Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1934. Bestand LBI
- Issue
- August 1934
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 39 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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seines Kontraktes durch einen \on ihm ausgebildeten Mexikaner zu ersetzen; Lehrer, um deren Zulassung <lie l niversität oder ein anderes amtliches Institut, nachgesucht hat: Schauspieler, unter der Bedingung, daß sie einen Anstellungsvertrag haben; kaufmännische Reisende für eine Periode von 6 Monaten, die unler gewissen Umständen ausgedehnt werden kann, und Fremde, die für Vertrauensposten engagiert sind. Die Verordnung gestattet auch (lie Einwanderung von Personen, die beweisen können, daß sie im Besitz regelmäßiger genügender Einkünfte für ihre Bedürfnisse und für die ihrer Familie sind, mit der Bedingung, daß dieser Nachweis alle 6 Monate für die ersten 5 Jahre ihres Aufenthaltes erneuert werden muß, und die Zulassung von Fremden, die ein Kapital von mindestens 20 000 Pesos besitzen, die sie im Lande investiert haben oder zu investieren beabsichtigen; im letzteren Fall darf das Kapital nur in einem industriellen oder landwirtschaftlichen Unternehmen investiert werden, das keine Aktiengesellschaft, ist. Nahe Verwandte von Fremden, die bereits in Mexiko ansässig sind, werden nicht zugelassen, wofern sie nicht von letzteren abhängig sind und nicht der Verdacht besteht, daß sie bezahlte Tätigkeit auszuüben wünschen. Studenten werden zugelassen, wobei die anderen ihre Einwanderung regulierenden Bestimmungen in kraft bleiben, und am Schluß ihrer Studien können sie Erlaubnis erhalten, sich im Lande niederzulassen. Personen, die zu den verschiedenen Klassen gehören, deren Einwanderung gestattet ist, müssen ein Depot für die Kosten ihrer möglichen Repatriierung zahlen. In Sonderfällen können die Behörden eine Ausnahme von den Bestimmungen machen, die die Einwanderung beschränken, zugunsten von Kindern, deren Mütter mexikanischen Ursprungs waren und welche sich im Lande anzusiedeln wünschen. Die Verfügung vom 14. Juli 1931 wurde widerrufen. In dem Codigo Agrario de los Estados Unidos Mexicanos vom 22. März 1934, in welchem sämtliche bisher erlassenen Dekrete über Aufteilung des Großgrundbesitzes kodifiziert worden sind, wurde ein neues Gesetz veröffentlicht, welches das Enteignungsverfahren erleichtert und den Grundbesitzern die Möglichkeit nimmt, die Entscheidungen der Agrarbehörden mit Hilfe der Gerichte anzufechten. Der Enteignung unterliegt im allgemeinen jeder Grundbesitz, der 50 ha übersteigt. Ausgenommen sind Zuckerrohrpflanzungen, die zu einer in Betrieb befindlichen Zuckerfabrik gehören, und bis zu 300 ha Pflanzungen von Bananen, Kaffee, Kakao und Obstbäumen. Ferner sind auch Anpflanzungen von Sisalhanf, Agaven und Klee unler gewissen Einschränkungen geschützt. Bis Ende Januar 1934 sind unter den bisherigen Agrargesetzen an Landgemeinden und Einzelpersonen insgesamt S 344 851 ha verteilt worden. Nicaragua Freistaat: 118 500 qkm mit 750 000 Bewohnern. Managua: 60 000. ' , j! Währung: 1 Cordoba 2,00 RM., Goldparität 4,198 RM. Die Talsache, daß Nicaragua von zwei Gebirgsketten durchzogen wird, verursacht beträchtliche Verschiedenheit in Klima und Erzeugnissen. Das Plateau und die Hochländer sind gesund und fruchtbar, und die Niederungen tropisch; Regen ist sehr häufig während des ganzen Jahres im östlichen Teil des Landes, in der westlichen Hälfte gibt es feuchte und trockene Jahreszeiten vom Mai bis November und vom Dezember bis April; die vorherrschenden Winde kommen von Nordost mit Feuchtigkeit erfüllt vom Atlantischen Ozean. Durch eine im Diario Oficial Nr. 217 vom 5. Oktober 1933 veröffentlichte Verordnung des Präsidenten der Republik Nicaragua vom 26. September 1933 wurde zwecks Vermeidung des Zuzugs unbemittelter Einwanderer bestimmt, daß künftig nur solche Ausländer zu dauerndem Aufenthalt im Lande zugelassen werden dürfen, die in der ersten Schiffsklasse fahren und vor dem Konsul von Nicaragua in ihrem Herkunftslande nachgewiesen haben, daß sie über genügende Unlerhallsmillel verfügen; sie müssen bei der Einreise mindestens 100 Dollar für sich und je 50 Dollar für jede Begleitperson mit sich führen. Diese Bestimmung sollte nicht Anwendung auf ausländische diplomatische und konsularische Vertreter finden, sowie a) Personen, die von der Regierung oder von Körperschaften «les öffentlichen Rechts verpflichtet sind; b) Techniker, die von Privatpersonen oder nationalen Gesellschaften zum Zwecke der Errichtung neuer Industrien verpflichte! werden: c) Vertreter von Universitäten usw., die zu wissenschaftlichen oder Studienzwecken kommen: d) Vertreter und Inspektoren von ausländischen oder im Lande errichteten Banken, Eisenbahnen und Versicherungsgesellschaften; e) Theatergesellschaften. Gegenwärtig besteht nach Auskunft des Konsulats kein Hindernis für die Benutzung sämtlicher Schiffsklassen. Südamerika Argentinien Die argentinische Regierung hat durch Dekret vom Januar 1934 die Verwandtenkategorien erweitert, denen Vergünstigungen bezüglich der nicht unerheblichen zur Erschwerung der Einwanderung eingeführten Legalisierungskosten von vorgeschriebenen Dokumenten zugestanden waren. Kurz zusammengefaßt sind jetzt geltende Bestimmungen in nachstehendem Auszuge: 1. Jeder Einwanderer der III. Klasse im Älter von über 15 Jahren und unter 60 Jahren muß neben visiertem Paß die drei vorgeschriebenen, ebenfalls vom zuständigen Konsulat visierten Zertifikate besitzen, nämlich: Führungszeugnis, Nichtbettel-Bescheinigung. Gesundheit sat lest mit Sonderbescheinigung über gesunde Augen (kein Trachoma). Kosten des Paß-Visums $oro 5 (Goldpesos). Kosten der Legalisierung der droi Dokumente $oro 30. 2. Ausgenommen von der Vorlage dieser Zertifikate, sowie der Zahlung der Legalisierungskosten sind die in Argentinien ansässigen, nach dort zurückkehrenden Ausländer. 3. Ausgenommen von der Zahlung der Legalisierungskosten, aber nicht von der Vorlage der drei Begleitdokumenle sind: diejenigen Reisenden, die eine von der Einwanderungsbehörde ausgestellte Einreiseerlaubnis besitzen, welche von Angehörigen oder Blutsverwandten bis zum zweiten Grade drüben besorgt worden ist, und deren Verwandtschaftsgrad in dieser Erlaubnis ausdrücklich angegeben ist. Gattin und Kinder eines geborenen oder naturalisierten Argentiniers, oder eines in Argentinien ansässigen Ausländers, wenn sie in Begleitung des letzleren reisen. Ausübende irgendeiner Sportart bzw. Teilnehmer an Weltkämpfen, Mitglieder von Theatergesellschaflen, Mitglieder religiöser Orden und Ordensschwestern, Touristen, Reporter, Kaufmännische Reisende. Mitglieder von wissenschaftlichen Missionen, Gelehrte, Ingenieure, Techniker, Spezialisten, Sludenlengruppen, Bürger der Grenzländer Argentiniens, in Grenzländern Argentiniens ansässige Ausländer. 4. Die drei bekannten Begleitpapiere müssen vorgezeigt und die Logalisierungsgebühren provisorisch entrichtet werden von: Landarbeitern, die dem argentinischen Konsulat Koni rakt über Landkauf oder Landmietung, Pacht usw. argentinischen Bodens vorlegen, oder einen Ausweis einer anerkannten landwirtschaftlichen Gesellschaft oder Kolonisationsgesellschaft beibringen können. Die Bezahlung der $oro 30 Legalisierungsgebührcn hat durch Schock auf die Einwanderungsbehördc zu erfolgen. Innerhalb des ersten Monats seines Aufenthaltes muß der betreffende Einwanderer den Nachweis erbringen, daß er seinen landwirtschaftlichen Posten ausfüllt, in welchem Falle die Rückerstattung der $oro 30 erfolgt. Landarbeiter ohne Kaufkontrakt für eine Siedlung oder Land, und auch solche ohne Einreiseerlaubnis, müssen bei der Visierung der Reisedokumente mindestens m$n 1500 (in bar oder Scheck) mit sich führen und bei der Landung vorzeigen können. Wegen der Entrichtung nui] Rückerstattung der Legalisierungsgebühr gilt das vorhergesagte. Ausländische oder argentinische Kinder unter 15 Jahren müssen nur dann die Gebühr entrichten, wenn sie mit eigenem Paß reisen. Einem uns freundlichst zur Verfügung gestellten Bericht des ..Deutsch-Argentinischen Zentralverbandes" entnehmen wir folgende Zusammenstellung über die Einwanderung nach Argentinien: Im verflossenen Jahr kamen in den argentinischen Häfen insgesamt. 31641 Personen an gegen 37 626 i. J. 1932. Die Einwanderung ging demnach um 5985 Personen zurück. Davon kamen 1883 (im Vorjahr 2418) aus Deutschland. Die Zahl der Passagiere II. und III. Klasse stellte sich auf 24 345 (im Vorjahr 31 287). Bei diesen handelte es sich, wie die Einwanderungskommission in ihrem Jahresbericht bemerkt, nicht um Einwanderer im üblichen Sinne des Wortes, die irgendeine Beschäftigung suchen, sondern um Männer und Frauen, die von ihren in Argentinien lebenden Angehörigen gerufen worden waren, oder die in irgendeinem Handwerk oder Gewerbe 39