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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1934-08-01 · August 1934 · p. Seite 11

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1934. Bestand LBI
Issue
August 1934
Date
1934-08-01
Page
Seite 11 (sequence 13)
Language
German
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Ortsüblicher Monatsbedarf (einschließlich Unterhaltung von Kleidung, Wäsche und Haushalt): Lediger Handwerker 2000—3000, verheirateter Handwerker ohne Kinder 2400 bis 3500, Handwerkerfamilie von vier Köpfen 2900—5000; lediger Angestellter 2500—3500, verheirateter Angestellter ohne kinder 3000—5000, Angestelltenfamilie von vier Köpfen 4400 bis 7250. Ortsübliche Lohn- und Gehaltssätze: Tagelohn für ungelernte Arbeiter 20—30, Wochenlohn für Handwerker 400—700, Monatsgehalt für Handelsangestellte 2500—45C0, Techniker 2500—4000, Ingenieure, Architekten, Chemiker usw. 4503 bis 7000, Barlohn für ein Dienstmädchen, also außer Kost und Wohnung, monatlich 300—600. Die Löhne auf dem Lande sind um etwa 15 Prozent niedriger. Lettland Nachstehende Mitteilungen vom März und April orientieren über die Schwierigkeiten, die der Einwanderung und Niederlassung in Lettland entgegenstehen. Mit einer Arbeitsgenehmigung ist keinesfalls zu rechnen, es sei denn, daß es sich um ein selbständiges Unternehmen handelt. Betriebe technischer Art mit Maschinen können im Augenblick infolge der Währungsverhältnisse überhaupt nicht eröffnet werden, weil keine Möglichkeit besteht, gegenwärtig infolge schärfster Restriktionsmaßnahmen und Kontingentierungen etwas aus dem Auslande hereinzubekommen, geschweige zu erwirken, daß die erforderlichen Beträge durch die lettische Reichsbank ausgezahlt werden. Für das Praktizieren von Zahnärzten bestehen keine Aussichten. Das Fach ist vollständig von Einheimischen überfüllt; dazu kommt noch die Vorschrift, daß man im Besitze von Arbeitskarten sein muß, die Ausländern nicht erteilt werden. — Die selbständige Ausübung der zahnärztlichen resp. zahntechnischen Praxis ist laut Gesetz nur in Lettland approbierten Zahnärzten gestattet. Litauen Im Jahre 1933 wanderten aus Litauen 1300 Personen aus, davon 251 Litauer und 1020 Juden (1932 : 222 Litauer und 717 Juden); 1933 gingen u. a. 58 Männer und 136 Frauen nach Südafrika, und 306 Männer und 365 Frauen nach Palästina. Von den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern vom 10. Juni 1933 führen wir die folgenden an: Art. 3. Ein Ausländer hat vorübergehenden Aufenthalt in Litauen genommen, wenn er sich hier gemäß den Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern oder auf Grund einer Grenzübertrittskarte aufhält, selbst wenn er Familie, Vermögen, Wohnung, Beruf oder dauernde Beschäftigung in Litauen hat. \ r t. 4. Ein Ausländer hat sich in Litauen niedergelassen, wenn er die in Art. 5 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern vorgeschriebene Genehmigung besitzt. A r t. 8. Ein Ausländer, der von der Paßkontrolle den Vermerk zum Grenzübertritt erhalten hat, kann sich ohne besondere Genehmigung in Litauen aufhalten: 1. nicht über die in dem Sichtvermerk enthaltene Frist hinaus; 2. als Angehöriger eines Staates, mit dem der Sichlvermerkszwang vereinbarungsgemäß abgeschafft ist, höchstens bis zu der in dieser Vereinbarung festgesetzten Frist; 3. als Angehöriger eines Staates, mit dem der Sichlvermerkszwang abgeschafft, eine entsprechende Frist jedoch nicht festgesetzt ist, höchstens einen Monat vom Tage des Grenz- Übertritts; 4. in der Grenzzone bis zu der in dem Grenzüberlritlsschein angegebenen oder in der diesbezüglichen Vereinbarung festgesetzten Frist. Art. 9. Wenn ein Ausländer die in Art. 6 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern vorgeschriebene Genehmigung erhalten hat, kann er sich bis zu der in der Genelimigung aufgeführten Frist lediglich an den in der Genehmigung aufgeführten Orten und unter den darin vorgeschriebenen Bedingungen in Litauen aufhalten. Art. 11. In der durch Art. 6 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern vorgeschriebenen Genehmigung werden aufgeführt: 1.—7. Personalien; 8. Nummer des Nationalpasses oder des Ausweises (sauf-conduit), wann und von wem ausgestellt; 9. in welchen Orten Litauens und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zur Niederlassung berechtigt; 10. Gültigkeitsdauer der Genehmigung. Art. 12. Die Genehmigungen zur Niederlassung werden auf höchstens 1 Jahr vom Departement für Bürgerschutz erteilt. Staatenlose erhalten unbefristete Genehmigungen von den Kreishauptleulen. Im Memelgebiet erfolgt die Erteilung der Niederlassungsgenehmigungen nur durch den Gouverneur des Memelgebiels. Art. 13. Ein Ausländer, der die in Art. 6 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern vorgeschriebene Genehmigung oder deren Verlängerung für sich, seine Ehefrau und Kinder erwirken will, hat an die in Art. 12 dieser Bestimmungen vorgesehene zuständige Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Anträge an das Bürgerschutzdepartement können durch die örtlichen Polizeireviere und an den Kreishauptmann unmittelbar gerichtet werden. Im Memelgebiet werden Anträge an den Gouverneur des Memelgebiets unmittelbar gerichtet. Art. 14. In dem Antrage sind anzugeben außer Personalien: 5. Zeitpunkt des Eintreffens in Litauen zwecks Niederlassung; 6. aus welchen Quellen bestreitet der Gesuchsteller den Unterhalt für sich und seine Familie; a) dauernde Beschäftigung (Art und Verdiensthöhe); b) unbewegliches Vermögen (falls solches vorhanden, welcher Art, mit welchen Rechten und von wann ab der Gesuchsteller es bewirtschaftet) sowie Wohnort der Familie: 7. unterhaltspflichtige Familienmitglieder; 8. ob angeklagt gewesen und vorbestraft, wenn ja, dann wofür, wo, wann und für welche Zeit; 9. ob aus irgendeinem Lande ausgewiesen, wenn ja, aus welchem, weshalb und wann; 10. ob Antragsteller in Litauen Verwandte oder Bekannte besitzt, deren Namen und Adressen; 11. Nummer des Nationalpasses oder des Ausweises (sauf-conduit), wann, wo, von wem und für welche Zeit ausgestellt. Art. 17. Staatenlose können unbefristete Genehmigungen erhalten, wenn sie sich auf Grund der in Art. 6 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern vorgeschriebenen Genehmigung ohne Unterbrechung 1 Jahr in Litauen, aufgehalten haben, d. i. nicht länger als 6 Monate aus Litauen ausgereist gewesen sind. Art. 19. Staatenlose, deren unbefristete Niederlassungsgenehmigungen abgelehnt worden sind, können nach den allgemeinen Bestimmungen Niederlassungsgenehmigungen auf die Dauer eines Jahres nachsuchen. III. Arbeitsgenehmigungen Art. 20. In der durch Art. 12 des Gesetzes betr. den Aufenthalt von Ausländern vorgesehenen Arbeitsgenehmigung sind aufzuführen: 1. Name und Vorname des Inhabers der Genehmigung; 2. Staatsangehörigkeit; 3. auf Grund welcher Genehmigung vorübergehend oder dauernd in Litauen aufhaltsam; 4. wo und welche Berufsart ausgeübt wurde oder welche bezahlte Arbeit ausgeführt werden darf; 5. Oültigkeilsdauer der Genehmigung, wann und durch welche Behörde ausgestellt. Im Memelgebiet erfolgt die Erteilung der Arbeitsgenehmigungen nur durch den Gouverneur des Memelgebiels. Art. 23. Die Tatsache der Einreichung des Antrages berechtigt den Ausländer nicht zur Ausübung eines Berufes oder zur Annahme einer bezahlten Arbeit. //

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