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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-10-01 · Oktober 1933 · p. Seite 8

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand LBI
Issue
Oktober 1933
Date
1933-10-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
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Ungefähre Bestimmungen, Aerzte, Zahn- und Tierärzte betreffend, die im Britischen Imperium zu praktizieren beabsichtigen 1. Ehe ein Mediziner zur Praxis gesetzlich zugelassen wird, muß er bei dem „General Medical Council" eingetragen werden (Registrar: Mr. Norman G. King, 44, Hallam Street, London W. 1.). Durch die Eintragung wird man ein „registered Medical Practitioner", d. h. ein approbierter Arzt. Das gilt in gleicher Weise für frei praktizierende, wie für angestellte Aerzte. (Assistenten.) 2. Der „General Medical Council" erkennt nur Diplome folgender Prüfungskommissionen an: a) Sämtlicher Universitäten im gesamten britischen Reich. b) Die vereinigle Prüfungskommission der medizinischen und chirurgischen Akademien von England (.,English Conjoint Board") und die entsprechenden Körperschaften in Schottland und Irland. Die schottische Körperschaft heißt der „Triple Board of Glasgow and Edinburgh", (Registrar: Mr. David Thomson, 49 George Square, Edinburgh). c) Die Apothekergesellschaf l in London und die gleiche, Körperschaft in Irland (die gleichfalls das Recht haben, Aerzte selbständig zu prüfen). Außerdem werden die Diplome der japanischen und königlich italienischen Universitäten anerkannt. 3. Die gewöhnlichen Qualifikationen, welche die oben genannten Körperschaften erteilen, und die das Minimum sind, was für die Approbation verlangt wird, sind ad a) M. B.. B. S. (oder B. Ch.) b) M. R. C. S.. L. R. C. P. c) L. S. A. (oder L. M. S. S. A.) In Schottland und Irland etwas andere Bezeichnungen. 4. Deutsche ärztliche Examina werden in Großbritannien nicht anerkannt. Für deutsche Aerzte gelten zur Erlangung einer englischen Qualifikation folgende Bedingungen: a) Ein Universitäts-Diplom erfordert die Wiederholung des größten Teils des Medizmstudiums (siehe 5a). b) I. Der „English Conjoint Board" verzichtet auf eine Prüfung in Phvsik, Chemie und Biologie (,,Pre-medical Examination"). Vor Beginn des Studiums erfolgt eine Prüfung in Anatomie. Phvsiologie und Pharmakologie (,,Primary Exam."). (Gebühr £ 10.10.0, für Wiederholung £ 6.6.0.) Nach zweijähriger klinischer Tätigkeit erfolgt die Zulassung zum Endexamen („Final Exam"). (Gebühr £ 31.10.0., für Wiederholung £ 21.0.0.) Wer jedoch vor Juli 1933 das „Primary Exam. ablegt, braucht für die Zulassung zum Final Exam, nur ein Jahr klinischer Tätigkeit nachzuweisen. II. Der schottische .,Conjoint Board" (,.Triple Board of Glasgow and Edinburgh") verlangt nur einjährige klinische Tätigkeit an einer medizinischen Schule in Großbritannien oder Nord- Irland, und während dieses Jahres muß eine Prüfung in Pathologie und Pharmakologie (drittes Examen) abgelegt werden. Nach Ablauf des einjährigen Studiums und bestandener dritter Prüfung erfolgt Zulassung zum Endexamen in Medizin. Chirurgie, Geburtshilfe, Hygiene und gerichtlicher Medizin. Die Gebühren sind: £ 15.0.0 dritte Prüfung (für Wiederholung £ 3.0.0), £ 15.0.0 Endexamen (für Wiederholung £ 5.0). c) Die Apothekergesellschaften in London und Irland stellen die gleichen Bedingungen wie der .,Conjoint Board" von England. In Irland wird nur eine einjährige klinische Tätigkeit verlangt. Gesamtexamensgebühren £ 21.0.0., in Irland £42.0.0. 5. Alle bisher angeführten Bedingungen gelten nur für solche deutschen Aerzte. die an einer anerkannten Universität den Doktor - Titel erworben haben. Alle anderen Mediziner (einschließlich sogar der approbierten Aerzte) werden als „Nichtgraduierte" gerechnet, für die die folgenden Bedingungen gelten : a) Die meisten Universitäten (z. B. Bristol, Cardiff, Liverpool, St. Andrews, Birmingham, Cambridge, Durham, London, Sheffield) verzichten gewöhnlich auf eine Prüfung in Chemie, Physik, Botanik und Zoologie (First Medical Exam.). Die vier erstgenannten Universitäten verzichten möglicherweise auch auf die Prüfung in Anatomie und Physiologie (Second Medical Exam.) — An einigen Universitäten muß ein Aufnahmeexamen (Matriculation) abgelegt werden. Inwieweit Ausnahmen gestattet werden, hängt vom Stand des bereits abgelegten Studiums ab. aber 2—3 Jahre Arbeit an der Universität sind auf jeden Fall erforderlich. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf „Graduierte". b) und c). Die verschiedenen ..Conjoint Boards" und Apothekcrgesellschaften haben die gleichen Bestimmungen in bezug auf „Nichtgraduierte". Dieselben müssen alle noch einmal in Chemie, Phvsik und Biologie geprüft werden und ein fünfjähriges Studium absolvieren. 6. Die Eintragung bei dein „General Medical Council", die nach bestandenem Endexamen erfolgt, schließt kein Hecht ein. in Großbritannien zu wohnen. Die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in Großbritannien, um hier zu praktizieren, ist eine Angelegenheit des Innenministeriums und liegt nicht in der Kompetenz der ärztlichen Körperschaften, sie hängt vollkommen von der Wirtschafts- und politischen Lage ab. 7. Wer in Großbritannien und Irland approbiert ist. hat an sich das Recht, im gesamten britischen Imperium zu praktizieren, vorausgesetzt, daß ihm in der betreffenden Kolonie oder dem Dominion die Einwanderung erlaubt wird. 8. Momentan sind die meisten Aledizinschulen so gul wie überfüllt und für Studentinnen sind zurzeit überhaupt keine Aussichten vorhanden. 9. Die Studiengebühren, abgesehen von den Examenskosten, betragen ca. £ 35.0.0. bis £ 50.0.0. per annum. 10. Die Bedingungen, die den zahnärztlichen Beruf betreffen, sind beinahe die gleichen wie für die medizinischen. Bestimmungen über Zahnärzte, die im Ausland approbierten, sind nicht genau festgelegt, aber man kann annehmen, daß es für einen ausländischen Zahnarzt ein zweijähriges Studiuni erfordern würde, bevor er die Approbation erhalten kann. 11. Akademische Grade, die an einer deutschen tierärztlichen Hochschule erworben sind, werden vom Royal College of Veterinary Surgeons anerkannt und gestatten dem Diplominhaber, sich nach Ablegung eines besonderen Endexamens als Mitglied dieses College zu qualifizieren (M. R. C. V. S.). Das Endexamen kann erst nach Teilnahme an den Vorlesungen während eines Semesters abgelegt werden. Deutsche Studenten der Tierheilkunde, die in Chemie, Phvsik, Botanik und Zoologie anerkannte Universitätsexamina abgelegt haben, können möglicherweise an den tierärztlichen Kursen als Studenten zweiten Jahrgangs zugelassen werden. Das Studium umfaßt normalerweise fünf Jahre. Für dieses Studium wird das deutsche Abitur anerkannt. Holland Bevölkerung: 7938000 (150000 Juden). Amsterdam: 758 000 Personen. 'Währung: 100 Gulden 169,55 RM., Goldparität 168,74 KM. Visagebühren. Deutsche Staatsangehörige benötigen kein Visum für Holland. Für nichtdeutsche Staatsangehörige, soweit sie noch eines Visums bedürfen, beträgt die Gebühr Fl. 6.—. Ein Durchreisevisum haben nur noch russische Staatsangehörige nötig. Dieses kostet Fl. 0,60. Es ist fast ausgeschlossen, in Holland eine Beschäftigung zu finden. Die Not ist auch unter der holländischen Bauernbevölkerung sehr groß, da fast alle Exportmöglichkeiten für Landbauprodukte fehlen. — Im Interesse der Ausländer, die nach Holland einreisen, ist es erwünscht, daß sie sieb mit schriftlichen Unterlagen versehen, die die Richtigkeit des angegebenen Zweckes ihrer Einreise in die Niederlande nachweisen, /.. 15. Erklärungen, die von holländischen amtlichen Stellen beglaubigt sind. Als ausreichende Unterlagen sind zu betrachten: Für arbeitsuchende Personen die Arbeitserlaubnis, und für Personen, die zum Besuche oder zu geschäftlichen Zwecken nach Holland fahren, Briefe, Einladungen, Aufträge, Verträge usw., unterzeichnet von Personen, bei denen sie in ein Angestelltenverhältnis treten, zu denen sie auf Besuch kommen, oder mit denen, oder für die sie Geschäfte machen wollen. Deutschen Reisenden, die zum Besuch nach Holland reisen, wird angeraten, sich eine Erklärung einer in Holland wohnhaften Person (mit vollständiger Anschrift) geben zulassen, in der diese ihre Zustimmung zu dem Besuch des mit Namen darin genannten Ausländers innerhalb einer bestimmten in der Erklärung anzugebenden Zeil erleilt, oder einen anderen Beweis 8

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