Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1933. Bestand LBI
- Issue
- Oktober 1933
- Date
- 1933-10-01
- Page
- Seite 29 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Nach Artikel 4 erfolgt die Zählung der Arbeitnehmer und die Bestimmung des Prozentsatzes auf Grund der Lohnlisten. Gemäß Artikel 3 werden die Eigentümer, Gesellschafter und Direktionsmitglieder von Aktiengesellschaften solange nicht zu den Arbeitnehmern gezählt, als ihre Namen nicht in den Lohnlisten erscheinen. Weitere Artikel behandeln die gesetzlichen Ferien, die Kontrolle und die Strafen gegen Übertretung. Das Ergänzungsgesetz Nr. 7735 vom 12. April 1933 bestimmt folgendes: In Artikel 1 und 2 werden diejenigen Ausländer bezeichnet, die hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 8. April 1932 (Nr. 7505) als Peruaner betrachtet werden, und zwar: a) Ausländer, die vor der Bekanntgabe des Gesetzes Nr. 7505 mit Peruanerinnen verheiratet waren, oder die peruanische Kinder haben; b) Artisten, die in Theatern und ähnlichen Unternehmen während eines Zeitraumes arbeilen, der 1 Jahr nicht übersteigt; c) das im internationalen Dienst beschäftigte Personal ausländischer Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften; d) Ausländer, die durch einen in öffentlicher Urkunde festgelegten und vor Bekanntgabt des Gesetzes Nr. 7505 abgeschlossenen Arbeitsvertrag verpflichtet sind, für die Dauer dieses ^. ertrages; e) Ausländer, die bei Bekanntgabe des Gesetzes Nr. 7505 eine ununterbrochene Dienstzeit von 10 Jahren bei dein gleichen l nternehmen in Peru zurückgelegt haben. In Artikel 3 wird die Höchst Crist der Arbeitsverträge auf 5 Jahre festgesetzt: die Frist kann nicht verlängert werden. Verträge über einen längeren Zeitraum werden nur bis zu 5 Jahren anerkannt. Nach Artikel 4 soll das Gesetz 60 Tage nach Bekanntgabe (12. April 1933) in Kraft treten. Der Entwurf sah anfangs auch die Einbeziehung der ausländischen Spezialisten und Fachleute in den Prozentsatz peruanischen Personals vor. Bei den Beratungen im Kongreß wurde dieser Punkt jedoch zurückgezogen. Uruguay Bevölkerung: 2 037 000, Montevideo: 469 000 Personen. Währung: 1 Goldpeso 1,39 BM., Goldparität 4,34 RM. Klima. Das Klima ist eines der besten und gesundesten in der Welt. Epidemische Krankheilen sind selten, und die atlantischen Winde mäßigen die Hitze in wundervoller Weise. Die niedrigste Temperatur ist 35" F. 225 Jage im Jahr sind normalerweise sonnig. Die Frühlingsmonate sind Oktober und November, Sommer: Dezember bis März, Herbst: April und Mai, Winter: Juni bis September. Das Gesetz vom 19. Juli 1932, wodurch die Einwanderung nach l ruguay gesperrt wurde, ist verlängert worden (vgl. unser Korrespondenzblatt vom Februar 1933). Es muß unter Ausnahme bestimmter Kategorien, die Einreisegenehmigung der Einwanderungsdirektion in Montevideo eingeholt werden. Weder Deutsche noch Staatsangehörige anderer Länder benötigen ein Visum nach Uruguay, weder tür Kmnoch Durchreise, es sei denn nul besonderen Wunsch des Betreffenden. Ein solches Visum kostet /. Zt. WM. 14.1(1. Es wird aber sowohl für deutsche Staatsangehörige, als auch für Staatsangehörige anderer Länder, besser gesagt für jeden, welcher nach Lruguav reist, ein Reisezeugnis verlangt. welches von einem Uruguayischen Konsulat ausgestellt werden muß und welches UM. 17,65 kostet. Hierzu muß jeder Reisende 5 Paßbilder mitbringen — die Reisenden müssen persönlich vorstellig werden. — Das Reisezeugnis (Certificado de viaie) wird direkl von dem Konsulat nach dem Einschiffungshafen, an die PolizeidirektiÖn und die Einwanderungsdirektion m Montevideo gesandt, Eine Abstempelung der Reisepapiere durch das Konsulat isl erforderlich. Im Jahre 1928 hatte Uruguay eine jüdische Bevölkerung von 12 000 Seiden, davon 90 "o in" der Hauptstadt Montevideo. 1932 lebten in Montevideo allein 17 000. Die Aussichten für einwandernde Ingenieure, Architekten, Bauhandwerker sind schlecht. In Uruguay ist der Ingenieurberuf überfüllt. Zudem bedarf es der Ablegung des uruguayischen Examens, um als Ingenieur tätig sein zu können. Maschinenfabriken irgendwelcher Art gibt es dort nicht, so daß also auch für einen Maschinenbauer kein Tätigkeitsfeld vorhanden isl. Stellungen werden nur nach persönlicher Vorstellung vergeben, wobei die Kenntnis der spanischen Sprache natürlich Voraussetzung ist. Architekten und Bauhandwerkern ist die Einwanderung nach Uruguay gleichfalls zu widerraten. Die Einfuhr, die von der Regierung nach Möglichkeil unterbunden wird, ist in stetem Rückgänge, auch die Ausfuhr ist im Jahre 1932 in den hauptsächlichsten Landesprodukten Vieh, Fleisch und Wolle zurückgegangen. Das Landvolk befindet sich in großer Notlage. Durch Gesetz vom 19. Juli 1932. das 2 Monate danach in Kraft trat, ist die freie Einwanderung nach l ruguay aufgehoben worden. Wir haben darüber ausführlich in unserni Korrespondenzblatt vom Februar dieses Jahres (S. 13) berichtet. Venezuela Bevölkerung: 3 157 000 (882 Juden laut der Zählung von 1926), Caracas: 135 000 Personen (253 Juden). Währung: 1 Bolivar 0,60 RM., Goldparität 0.81 BM. Visagebühren. Die Visagebühren beiragen 10 Boli\arcs und sind bei der Einreise in Venezuela zahlbar. Da es nur eine Art Visum für Venezuala gibt, kommen Durchreise\isa nicht in Frage. Afrika Aegypten Bevölkerung: 14 493 000 (darunter 63 550 Juden), Kairo: 1 065 000 Personen. Währung: 1 ägypt. Pfund 13,36 BM., Goldparität 20,953 Beichsmark. Das Einreisevisum wird erleilt an Geschäftsreisende bei Hinterlegung eines von einer hierfür zuständigen Behörde oder Handelskammer beglaubigten Schreibens der auftraggebenden Firma, daß sie nötigenfalls für die Kosten des Aufenthalts, sowie der Hin- und Rückreise aufkommt. Bei Erwerbstätigen ist die Erteilung des Einreisevisums an diejenigen, die in Ägypten Arbeit angenommen haben oder annehmen wollen, von der Genehmigung der kompetenten Stellen des Innenministeriums — Section des passeports — in Kairo abhängig. Diesbezügliche Anträge sind an das Konsulat zu richten. Durchreise RM. 8,10 IX in 12 Mon. 3,40 2x in 12 Mon. 1,05 IX in 12 Mon. 8,10 0,85 lX in 6 Mon. 4.— lX in 12 Mon. 11,15 0,85 lX in 12 Mon. 4,— mehrere Reisen in 12 Mon. 14,70 23,10 Familienpaß 0.85 0,85 lX in 12 Mon. 8,10 5,05 6,51 0,51 Für Staatsangehörige Einreise von RM. Bulgarien 8,10 Dänemark 8,10 lX i" 6 Woch. Deutschland 8,40 Haben 8,10 Jugoslawien 8,10 mehrere Reisen in 6 Mon. Litauen 8,10 Norwegen 11,15 lx in 6 Mon. Polen 8,10 lX in 12 Mon. Polen 16,20 mehrere Reisen in 12 Mon. Portugal 14,70 Portugal 23,10 Farnilienpaß Rumänien 8,10 Schweden 8,10 Tschechoslowakei 8,10 Türkei 12,60 lX in 2 Mon. Ungarn 18.25 lx in 12 Mon. Ungarn 35,30 mehrere Krisen in 12 Mon. Ärzte, Apotheker und Dentisten. Das erteilte Einreise-Visum berechtigt sie auf keinen Fall zur Ausübung ihres Berufes in Ägypten. Hierzu ist eine besondere Genehmigung des Department of Public Health erforderlich. Nach einem Bescheide des Ministeriums des Innern müssen alle ausländischen Ärzte ein Endexamen bestehen, ausgenommen: a) Professoren ausländischer Schulen für Medizin, die von der ägyptischen Regierung anerkannt sind. h) Arzte, die für mindestens 5 Jahre eine Stellung an einem ausländischen Hospital, welches von der äsm anerkannt isl. gehabt haben. tischen Regierung Nach dem Gesetz Nr. 14 von 1929 theker, die sich in Ägypten niederlasse tischen Kommission eine Prüfung able bischer, französischer, englischer od abgehalten werden. Die Hauptschwie langung der Niederlassungsbew Übung des Apothekerberufs. Gesuche in jedem einzelnen Falle vom ägyp geprüft und fast ausnahmslos abgele heimische Kräfte vorhanden sind. TP" sen ausländische Apo- 'ii wollen, vor einer ägypgen. Dieselbe kann in araler italienischer Sprache rigkeit liegt in der Eri 11 i g u n g für die Ausum Niederlassung werden tischen Innenministerium fini, falls genügend ein- 29