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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 12

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 12 (sequence 14)
Language
German
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Art. 24. Die Arbeitsgenehmigung berechtigt innerhalb der darin aufgeführten Frist zu der Ausübung des Berufes oder zur Ausführung derjenigen Arbeit und an dem Ort, wie in der Genehmigung vermerkt. Art. 25. AVenn ein Ausländer den in der erteilten Arbeitsgenehmigung aufgeführten Beruf oder die bezahlte Arbeil oder den Ort ändern will, hat er nach den allgemeinen Bestimmungen eine neue Genehmigung zu beantragen. V. Ausweisung von Ausländern und deren Bestrafung Art. 33. Die Ausweisung eines Ausländers aus Litauen oder aus einem Teil Litauens nach einem anderen kann erfolgen: 1. durch den Gouverneur des Memelgebiets; 2. durch den Direktor des Bürgerscnutzdepartementsj 3. von illegal eingereisten Personen durch die Kreishauptleute, den Chef der Eisenbalmpolizei und den Leiter der Grenzpolizei des Memelgebiets. Luxemburg Auf Grund von Informationen des Konsulats geben wir folgende Änderungen bzw. Ergänzungen zu den Angaben in unserem Korrespondenzblatt vom Oktober 1933 wieder: Bevölkerung: 299 993 Personen. Luxemburg Stadt: 54 249 Personen (Juden: 2242) laut Zählung vom 31. Dezember 1930. Visagebühren: für lettische Staatsangehörige: 8,50 UM.; für litauische Staatsangehörige: 4/25 RM. (Transit: 0,85 RM.). Hinsichtlich der Niederlassungsermächtigung für Kaufleute und Handwerksmeister ist zu bemerken, daß an Ausländer die Genehmigung nur erleilt wird, wenn sie schon 10 Jahre im Lande gewohnt haben. Man schreibt uns, daß Arbeitnehmern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen keine Arbeilsgenchmigung erteilt wird. Diese Bestimmung wird gegenwärtig sehr streng durchgeführt. Auch für Nichtbesoldele (Volontäre und Lehrlinge) ist eine Arbeitsermächtigung nicht zu erhalten. •; Beschränkte Möglichkeiten, die von Fall zu Fall entschieden werden, bestehen evtl. für die Fabrikation von Artikeln, die noch nicht im Großherzogtum hergestellt werden. Norwegen Die überseeische Auswanderung von Norwegen nimmt ständig ab. Es wanderten aus: 1931 — 825 Personen, 1932 — 435 Personen, 1933 — 344 Personen. Österreich Die Auswanderung aus Österreich nach nichleuropäischen Ländern (einschließlich Türkei und Sowjetunion) betrug 1933: 1404 Personen (1932: 2129), hiervon 229 nach Palästina, 228 nach Brasilien, 178 nach den Vereinigten Staaten, 123 nach Argentinien und 101 nach Paraguay. Zur Einschränkung des Zuzugs von Ausländern ist durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. November 1933 die Verleihung der Landesbürgerschaft an Ausländer bis auf weiteres inhibiert worden, es sei denn, daß diese im einzelnen Falle als im Bundesinteresse gelegen betrachtet wird. Ende März wurde aus Österreich folgendes berichtet: „In letzter Zeit hat sich die Situation für Auswanderer aus Deutschland in Österreich sehr verschärft. Bei Mittellosigkeit wurde schon vordem in Fällen, wo die Betreffenden von in Wien wohnhaften Verwandten unterstützt wurden, mit der Abschiebung aus Österreich vorgegangen. Derzeit wird diese Praxis auf das strengste gehandhabt. Es ist daher ausgeschlossen, daß Emigranten, die jetzt nach Österreich kommen, sich dort länger aufhallen können. Außerdem löst sich das österreichische Hilfskomitee nach vorliegenden Meldungen auf und schon jetzt können neue Fälle nicht mehr anders berücksichtigt werden als gewöhnliche Fürsorgefälle, da es an Geldmitteln völlig gebricht. Nur Beförderungen in das Heimatland oder bereits genehmigle Wanderungen werden noch durchgeführt. Die Komitees außerhalb Österreichs werden dringend gebeten, solchen Emigranten, deren Ziel in einem anderen Lande liegt, die Reisekarte bis an den Bestimmungsort zu geben und nicht nur bis zu einer österreichischen Stadt, da es sehr häufig vorkommt, daß derjenige Fremde, der in Österreich seine Reise unterbricht, festgenommen und mit mehrjähriger Landesverweisung ohne Mittel seitens der Polizei an die Grenze Österreichs abgeschoben wird. Die bereits seßhaften Emigranten haben keinerlei Aussicht, in absehbarer Zeit einem Ervverb nachgehen zu können, da hier für den Ausländer strengsles Arbeitsverbot besteht und die katastrophale Arbeitslosigkeit es selbst den Österreichern unter ihnen unmöglich macht, eine Verdienstmöglichkeit zu finden. Selbständige Gewerbe oder Geschäfte können von niemandem eröffnet werden, da die Gewerbesperre rigoros durchgeführt wird." Polen Die Gesamtzahl der Auswanderer aus Polen im Jahre 1933 belief sich auf 35 525 Personen, davon 16 917 Juden. Nach überseeischen Ländern gingen insgesamt 17 167 Personen, davon Juden 15 261; von letzteren sind 1313 nach Argentinien, 1390 nach Brasilien, 10 344 nach Palästina und 777 nach den Vereinigten Staaten gegangen. Bemerkenswert bei der Übeiseeauswanderung (abgesehen von Palästina) war das Überwiegen von NichtVerdienern (Angehörigen von Auswanderern aus früheren Jahren). Konlinentale Länder suchten 18 358 Personen auf, darunter 1656 Juden. Die Zahl der Rückwanderer (Juden und Nichtjuden) betrug 18 834, davon aus Übersee 3923. Die Gesamtzahl der kontinentalen Rückwanderer betrug 14 911. Portugal Wir bringen nachstehend Auskünfte des portugiesischen Konsulats von Ende Februar: Für Reichsdeutsche wird kein Visum für die Einreise nach Portugal benötigt. Von der portugiesischen lit gierung sind Instruktionen eingegangen, von einer Einwanderung nach Portugal abzuraten, da die wirtschaftliche Lage auch dort schwierig ist, und Portugal selbst niemals ein Einwanderungsland, sondern sogar ein ausgesprochenes Auswanderungsland ist (Portugal hat eine durchschnittliche Jahresauswanderung von 50 000 Menschen). Ferner dürfen neu eingewanderte Ausländer in Portugal keine Anstellung nehmen, solange es auf diesem Gebiete portugiesische oder schon vor 1931 ansässige ausländische Arbeitslose gibt. Selbstverständlich steht die Einwanderung jedem Reichsdeutschen frei und auch für jemand, der sich drüben als selbständiger Kaufmann oder Industrieller etablieren will, werden seitens der Behörden keine Schwierigkeiten gemacht. Für die Kolonien bestehen für alle Ausländer, sowie auch für Portugiesen, ziemlich strenge Einwanderungsvorschril'len. Rumänien Aus den nachfolgenden Ausführungen ist ersichtlich, welche Schwierigkeiten sich sowohl der Einwanderung Fremder wie dem Aufenthalt und der Ausübung einer Tätigkeit derselben in Rumänien entgegenstellen. „Die Einwanderung ist durch das Einwanderungsgesetz geregelt, sowie auch durch eine vom Arbeitsministerium betr. Einwanderung Fremder getroffene Entscheidung; prinzipiell ist die Einwanderung Fremder nicht gestattet. Selbst die im Lande befindlichen Fremden können nur bleiben, falls sie sehr umständliche Formalitäten erfüllen, und falls sie nicht allein durch ihre Tätigkeit keinen Posten besetzen, der rechtmäßig einem Rumänen zukäme, sondern ganz im Gegenteil Rumänen hier beschäftigen. Andere fremde Untertanen sind systematisch über die Grenze abgeschoben worden, außer einer sehr geringen Anzahl von Spezialisten, für welche besondere Interventionen stattfanden. Dennoch ist eine spezielle Kommission, welche nebst dem Ministerium für Arbeit, Gesundheitswesen und Sozialfürsorge arbeitet, befugt, die Einwanderung eines Fremden zu genehmigen, wenn sie findet, daß seine Gegenwart hierzulande nützlich sein kann. Die Genehmigung wird von Fall zu Fall erteilt, ohne daß dies mit der materiellen Lage oder den moralischen oder intellektuellen Eigenschaften begründet wird. Die Kommission begutachtet souverän. Es muß unterstrichen werden, daß die Genehmigung einer Einwanderung ungemein selten erteilt wird. Das einzige Mittel, ins Land zu kommen, ist in der Eigenschaft als Tourist. In diesem Falle ist das Recht, hier zu verweilen, begrenzt, und der Fremde ist den Verordnungen unterworfen, welche im Gesetz für Fremdenverkehr die Kontrolle der Fremden regulieren." 12

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