A^or allem sei hier verwiesen auf Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Berlin, Verlag des Reichsverbandes der Standesbeamten Deutschlands e. V.); Bd. 2 dieses Werkes — erschienen Berlin 1926 — behandelt das Recht der europäischen Staaten mit Ausnahme der Türkei und Bd. 3 — erschienen Berlin 1928 — das der außereuropäischen Staaten und der Türkei. Die Nachträge sind in vier Sonderausgaben der Zeitschrift für das Standesamtswesen enthalten. Weitere Texte bzw. Übersetzungen befinden sich besonders bei von Keller und Trautmann, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. 7. 1913 (München 1914), bei Cahn, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, 4. Aufl., Berlin 1914, Verlag Guttentag, bei Isay, Kommentar zum Reichs¬ und Staatsangehörigkeitsgesetz und zu den deutschen Staatsangehörigkeitsverträgen (Berlin 1929, Verlag von Alfred Metzner), bei Schätzel: Die Regelung der Staatsangehörigkeit nach dem Weltkrieg (Berlin, Verlag von Georg Stilke 1927) und schließlich bei Schwarz: Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seil 1914 (Berlin, Verlag von Julius Springer, 1925). Eine anregende und aufschlußreiche Übersicht geben die Tabellen zum Internationalen Recht, 2. Heft Staatsangehörigkeitsrecht, herausgegeben von Magnus (Verlag von Franz Vahlen, Rerlin 1926), wenn sie auch, da vor 8 Jahren erschienen, durch die inzwischen erfolgten gesetzlichen Änderungen vielfach überholt sind. Den auswärtigen Konsulaten, die bereitwilligst Auskünfte und Anregungen gegeben haben, sei auch an dieser Stelle dafür besonders gedankt. Da einerseits die komplizierte Materie nur unter den hervorgehobenen — im Rahmen des Korrespondenzblattes notwendigen — Beschränkungen dargestellt werden konnte und andererseits die gesetzlichen Bestimmungen sich in stetem Fluß befinden, empfiehlt es sich, in schwierigen Einzelfällen eine Anfrage an das zuständige Konsulat zu richten. Ägypten Verordnung über die Staatsangehörigkeit mit Gesetzeskraft von 1929 (Jahresber. üb. intern, u. ausl. Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Sonderausgabe, Berlin 1931, S. 36 ff.). Eine Ausländerin, die einen Ägypter heiratet, erwirbt damit die ägyptische Staatsangehörigkeit, verliert sie auch nicht bei Auflösung der Ehe, es sei denn, daß sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder erwirbt. (Art. 14 Abs. 1.) Der Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit durch Naturalisation hat einen unbescholtenen Lebenswandel, Besitz der nötigen Unterhaltsmittel und Kenntnis der arabischen Sprache, sowie Volljährigkeit und einen mindestens zehnjährigen Wohnsitz in Ägypten zur \ oraussetzung (Art. 8.) Die Einbürgerung kann jedoch beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen einem Ausländer, wenn er die Erlaubnis erhalten hat, sich zwecks Einbürgerung in Ägypten niederzulassen, durch Dekret schon nach einem tatsächlich mindestens fünf Jahre langen Aufenthalt gewährt werden (Art. 9). Schließlich kann die Einbürgerung, auch wenn die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nach Art. 11 durch Sondergesetz einem Ausländer bewilligt werden, der Ägypten hervorragende Dienste geleistet hat. _ Sofern ein Ausländer die ägyptische Staatsangehörigkeit erwirbt, so erstreckt sich dieser Erwerb auch auf seine minderjährigen 66