Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1933. Bestand LBI
- Issue
- Oktober 1933
- Date
- 1933-10-01
- Page
- Seite 15 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Schweiz Bevölkerung: 1077 000 (20 970 .luden nach der Zählung von 1920). Zin ich:' 251 000. Basel: 148 100. Cent': 144000. Bern: 113 000. Währung: 100 Frs. 81.20 RM., Goldparität SI RM. Visagebühren. Der Visumzwang /wischen Deutschland und dor Schweiz ist schon seil längerer Zeit aufgehoben. Jedoch muß für einen längeren Aufenthall oder Stellenantritt zuerst durch das zuständige schweizerische Konsulat die Genehmigung der Inlandsbehörden nachgesucht werden. Niehldeutsche Slaatsangeliörige. die noch dem Visumzwang unterliegen, erhalten das Durchreisevisum gebührenfrei. Das Aufenthaltsvisum kostet RM. 4.—. Was die Einbürgerungsverhältnisse anbetrifft, so soll grundsätzlich nach 6 Jahren Aufenthalt die Einbürgerung erfolgen können. Ks werden aber neuerdings Schwierigkeiten gemacht. Ein Teil des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern ist durch Bundesbeschluß in Kraft gesetzl worden. In den Ausführungsbestimmungen wird il. a. verfügt, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer, sofern dieser nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt, zum Antritt einer Stelle nur dann zulassen darf, wenn er sich davon überzeug! hat. daß der Ausländer eine Aufenthalts- oder „Toleranz"-Bewilligung besitzt, die ihn ausdrücklich zum Stellenantritt mit Ausübung der in Frage stehenden beruflieben Tätigkeit allgemein oder für diese bestimmte Stelle berechtigt. Alle fremdenpolizeilichen Bewilligungen gelten nur für das Gebiet des bewilligenden Kantons. Die Höchstzahlen der Saison-Arbeiter und -Angestellten werden nach Fühlungnahme mit den kantonalen Behörden kantonsweise festgesetzt. Das Justiz- und Polizeidepartment kann die kantonalen Fremdenpolizeibehörden verhalten, in allen Fällen von Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zum Stellenantritt das Gutachten der Arbeitsnachweisbenörde einzuholen. Wo /ur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eine gewerbepolizeilicfoe Bewilligung erforderlich ist. darf diese nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Niederlassungsbewilligung oder eine zur Ausübung dieses Berufes oder Gewerbes berechtigende Aufenthaltsbewilligung besitzt. — Wenn jemand eine neue Industrie mit Beschäftigung von Arbeitern und mit Kapital bringen kann, hat er eine Chance zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung. Dagegen sind nur einfache Beteiligungen an Geschäften kein Grund für die Bewilligung der Niederlassung. - - Es wurde ein gerichtliches Straf urteil gegen eine Beicbsdeutsche erlassen, die die Aufenthaltsbewilligung erhallen hatte, um bei Verwandten eine Stelle als Dienstmädchen anzutreten. Statt dessen besorgte sie jedoch dort von Anfang an Heimarbeit durch Herstellung von Schürzen für eine Konfektionsfirma. Sie wurde deshalb mit einer Geldstrafe und mit der Landesverweisung bestraft. Eine Berufung an den Kassationshof mit der Begründung, daß es sich weder um eine verbotene Stelle noch um einen Wechsel des Berufs gehandelt habe, wurde abgewiesen. — Die neu Zugewanderten, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dürfen keine Wohnungen mieten. Über Studium von Ärzten und Apothekern und Bewilligungen zur Ausübung des Berufs haben wir in unserem Zirkular Nr. 24 auf Grund von Informationen aus der Schweiz nähere Mitteilungen gemacht. Zahntechniker werden in der Schweiz nur noch im Kanton Appenzell für selbständige Berufsausübung zugelassen. Sowjetunion Bevölkerung: 163 000 000. 2 672 499 Juden, Moskau. 2 026 600 (142 494 Juden). Währung: 1 Tscherwonez 10 Goldrubel 21,60 RM.. Goldparitäl 21.001 Reichsmark. Visagebühren. Die Visagebühren für nichtdeutsche Staatsangehörige sind verschieden . Für deutsche Staatsangehörige betragen die Gebühren: Visum zur einmaligen Einreise RM. 4.40 Visum zur einmaligen Durchreis RM. 1.10 Visum zur einmaligen Ein- und Rückreise RM. 8.80 Spanien Bevölkerung: 23817C00 (1920 schätzungsweise 100!) .luden). Madrid: 883 300. Barcelona: 973 000 Personen. Währung: 100 Pesetas 35,10 RM.. Goldparität 81 RM. Die spanische Regierung hat vom 20. April 1933 den Sichtvermerk für Deutsche wieder eingeführt. Visagebühren. Albanien RM. 8,20, Österreich RM. 9,85. Bulgarien RM. 20.50. Danzig RM. 8,20. Vereinige Staaten von Amerika RM. 8,20, Estland RM. 8,20, Finnland RM. 9,05, Griechenland RM. 12,30. Ungarn, Visum fur einmalige Einreise RM. 8,20, Visum für mehrere Einreisen RM. 22,10, Visum für Durchreise RM. 4,10. Lettland RM. 10,70. Litauen RM. 212,40. Palästina RM. 8,20, Polen RM. 20,50. Rumänien Einreise (\ Monat Aufenthalt) RM. 9,05, Durchreise (48 Stunden") RM. 4,95, Durchreise ohne Aufenthalt RM. 1,05, Rußland RM. 12,30, Jugoslawien RM. lß,40, Türkei RM. 8,20. Tschechoslowakei visenfroi. Deutschland Durchreisevisum (einmalig hin und zurück) RM. 1,65, einmalige Einreise RAF 8.20. Visum, gültig für zwei Jahre und für beliebig häufige Einreisen RM. 16,40. \uf Grund eines spanisch-deutschen Abkommens, welches am 20. Juli 1933 in Kraft getreten ist. wird auf Antrag den in Spanien ansässigen Deutschen von den Behörden (Gobernadores civiles und Direccion General de Sesniridad) ein gebührenfreies Visum für die Ausreise aus und Wiedereinreise nach Spanien erteilt. Nachfolgend sind Bestimmungen über Möglichkeiten und Vorschriften bezüglich der Arbeitsaufnahme und Berufsausübung nach einer Zusammenfassung eines spanischen Konsulats wiedergegeben. Arbeit in Spanien. Kein Ausländer kann in Spanien gegen Entgelt arbeiten, der nicht im Besitze eines vorschriftsmäßigen Arbeitsvertrages ist. Durch Erlaß vom 8. 9. 1932 sind folgende Bestimmungen für ausländische Arbeitnehmer getroffen worden: Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses unterliegt die Anstellung ausländischer, in Spanien befindlicher Arbeitnehmer oder derjenigen, die, um beruflich tätig zu sein, nach Spanien einwandern wollen, — den in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften: Unter ..ausländischer Arbeitnehmer" ist jede männliche oder weibliche Person zu verstehen, die das 15. Lebensjahr überschritten hat. weder in Spanien geboren, noch eingebürgert ist und hierzulande ein Gewerbe oder eine Beschäftigung gegen Entlohnung, sei es als Handarbeiter, sei es im technischen, künstlerischen oder Lehrfach, auch 'in leitender Stellung ausübt oder auszuüben sucht, einerlei in welcher Form oder Höhe sie für ihre Dienste entlohnt werden, und ferner alle diejenigen anderen Personen gleichen Bechtsbegriffes. die für eigene Becbnung arbeilen und dabei ihnen gehörende Arbeitswerkzeuge oder Geräte wirtschaftlichen Erträgnisses verwenden oder sich für eigene Rechnung dem Hausierhandel widmen oder Beschâftiiïungen ausüben, die keine andere persönliche Befähigung erfordern, als die einfacher körperlicher Anstrengung entspringende. Jeder in Spanien ansässige ausländische Arbeitnehmer bedarf der besonderen Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge, um in seinem Berufe tätig zu sein oder um sich irgendeiner anderen Tätigkeit im Lande zu widmen. Wenn er für fremde Rechnung arbeitet, muß er außerdem mit einem Arbeitsvertrage verseben sein, der von den zuständigen ..Jurados mixtos" beglaubigt und bei der Dienststelle für Arbeitsnachweis und Abwehr gegen Arbeitslosigkeit (Servicios de Colocacion y Defensa contra el paro) eingetragen ist. In jedem Falle, ob er nun für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten arbeitet, muß der ausländische Arbeitnehmer sich den Berufspaß (Carta de identidad profesional) verschaffen, dessen Besitz als Bescheinigung rechtmäßigen Aufenthalts in Spanien gilt. — Gründung von Handels- oder Industrieunternebmungen: Erlaubt ist selbstverständlich die Gründung von Handels¬ oder Industrie-Unternehmungen unter der Voraussetzung, daß die Gründer sich der allgemeinen (ieselzgcbung (bürgerlichen, Handels-. Straf-. Steuer-Gesetzgebung usw.) unterwerfen. _ Wir haben im Korrespondenzblatt vom Februar dieses Jahres die Bestimmungen für ausländische Arbeitnehmer ausführlich wiedergegeben. — In einer Zusammenstellung über iNiederlassungsbedingungen für \rzle wird angegeben, daß die Inhaber ausländischer