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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 27

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 27 (sequence 29)
Language
German
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straße 62, Aufhäuser, München, M. M. Warburg, Hamburg- Berlin, A. E. Wassermann, Berlin W8, Wilhelmplatz 7, erfolgt, erübrigt sich die Genehmigung der Devisenstelle. Der hinterlegte Betrag oder die Bankgarantie werden zurückgegeben, wenn sich der Beisende innerhalb von 120 Tagen persönlich beim Konsulat zur Abholung einfindet. Bei einem Touristenvisum kommt nur ein dreimonatiger Aufenthalt in Betracht. Versuche, sich mit einem solchen Visum in Palästina niederzulassen, können nur zur Benachteiligung eines späteren Antrags auf Niederlassung führen. In der Sitzung des Unterhauses vom 4. Juli erklärte der Kolonialminister, Sir Philip Cunliffe-Lister, auf eine Anfrage, daß die Hinterlegung einer Kaution jetzt auf alle Personen, die nach Palästina reisen wollen, ohne Bücksicht auf die benutzte Schiffsklasse angewandt werde. Eine Änderung des Kautionsbetrages von 60 Pfund sei nicht in Aussicht genommen, doch seien die Konsulate und Paßämter ermächtigt worden, von der Hinterlegung der Kaulion bei solchen Personen abzusehen, von denen sie überzeugt sind, daß sie wirklich Touristen oder Pilger oder im Besitz eines Kapitals von 1000 Pfund sind. Zu bemerken ist, daß die Anwendung dieser Ermächtigung in das Ermessen des British Passport Controll Office gestellt ist. Einreisebestimmungen Durchreise Visa werden für einen Aufenthalt von 60 Stunden gewährt. Bei der Antragstellung muß die voll bezahlte Bundreiseschiffskarte vorgewiesen werden. Gebühren Einreisevisum gültig für ein Jahr 8,30 BM., Durchreisevisum 1,05 UM.; sowie Bückporto für Einschreibebrief 0,55 BM. Einwanderungsbestimmungen für Palästina (Mitgeteilt vom Palästina-Amt Berlin, aus der demnächst erscheinenden 6. Auflage der Alijah.) Die Einwanderung nach Palästina ist nicht unbeschränkt. Sie erfolgt nach den Einwanderungs-Gesetzen der Palästina-Regierung. Nach diésen Bestimmungen können Anträge auf Erteilung des Einvvanderungs-Visums in folgenden Kategorien gestellt werden: Kategorie A (Personen mit eigenem Vermögen) A 1: K a p i t a 1 i s t e n - V i s u m Bestimmung: Peisonen, die über ein Kapital von mindestens £P 1000 im In- oder Auslande nachweislich frei verfügen. Der Wert von Boden oder Maschinen kann angerechnet werden, jedoch muß außerdem ein bestimmter Kapilalbetrag in bar vorhanden sein. In Ausnahmefällen können Immobilien in Deutschland, und Warenbestände, die für die Errichtung einer Existenz in Palästina benötigt werden, in beschränktem Umfange angerechnet werden. Durchführung: x\nträge hierfür sind an das British Passport Control Office, Berlin W 35, Tiergartenstr. 17, zu richten. Diese Stelle ist als einzige in der Lage, direkt Zertifikate ohne Rückfrage in Jerusalem zu erteilen. Das Palästina-Amt Berlin W15, Meinekestr. 10, gegebenenfalls durch Vermittlung der Verlrauensstellen im Reiche, übernimmt auf Wunsch die Besorgung des Visums. A 3: Handwerker mit Kleinkapita] Bestimmung: Handwerker bestimmter Berufskategorien, die mindestens vier Jahre in ihrem Berufe stehen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Minwanderungs-Erlaubnis zu stellen, wenn sie über ein Vermögen von £P 250 frei verfügen. Durchführung: Anträge können durch Vermittlung des Paläslina-Amls an das British Passport Control Office gerichtet werden. Zur Zeil sind folgende Kategorien zugelassen: Tischler, Schreiner, Maler, Belonarbeiler, Glaser, Rohrleger, Polslerer, Dekorateure. A 4: Renten-Zertifikat Bestimmung: Hierbei handelt es sich um Personen, die eine Rente von mindestens £P 4 monatlich beziehen; ein etwaiges Arbeitseinkommen bleibt dabei unberücksichtigt. Es kann sich hierbei nur um Renten des Staates oder öffentlicher Institutionen handeln, bei denen der Nachweis erbracht werden muß, daß sie auch regelmäßig ins Ausland gezahlt werden dürfen. Bei privaten Institutionen ist die Garantie einer bekannteren Bank oder Versicherungs-Gesellschaft notwendig, die die Haftung für die Zahlung übernimmt. Durchführung: Anträge sind durch Vermittlung der Britischen Konsulate an die Palästina-Regierung zu richten. Erleichtert wird die Erteilung der Zertifikate, wenn die garantierende Bank sich außerdem bis zum Betrage von £P 350 verbürgt, für den Fall, daß durch ihn der Mandatsverwallung Auslagen und Kosten entstehen sollten. A 5: Personen mit Klein kapital (besondere Fälle) Bestimmung: Personen, die einen Beruf ausüben wollen, der im Lande selten vertreten oder aussichtsreich ist und zu dessen Durchführung geringeres Kapital (mindestens £P 500) erforderlich ist; z. B. Kleinindustrien. Durchführung: Anträgen, die ebenfalls an die Palästina- Regierung unter Vermittlung der Britischen Konsulale zu richten sind, wird nur in Ausnahmefällen stattgegeben. Kategorie B (Personen mit gesichertem Unterhalt). B 1 : Waisenkinder Bestimmung: Falls diese unter 16 Jahren alt sind, und ihr Unterhalt in einem oder durch ein öffentliches Institut in Palästina bis zu dem Zeitpunkt gesichert ist, wo sie sich selbst erhalten können. B 2: Personen religiösen r3 e r i Palästina gesichert ist. Durchführung: Sowohl in den Fällen der Kategorie B 1 als auch in denen der Kategorie B 2 sind die Anträge direkt bei der Palästina-Regierung evil, durch Vermittlung eines dortigen Institutes einzureichen. B 3: Studenten und Schüler Bestimmung: Anwärter dieser Kategorie sind diejenigen, die in einer Schule, Hochschule oder dergleichen aufgenommen sind und deren Unterhalt während der Studienzeit in Palästina gesichert ist. Durchführung: Handelt es sich um Schulen, die der Jewish Agency unterstellt sind, so geschieht die Anforderung durch die Jewish Agency in Jerusalem. Der Waad Leumi hat dabei die Garantie zu leisten; diese wird erteilt, falls eine entsprechende Gegengarantie einer Bank vorliegt. Andere Schulen müssen ihre Anforderungen selbst durchführen. Zu diesen gehört auf Grund besonderer Vereinbarungen das Technikum und die Universität. In allen Fällen hat man sich zunächst an die Schule in Palästina zu wenden, die die Einwanderungs-Erlaubnis besorgt. Jugend-Ali j ah (Zusatz) Für Jugendliche im Alter von 15—17 Jahren hat Regierung die Möglichkeit geschaffen, ihre Ausbildung erhalten. Auch hier ist eine Unterhaltsgarantie notwendig 11 u f e s, deren Unterhalt in die Palästinaim Lande zu Kategorie G (Arbeiter-Zertifikate) Bestimmung: Dies sind die Einwanderungszertifikale für Chaluzim und Chaluzoth, die die Exekutive der Jewish Agency zur Verteilung von der Palästina-Regierung zur Verfügung erhält. Im allgemeinen werden Zertifikate nur für Einwanderer bestimmter Berufe (Landarbeiter und Handwerker) ausgegeben. Die Anwärter müssen zwischen 18 und 35 Jahren alt sein. Nur eine sehr begrenzte Anzahl von Zertifikaten steht für Personen im Alter von 35—45 Jahren zur Verfügung. Durchführung: Anträge sind auf besonderen Formularen, die beim Palästina-Amt der Jewish Agency Berlin oder bei der nächstgelegenen Palästina-Beratungsstelle erhältlich sind, an das Palästina-Amt Berlin zu richten. Von dort aus werden gegebenenfalls alle notwendigen Schritte zur Erlangung des Visums unternommen. Die Verteilung der Zertifikate wird von einer Kommission vorgenommen; dabei ist sowohl die fachliche Eignung als auch die sonstige Vorbereilung (Kenntnis der hebräischen Sprache und der Landesverhältnisse von Palästina) ausschlaggebend. Kategorie D (Anforderung aus Palästina) I. Angehörige von palästinensischen Einwohnern Bestimmung: Angehörige von ständig in Palästina lebenden Einwohnern können von Palästina aus eine Einwanderungs-Erlaubnis erhalten. Unter Angehörigen sind zunächst Ehefrauen, Kinder über 18 Jahre und Eltern zu verstehen. Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die in Palästina lebenden Personen eine genügend sichere Existenz haben, um für ihre Angehörigen sorgen zu können. Eine Berechtigung für eine solche Anforderung ist gegeben: a) wenn man mit Kapital nach Palästina einwandert, oder b) wenn für jede anzufordernde Person mindestens folgende Beträge zur Verfügung stehen : Alter: monatl. pro Person: bis 2 Jahre £P 1,50 bis 6 Jahre £P 2,— über 6 Jahre £P 2,90—3,— außerdem kommen bei Familien bis 5 Personen 10 o/0 bei Familien über 5 Personen 15 o/0 in Abrechnung. 27

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