Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1933. Bestand LBI
- Issue
- Oktober 1933
- Date
- 1933-10-01
- Page
- Seite 13 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Einreisende Ausländer, die in Norwegen keinen Wohnsitz haben, müssen sich innerhall) einer Frist von 2 Monaten bei der Polizeibehörde melden. Beabsichtigt der Einreisende in Norwegen seinen Wohnsitz zu nehmen, so hat die polizeiliche Anmeldung innerhalb 6 Tagen zu erfolgen. Die Polizeibehörde entscheidet darüber, ob dem Meldepflichtigen eine Aufenthaltserlaubnis erteill werden soll. Diese wird höchstens für ein Jahr gewährt. Hat ein Ausländer sich mindestens 2 Jahre in Norwegen aufgehalten, so kann die Erlaubnis auf unbestimmte Zeit gewährt werden. Ausländer, die sich länger als 2 Monate in Norwegen aufgehalten haben, müssen bei der Polizei melden, wenn sie den Aufenthaltsort wechseln oder nach dem Auslände übersiedeln. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Vorliegen hinreichender Gründe zurückgenommen, und wenn sie auf unbestimmte Zeit, erteilt worden ist. nachträglich befristet werden. Zum Stellenantritt in Norwegen ist zur Einreise eine „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt" erforderlich. Die Genehmigung zum Stellenantritl ist vom norwegischen Arbeitgeber beim Zentralpaßkontor in Oslo einzuholen und dem Konsulat zur Eintragung der Zusicherungsbewilligung in den Paß vorzulegen. Diese Bewilligung gilt aber nur für die beantragte Stelle. Bei Stellungswechsel in Norwegen ist eine neue Genehmigung einzuholen. Eine Gebühr für den Eintrag in den Paß wird nicht erhoben. Schon im vorigen Jahre hat die norwegische Vertretung darauf aufmerksam gemacht, daß es aussichtslos wäre, sich nach Norwegen zu begeben, um dort Arbeit zu suchen oder iu der Hoffnung, einen Erwerb ausüben zu können. Die Verhältnisse haben sich inzwischen nicht gebessert. Ausländische Ärzte können im Lande nur praktizieren, wenn sie sich dem norwegischen medizinischen Amtsexamen unterworfen haben. Da zurzeit mehrere Ärzte ohne Beschäftigung sind und der Zugang zum medizinischen Studium so groß ist, daß die Studenten nach abgelegter erster Abteilung 2—3 Jahre warten müssen, um ins Reichshospital zu kommen, kann man nicht damit rechnen, daß ausländische Ärzte zum medizinischen Studiuni oder zum Amtsexamen Zugang haben werden. Aus dem gleichen Grunde werden ausländische Arzte ebensowenig an den Krankenhäusern Anstellung finden. Österreich Bevölkerung: 6 713 000 (250 003 Juden), Wien: 1 865 800. Währung: 100 Schilling 48,00 RM., Goldparität 59,07 RM. 1931 1932 Auswanderung 2 585 2 129 davon nach der Sowjet-Union 896 Visagebühren. Kein Visum brauchen Angehörige folgender Staaten: Deutsches Reich*) (auch die Saarländer zählen zu den Deutschen), Albanien, Brasilien, Dänemark, Danzig, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien mit allen Kolonien, außer Palästinensern (die Palästinenser zahlen für einmalige Einreise RM. 5.—, für Durchreise RM. 1.—), Italien, Japan, Kuba, Lettland, Niederlande, Luxemburg, Norwegen, Panama, Portugal, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay. Visagebühren für Polen: einmalige Einreise RM. 10.—, Durchreise RM. 1.—, Rumänien: Einreise oder Durchreise RM. 10.—, Litauen: einmalige Einreise RM. 5.—, Durchreise RM. 1.—, Amerikaner: für Kinnise RM. 9.—, für Durchreise RM. 1.—, Russen: es bestehen gewisse Beschränkungen, Durchreise oder Einreise RM. 12.—. Gebühren für Staatenlose, Inhaber von Nansenpässen: Hier wechseln die Gebühren, je nachdem, in welchem Lande der Paß ausgestellt wurde, wenn z. B. in Deutschland: für einmalige Einreise RM. 5.—, für einmalige Durchreise RM. 1.—. Die Einreise Staatenloser unterliegt — ebenso wie diejenige von Angehörigen der Sowjetunion — gewissen Beschränkungen. Es ist die vorherige Genehmigung der zuständigen österreichischen Behörden erforderlich. Polen Bevölkerung: 31 148 000 (darunter 2 845 364 schau: 1 109 000. Währung: 100 Zloty Aus¬ Juden), War- 47,00 RM., Goldparität 47,09 RM. 1930 1931 1932 218 400 76 000 21400 101100 87 700 38 500 171 900 64 200 11800 93 500 80 500 32 600 46 500 11800 9 600 7 600 7 200 5 900 *) Für Reisen nach und durch Österreich von deutscher Seite aus ist außer einem Ausreisesichtvermerk ein Vermerk im Reisepaß über die Entrichtung der besonderen Ausreisegebühr von RM. 1000 oder ein Befreiungsvermerk von der Entrichtung der Gebühr erforderlich. Auswanderer-Gesamtzahl Rückwanderer Auswanderung nach allen europäischen Ländern Rückwanderer aus allen europäischen Ländern Übersee-Auswanderung Zurückkehrende Auswanderer von Übersee Die Visagebühren für deutsche Staatsangehörige betragen: 1. Einreisevisum (zuzüglich RM. 0.50) RM. 12.50 2. Durchreise (in einer Richtung) RM. 1.25 Durchreise (hin und zurück) RM. 2.50 3. Durchreise nach Ostpreußen RM. 0.80 Durchreise nach Ostpreußen (hin und zurück) RM. 1.60 Für Staatenlose kann das Visum zur Einreise nach Polen nur mit Genehmigung der polnischen Inlandsbehörden erleilt werden. Der Antragsteller muß in diesem Falle einen entsprechenden Antrag an das Konsulat richten. Die Antrags- und Portogebühren betragen zusammen RM. 8.—, die Gebühren für das Einreisevisum RM. 12.50 (zuzüglich RM. 0.50) und für das Transitvisum RM. 1.25 bzw. RM. 2.50. Es sei auf folgendes aufmerksam gemacht. Reisende, die nach Polen fahren, werden von dirigierenden Stellen oft nur bis Neu-Bentschen gesandt. Dies führt zu großen Unzuträglichkeiten. Die Betreffenden müssen sich gleich nach der nahegelegenen polnischen Grenzstelle Bentschen-Zbaszyn begeben, wo sich das dort befindliche Wanderkomitee ihrer annimmt. Es bleiben dadurch Zeitverlust, unnötige Unkosten für Rückfahrten usw. erspart. Die Ausübung der ärztlichen Praxis in Polen wurde durch ein Dekret des Präsidenten der Republik neu geregelt. Die ärztliche Praxis können dauernd nur polnische Staatsbürger ausüben, die ein von einer polnischen Universität ausgestelltes oder von ihr nostrifiziertes ärztliches Diplom besitzen, wenn sie eine praktische Erprobung durch ein Jahr nach Erwerbung des Diploms absolviert haben und in der Mitgliederliste der Ärztekammer eingetragen sind. Nach neueren Mitteilungen soll z. Zt. eine Nostrifizierung ausländischer ärztlicher Diplome sogar polnischer Staatsangehöriger vorübergehend suspendiert sein. Für eine beschränkte Zeit können jedoch Ausländer, die von der Regierung als Professoren an eine medizinische Fakultät eingeladen sind, sowie Personen, die bei Vorhandensein der vollen fachlichen Bedingungen noch nicht die polnische Staatsbürgerschaft erhalten haben, ihre Praxis ausüben. Das gleiche gilt auch für jene Personen, die den vollen fachlichen Voraussetzungen entsprechen, die jedoch infolge einer Ehe mit einem Ausländer die polnische Staatsangehörigkeit verloren haben. Ärzte, die die polnische Staatsbürgerschaft ablegen, haben keine Berechtigung mehr zur Ausübung einer Praxis. — Am 14. ,4. 1933 ist ein Gesetz in Kraft getreten, durch welches der Erwerb von Grundstücken durch Ausländer sowohl für physische, als auch für juristische Personen nur nach vorheriger Genehmigung des polnischen Innenministeriums möglich ist. Portugal Bevölkerung: 6 222 000 (etwa 1000 Juden), Lissabon: 587 000 Personen. Währung: 100 Escudos (Papier) 12,69 RM., Goldparität. 18,556 RM. Es ist ein Dekret erlassen worden, demzufolge die Arbeitsgenehmigung Fremden verweigert wird. Es .können in Portugal nur die Personen arbeiten, die sich auf ihre eigene Rechnung etabliert haben, aber es ist untersagt, gegen Bezahlung zu arbeiten. — Für Ärzte sind geringe Aussichten, da viele vorhanden und das Land arm ist. Es besteht dort Kurierfreiheit. Für Deutsche Staatsangehörige, die das portugiesische Staatsgebiet einschließlich der Azoren oder Madeira betreten oder verlassen, ist der Visumzwang aufgehoben. Für die Einreise nach den oder Durchreise durch die Kolonien ist die Einholung eines Visums erforderlich. Gebühren für einmalige Einreise und Durchreise je 15,05 Reichsmark für Einzelpaß; Familienpaß 22,05 RM. t3