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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 38

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 38 (sequence 40)
Language
German
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Kuba Die Betätigung von Fremden in Kuba ist durch ein Dekret vom 8. November 1933 stark beschränkt worden. Ausführungsbestimmungen zu dem Dekret, sind am 6. Dezember erlassen worden. Mindestens 50 o/o des zeitweiligen und ständigen Personals aller industriellen, kommerziellen und landwirtschaftlichen l Dternehmungen auf kubanischein Gebiet müssen kubanischer Geburt sein. Die solchen Personen an Löhnen gezahlten Summen müssen auch wenigstens in diesem Verhältnis zu den Gesamtlöhnen jeder Unternehmung stehen. Personen, die im Auslande geboren sind und kubanische Eltern haben, und minderjährige in Kuba geborene Kinder von Fremden werden als Kubaner betrachtet. Vom Datum der Veröffentlichung des Dekrets an müssen fremde Arbeiter zuerst entlassen werden, neu eingerichtete Posten dürfen nur Kubanern von Geburt gegeben werden. Gewisse Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind namentlich in folgenden Fällen erlaubt: a) häusliche Bedienstete; b) Personen, die zu Hause arbeiten, und denen in der Begel nicht von anderen als ihrer Frau und ihren Kindern geholfen wird; c) Personen, dit- Positionen der Leitung. Verwaltung oder Aufsicht einnehmen und im Namen von Leitern von Unternehmungen handeln; d) Fremde, die eine Arbeit verrichten, für die ein spezielles Zertifikat oder Fachkenntnis nötig ist, wenn kein entsprechend qualifizierter Kubaner vorhanden ist. Diese letzte Gruppe schließt fremde Arbeiter ein, die nur bei ihren Landsleuten beschäftigt werden, wobei der Gebrauch ihrer Muttersprache notwendig ist. Übergangsbestimmungen erlauben, daß die Entlassung von Fremden stufenweise ausgeführt wird: bei unverheirateten Fremden ohne Kinder zuerst und bei naturalisierten Kubanern, die für ihre Familien einstehen müssen, zuletzt. — Die Einreisenden müssen im Besitz von 200 $ sein. Mexiko Einwanderungsbestimmungen. Das Ministerium des Innern hat unterm 17. 10. 1933 eine Rundverfügung an die mexikanischen Wanderungsbehörden erlassen, in der alle derzeit in Kraft befindlichen, die Einwanderung in Mexiko verbietenden oder beschränkenden Bestimmungen zusammengefaßt sind. Danach ist die Einwanderung verholen: 1. aus völkischen Gründen für Angehörige der gelben Rasse (mit Ausnahme der Japaner), der Neger-, malayischen oder Hindurasse; 2. aus politischen Gründen für Angehörige der russischen Sowjetrepubliken. Hiervon bleiben ausgenommen Russen, die in anderen Ländern geboren sind, ferner solche, die die Staatsangehörigkeit anderer Länder erworben haben, oder die aus Rußland vor dem Jahre 1917 ausgewandert sind; Zigeuner, ausländische Landstreicher, ausländische Geistliche, ausländische Ärzte, ausländische Professoren, es sei denn, sie hätten die ausdrückliche Ermächtigung des Innenministeriums zur Einreise erhalten. Arzte können als Touristen Mexiko besuchen, ebenso Professoren; darüber sind besondere Bestimmungen ergangen. Die Niederlassung von Personen aus Polen, Litauen, Tschechoslowakei, Syrien, Libanon, Palästina. Armenien, Arabien und der Türkei wird als wenig wünschenswert bezeichnet und einer besonderen Kontrolle unterworfen, die in erster Linie darauf hinzielt, von den Genannten die Anlage eines Kapitals von 20 000 Peso zu verlangen. Auch die Einreise von Verwandten der Angehörigen vorgenannter Länder wird nicht mehr gestattet, selbst wenn letztere seinerzeit auf gesetzmäßige1 Weise in Mexiko eingewandert sind. Bei Russen, die außerhalb des Gebiets der Sowjetunion geboren sind, eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben oder aus Rußland vor dem Jahre 1917 auswanderten, ebenso wie bei Finnländern, Esten, Polen, Letten, Litauern und Bessarabiern wird die Einreise in jedem Falle von einer Sondereinreiseerlaubnis des Ministeriums des Innern und der Hinterlegung von 500 Peso als Garantie für die möglicherweise nötige Abschiebung nach der Heimat abhängig gemacht. Dasselbe Verfahren greift für die Einreise, auch als Touristen, bei Tschechoslowaken, Syriern, Libanesen, Palästinensern, Armeniern, Arabern und Türken Platz, •--• Das mexikanische Gesetz unterscheide! die ..endgültige Einwanderung" und die „zeitlich begrenzte Einwanderung". Als endgültig eingewandert gelten diejenigen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren ohne Unterbrechung im Lande aufhallen, oder deren Aufenthalt nicht besonderen Bedingungen unterworfen ist. Zeitlich begrenzt ist die Einwanderung von Personen, die als Techniker und Handwerker mit einem Arbeitsvertrag ins Land gekommen sind. Maßgebend für die Einwanderung waren das Wanderungsgesetz vom 30. August 1930 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 0. Juni 1932. Unter den Artikeln, die die Einwanderung betreffen, befinden sich auch diejenigen, die sich auf die Einwanderer mit einem Arbeitsvertrage beziehen. Das Gesetz bestimmt, daß die YertragschließenuVn nach genau festgesetztem Zeitablauf dem Minister des Innern nachweisen müssen, daß der Vertrag in unveränderter Weise fortbesteht. Einen Monal vor Ablauf des Vertrages ist außerdem dem Innenministerium mitzuteilen, ob der Vertrag erloschen, abgeändert oder verlängert worden ist. Im Falle des Erlöschens ist der Einwanderer gezwungen, das Land zu verlassen oder eine Sondererlaubnis der Begierung einzuholen, die nur selten erteilt wird. Bei Abänderung oder Verlängerung des Vertrages werden in der Begel vom Innenministerium Einwendungen gemacht. Eine günstige Entscheidung erfolgt nur in Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn ein längeres A erhleiben des Einwanderers dem Lande zugute kommt, oder wenn er nicht durch einen mexikanischen Sachverständigen ersetzt werden kann. Ein gewisses Entgegenkommen wird bei der Verpflichtung von Bevollmächtigten, Direktoren und Verwaltern gezeigt. Das Innenministerium hat nunmehr bestimmt, daß alle vertraglich verpflichteten ausländischen Techniker und Handwerker, deren Aufenthalt zeitlich begrenzt ist, nach Ablauf ihres Arbeitsvertrages durch mexikanische Staatsangehörige ersetzt werden. Die Durchführung dieser Bestimmung wird streng gehandhabt. Die obigen Beschränkungen beziehen sich nicht auf die zum endgültigen Aufenthalt zugelassenen Einwanderer, d. h. diejenigen, die vor dem Jahre 1929 ins Land gekommen sind, und solche, die auf Grund einer Sondererlaubnis sich dauernd aufhalten können. Dagegen unterliegt auch diese Kategorie den Bestimmungen des Arbeitsgesefzes vom 28. August 1931, das unverändert in Kraft ist. Es sieht in Artikel 9 vor, daß nicht mehr als 10 o/o der Arbeiter in einem Betriebe Ausländer sein dürfen, oder bei Betriehen, die fünf oder weniger Arbeiter beschäftigen, 20 o/0. Ausländer, die sich in Meviko aufhalten, haben sich dort bei dem Einwanderungsdeparlement bis zu einem bestimmten Termin eintragen zu lassen, andernfalls sie des Landes verwiesen werden. — Die allgemeine Geschäftslage in Mexiko hat sich in mancher Hinsicht gebessert. Nach einem vom statistischen Amt des Wirtschaftsministeriums an die mexikanische Presse gegebenen Bericht hat die Ausfuhr Mexikos im verflossenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr um 21 o/0 und die Einfuhr sogar um 33 °/o zugenommen. In Industriekreisen, namentlich in der Textilindustrie, erwartet man von der Einführung der Mindestlöhne, die sich seit Jahresbeginn in Kraft befinden, größere Absatzmöglichkeiten und bessere Preise, weil durch sie die Kaufkraft der Bevölkerung gestärkt wird. Die mexikanische Minislerialorder vom 16. Februar 1934 verbietet für unbestimmte Zeit den Eintritt von Arbeitereinwanderern, die nach Mexiko zu dem Zweck kommen, dort, eine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen. Ausnahmen sind erlaubt u. a. zugunsten der folgenden Personen : Technische Arbeiter in jedem Zweig der Industrie oder des Ackerbaus, die im Besitz einer Bescheinigung vom Minister der nationalen Wirtschaft sind, des Inhalts, daß kein mexikanischer Bürger oder ansässiger Fremder in der Lage ist, den Posten einzunehmen, für welchen der Immigrant engagiert worden ist, zusammen mit einem Arbeitskontrakt für eine bestimmte Periode, in dem das I nternehmen, welches den Fremden engagiert hat, sich verpflichtet, ihn nach Erlöschen 38

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