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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 13

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 13 (sequence 15)
Language
German
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Schweden Die Auswanderung aus Schweden betrug 1Q32: 2117 Personen. 1931: 2971. 1930: 5682 und die Einwanderung 1932: 8990, 1931: 8390. 1930: 7515. Die Auswanderung nach Übersee belief sich 1930 auf 3719 Personen. 1931: 1165. 1932: 647 (hiervon 174 nach den Vereinigten Staaten), die Auswanderung nach europaischen Ländern 1930: 1963, 1931: 1806, 1932: 1470. Die Einwanderung von überseeischen Ländern stieg von 4619 im Jahre 1930 auf 5670 im Jahre 1931 und 6491 (hiervon 5654 aus den Vereinigten Staaten) im Jahre 1932, wogegen die Zuwanderung aus europäischen Ländern von 2866 im Jahre 1930 und 2720 im Jahre 1931 auf 2499 im Jahre 1932 fiel. Die Hauptherkunflsländer der Einwanderer von europäischen Ländern waren Deutschland, Norwegen, Dänemark und Finnland. In einem uns zugegangenen Schreiben wird in sehr eindrucksvoller Weise fine Darstellung der Landesverhältnisse gegeben: Wirtschaftlich erholt sich Schweden langsam, aber sicher. Überall hört man optimistische Stimmen. Die Industrie fängt an, sich zu beleben. Trotzdem herrscht eine ungeheure Arbeitslosigkeit. Der Landwirtschaft geht es sehr schlecht, so daß die Landbevölkerung gezwungen ist. sich anderswo Arbeit zu verschaffen. Früher, sogar in den besten Zeilen, wanderten jährlich his zu zehntausend Menschen aus. Nach der Absperrung von \merika fei dl dieses wichtige Ventil. Groß ist die Macht der Gewerkschaften, die durch Blockaden die Situation beherrschen. Al il all diesen Faktoren hat also ' eine Behörde, die die Immigration bearbeitet, zu rechnen. Es kommt für Ausländer in Schweden keine Stellung in Frage, die irgendwie von einem Einheimischen ausgefüllt werden könnte. In der Landwirtschaft und in der Industrie sind auch kaum Volontärstellen zu besetzen. Die Stimmung ist so, daß man an vielen Orlen davon absieht, die schwedischen Ingenieur-Praklikanten in die Werke zu lassen, weil die Bevölkerung dies als eine Arbeitsentziehung ansieht. Handwerkerstellen sind so gut wie unmöglich. Die Buchbinder haben so wenig zu tun, daß sie ihre eigenen Lehrlinge entlassen. Im Holz- und Forstwesen warten Hunderte von Schweden, die auch bereit sind, als Volontäre zu gehen. Die akademischen Berufe sind überfüllt, es besteht keinerlei Möglichkeit, sich als Arzt niederzulassen. Auch Anwälten und Notaren wird keine Aufenthaltserlaubnis gegeben. Examina, soweil sie auf Beschäftigung in Schweden abzielen, sind nichl möglich. Es bleiben also nur die Möglichkeilen, die den schwedischen Arbeitsmarkl entlasten; z. B. eine neue Industrie einzuführen. Es werden in Schweden keine Knöpfe erzeugt, und es wäre durchaus denkbar, eine Knopfindustrie dorl einzuführen. Allerdings hat man gerade in der Industrie mit einer starken finnischen Konkurrenz zu rechnen. Schweiz Vus der Schweiz erhielten wir im März die Nachricht, daß es dort nach wie vor keine Arbeitsmöglichkeit für Ausländer gibt, und daß jegliche Beschäftigung im Haushalt (auch im au pair-Verhältnis) der Genehmigung der Fremdenpolizei bedarf, die fast nie erteilt werde. Die Aufenthaltsgenehmigung zwecks Besuchs wird im allgemeinen bis zu sechs Monaten gewährt. Es wird in dieser Zeit aber streng kontrolliert, ob der als Besuch Gemeldete nichl irgendwelche Arbeiten versieht. Für die Beschäftigung von ausländischen Kindergärtnerinnen und Krankenpflegerinnen gelle das bereits Gesagte. Einreise, Aufenthalt, A r b e i t s g c n e h m i g u n g und Berufs a ussichten (Mitte Dezember 1933) Zur Einreise in die Schweiz ist nach wie vor ein gültiger denIscher Auslandspaß erforderlich. Ist längerer Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt, so wird der Einreisende gut tun, sich bereits vor der Ausreise einen Heimatsschein zu beschaffen, da dieser bei längcrem Aufenthalt hei den schweizerischen Behörden hinterlegt sein muß. Einer Einreise zum Zwecke der Arbeitssuche werden Schwierigkeiten nicht mehr entgegengesetzt, jedoch sind die schweizerischen Grenzbehörden berechtigt, Einreisende mit ungenügenden Existenzmitteln an der Grenze zurückzuweisen. Vor der Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit muß der Einreisende die erforderliche Arbeitsgenehrnigung hei der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde einholen. Bei der in der Schweiz fortschreitenden Arbeitslosigkeit wird die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme und zum Aufenthalt nur dann erteilt, wenn diese den schweizerischen Arbeitsmarkt, nicht belastet. Im Falle der Ablehnung des Gesuches muß der Antragsteller die Schweiz verlassen. Wegweisungsfälle werden bei den deutschen Vertretungen in der Schweiz tagtäglich bekannt. Da, wie bereits oben erwähnt, der schweizerische Arbeitsmarkt in fast allen Berufen sehr belastet ist, kann zu einer Einreise Stellcnsuchender auf gut Glück nicht geraten werden. Es ist vielmehr zu empfehlen, sich von Deutschland aus eine Stellung, sei es im Inseratenweg durch die Zeilung oder durch schriftliche Bewerbung bei Firmen usw., zu beschaffen und sich dann an die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde mit einem ausführlichen Antrag zu wenden. Dieser Antrag an die Fremdenpolizei kann auch von dem zukünftigen Arbeitgeber eingereicht werden. Die Einreise in die Schweiz ist deshalb unter den jetzigen Verhältnissen nur dann anzuraten, wenn die schriftliche Genehmigung der zuständigen Fremdenpolizei zum Stellenantritt vorliegt. Die Erfahrung lehrt, daß alljährlich viele Hunderte von Deutschen ihr letztes Geld für die Reise in die Schweiz aufwenden, dann die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme nicht erhalten und die Schweiz wieder vollständig mitlellos verlassen müssen. Nichtbeachtung der fremdenpolizeilichen Vorschriften hat strenge Bestrafung und sofortige Wegweisung zur Folge. Zu beachten ist ferner, daß jeder Ausländer, der in die Schweiz einreist, sich innerhalb von acht Tagen nach Überschreiten der schweizerischen Grenze bei der Polizeibehörde seines Aufenthaltsortes utiter Vorlage seines Passes melden und sein Aufenthaltsverhältnis regeln muß. Es kommt nicht selten vor, daß schweizerische Arbeilgeber den Bewerber unter der Angabe, daß der Stellenantritt besonders dringlich ist, zu veranlassen suchen, sofort, also ohne im Besitze der polizeilichen Stellenantrittsgenehmigung zu sein, einzureisen und von sich aus die Zusicherung geben, daß die Aufenthaltsbewilligung schon besorgt werden wird. Diese Zusicherungen sind mit größter Vorsicht aufzufassen, da die schweizerischen Arbeitgeber in der Regel nur unvollkommen über die fremdenpolizeilichen Vorschriften und ihre Anwendung unterrichtet sind. Ist der Fall wirklich dringlich, kann der Arbeitgeber die kantonale Fremdenpolizei von sich aus ersuchen, eine provisorische Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme zu erteilen. Die Erlaubnis zur Niederlassung ohne Berufsausübung wird von Fall zu Fall erteilt, wobei der einzelne Antrag einer besonderen Prüfung durch die Fremdenpoli/.ei unterliegt. Erfahrungsgemäß können mit der Erteilung einer solchen Genehmigung nur sehr wohlhabende Reichsangehörige rechnen, die, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, bereit sind, eine Lebensführung zu hallen, die der schweizerischen Wirtschaft einen bemerkenswerten Vorteil bringt. Die Berufsaussichten in der Schweiz müssen im allgemeinen als schlecht bezeichnel werden, und es kann deshalb die Schweiz nicht mehr als ein geeignetes Auswanderungsgebiet angesehen werden. Selbst weihliche Hausangestellte, die in früheren Jahren sehr begehrt waren, haben unter den jetzigen Verhältnissen nur geringe Aussichten, da durch Stillegen bzw. durch die Einschränkungen vieler Fabrikbetriebe eine große Anzahl weiblicher Angestellter stellungslos geworden ist, die nunmehr als Hausangestellte Unterkunft suchen. Auch das Saisongewerbe für männliche und weibliche Angestellte in der Hôtellerie usw. ist zur Zeit nicht aufnahmefähig. Das Baugewerbe, das vor einigen Jahren alljährlich eine große Anzahl Maurer, Zimmcrleute und Anstreicher unterbringen konnte, ist sehr zurückgegangen und bietet heule auch nur geringe Aussichten. Für Kaufleute, auch für sprachgewandte, sind die Verhältnisse ganz schlecht. Dringend erforderlich ist, daß die Arbeit sbedingungen schriftlich vereinbart werden. Insbesondere muß eine Zeildauer des Arbeitsverhältnisses sichergestellt, werden. Andernfalls kann es vorkommen, daß der Arbeitnehmer unter irgendeinem Vorwand schon nach kurzer Zeit wieder entlassen wird, wenn er sich nicht mit einer Lohnverringerung zufrieden gibt. Die Frage der Kranken- und Unfallversicherung ist in dem Arbeitsvertrage ebenfalls zu regeln. Ferner ist vertraglich festzulegen, daß fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Grund bilden, die vereinbarten Rechte des Arbeitnehmers zu schmälern oder aufzuheben. — Der Landesindex der Kosten der Lebenshaltung hat sich im Januar 1934 nur unbedeutend verändert (—0,2 o/0). Die auf ganze Zahlen berechnete Indexziffer steht zu Ende Januar 1934, gleich wie im Vormonat, auf 131 (Juni 1914 Ï00), gegenüber 133 zu Ende Januar des Vorjahres. Schweizerische Indexziffer der Kosten der Lebenshaltung1) für Januar 1934 Yergleichsbasis Berechnungsstelle Bundesamt für Industrie / Ge- Statistisches Amt der Stadt ■werbe u. Arbeit Zürich Bern St. Gallen Basel Nahrungsmittel Juni 1914 —. 100 117 114 119 115 116 Januar 1929 100 75 75 75 77 76 Januar 1930 100 75 76 77 79 76 Januar 1931 100 79 80 81 83 82 Januar 1932 =_ 100 89 88 90 91 91 Januar 1933 100 99 99 100 100 100 Dezember 1933 100 100 100 99 100 100 Nahrungsmittel. Brenn- und Leuchtstoffe (Seife), Bekleidung und Miete Juni L914 100 131 133 138 124 134 Januar 1929 100 81 81 82 82 83 Januar 1930 100 82 82 83 83 8.3 Januar 1931 100 84 85 86 86 87 Januar 1932 B 100 91 91 92 93 93 Januar 1933 — 100 98 99 99 99 99 Dezember 1933 100 100 100 100 100 100 ') Auf der eidgen. Verständigungsgrundlage berechnet. 13

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