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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-10-01 · Oktober 1933 · p. Seite 6

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand LBI
Issue
Oktober 1933
Date
1933-10-01
Page
Seite 6 (sequence 8)
Language
German
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Finnland Bevölkerung: 3 634 000 (1715 Juden), Helsinki (Hclsinefors) 234 100. Währung: 100 Mark 5,73 RM., Goldparität 10,573 RM. Um In Finnland bezahlte Arbeit leisten zu können, muß eine besondere Arbeitserlaubnis im voraus beschafft werden, welche aber nur auf Empfehlung der finnischen Firmen in solchen Fällen, wo eine bestimmte Arbeit nicht mit einheimischen Kräften geleistet werden kann, gewährt wird. Bezahlte Arbeit ohne Erlaubnis anzunehmen, wird mit sofortiger Ausweisung aus dem Lande bestraft. Am 31. Mai 1933 ist eine neue Verordnung über die Einreise von Ausländern und deren Aufenthalt im Lande vom 27. Mai 1933 in Kraft getreten. Sie hat im großen und ganzen die bisher geltenden Vorschriften übernommen, enthält aber einige sprachliche Änderungen und weicht in einigen Punkten von der bisherigen Verordnung ab. Die Zahl der Arbeitslosen wurde im Juni 1933 auf 70 000 geschätzt. Die Produktionsbedingungen für die finnische Industrie sind günstig. Die Löhne sind äußerst niedrig. 1931 1932 Auswanderer 741 1161 (davon nach Rußland 782) Visagebühren. Von den Angehörigen folgender Staaten, mit denen sich Finnland über Aufhebung des Visumzwangs vereinbart hat, wird kein Einreisevisum nach Finnland und demnach auch keine Visumgebühr gefordert. Belgien (betrifft nicht Kongostaal), Danzig, Dänemark, Deutschland, Estland, Holland, Island, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Tschechoslowakei. Die Visumgebühren für Staatsangehörige anderer Länder und für diejenigen polnischen Staatsangehörigen, die keinen Diplomatenpaß haben, sind: Für Staatsangehörige von Einfaches Visum Visum für mehrere Reisen Durchreisevisum Bulgarien Goldfr. 10.— Goldfr. 10.— England mit Kolonien 10- Sh. 8.- Goldfr. 10.— (1 J.) u— und Dominions Sh. 8.— Frankreich Goldfr. 10— Goldfr. 10.- (2 J.) 1-- Griechenland 12. - 12.- Litauen 5.- . 5.- (1 J.) Gebührenfrei 4 Tage Polen 10 — „ 25 — (1 J.) Goldfr. 1.— Rumänien 10.— Gdfr.5.- höchst. 2 T Go'dfr. 1.- ohne Aufenthalt Sowjet-Rußland Fmk. 250 — Fmk 80.— Spanien Goldfr. 10 — Goldfr. 1,— Südslawieo 5.— „ 10.- (6 Mon.) L— Türkei 13 — 5.— Ungarn Fmk. 7 ).- Fmk. 35.— Vereinigte Staaten „non immigrants" Gebührentlei Gebührenfrei Gebührenfrei ..emigrants" $ 10- $ 10.- (1 J.) $ 1.- Russische Emigranten u. a. hier nicht gen. Fmk. 100.- Fmk. 50.- Der Goldfrank wird bei Paßvisierungen gleich 10 Fmk. berechnet. Die vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Staatsangehörigen derjenigen Länder, mit welchen kein Abkommen über Aufhebung des Visumzwanges besteht, erhobene niedrigste Visumgebühr ist Fmk. 50.—. Frankreich Bevölkerung: 41 944 000, Paris: 2 871 400 Personen. Die Zahl der Juden wird auf 180 000 bis 200 000 geschätzt, hiervon 140000 in Paris, 30 000 im Elsaß und 30 030 in den übrigen Teilen des Landes. Währung: 100 Frs. 16,43 RM., Goldparität 16,447 RM. Zur Einreise nach Frankreich ist ein gültiger deutscher Paß und das Visum eines französischen Konsulats notwendig. Diesem Visum wird der Vermerk zugefügt, daß sich der Betreffende nicht nach Frankreich begibt, um dort Arbeit anzunehmen. Das Einreisevisum zum Zwecke der Arbeitsannahme wird dagegen nur bei Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages erteilt. Als gültig wird der Arbeitsvertrag angesehen, wenn er mit einem Sichtvermerk des Arbeits- oder bei Landarbeitern des Land wir tschaftsministeri ums versehen ist. Auch Kollektivverträge müssen die erwähnten Sichtvermerke enthalten. Der mit dem Sichtvermerk versehene Arbeitsvertrag muß vor der Einreise bei Beantragung des Einreisevisums auf dem Konsulat vorgelegt werden. Französische Arbeitgeber, die Ausländer ohne visierten Arbeitsvertrag einstellen, machen sich strafbar, während der betreffende Arbeitnehmer Gefahr laufen würde, aus Frankreich ausgewiesen zu werden. Vor der Ausreise nach Frankreich ohne vorherige Sicherung der Arbeitsmöglichkeiten ist dringend zu warnen wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des noch ungelösten Problems der Beschaffung von Arbeit und Stellen für die bisher bereits Eingewanderten. Von der Schwierigkeit der Situation zeugte eine Nachriehl aus Straßburg, daß die dort hingekommenen Einwanderer, die um die Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht hatten, von der Präfektur aufgefordert wurden, die drei Grenzdepartements bis 30. September zu verlassen und sich im Innern Frankreichs eine Position zu suchen. Das französische Konsulat erteilt in letzter Zeit nicht mehr Visen wie bisher. Visagebühren. 1. Visum für mehrere Reisen innerhalb von 2 Jahren RM. 8.40. 2. Visum für die Einreise oder Durchreise mit der Möglichkeit, sich vom Zeitpunkt des Grenzüberlritts an 15 Tage in Frankreich aufzuhalten. Dieses Visum kann auf 30 Tage verlängert werden, z. R. bei Touristen — RM. 0.85. Im allgemeinen ist das Leben teurer als in Deutschland, vor allem was Essen, Kleidung und Wohnen anbetrifft. Die wirtschaftliche Lage ist so ungünstig, daß in Frankreich selbst eine generelle Bereitschaft zur Berufsumstellung zu verzeichnen ist, und z. B. Studenten und Kaufleute angebotene Stellen als Hausdiener annehmen. Es sind nach vorliegenden Mitteilungen in fast keinem Beruf Existenzmöglichkeiten neu zu schaffen. Unter den nach Frankreich Eingewanderten sind nahezu alle Berufskreise vertreten, für die es noch nicht möglich war, Stellungen und Beschäftigungen ausfindig zu machen. So sind beispielsweise unter den Ingenieuren Fachleute aus sämtlichen Einzelgebieten für in Frage kommende SteUen vorgemerkt, das gleiche trifft zu für Kaufleute, Handwerker, Künstler und fast alle anderen Berufe. Als höchst erschwerendes Moment kommt noch der Mangel an Sprachkenntnissen hinzu. Angehörige akademischer Berufe sind durch gesetzliche Bestimmungen an der Berufsausübung verhindert. Nur das Staatsdiplom ermöglicht es, in Frankreich den Beruf als Arzt, Zahnarzt auszuüben. Das Dekret vom 25. 2. 1932 hat die Schwierigkeiten der verschiedenen Examina sehr vermehrt. Das Gesetz vom 21. 4. 1933 hat bestimmt, daß zur Ausübung des Berufes als Arzt oder Zahnarzt man nicht nur die französischen akademischen Grade besitzen, sondern Franzose sein muß. Die Naturalisation ist jetzt äußerst schwer zu erlangen. In unserem Zirkularschreiben Nr. 6 ist das Gesetz vom 21. 4. 1933 wiedergegeben. Saargebiet. Unter Verwaltung des Völkerbunds. Es muß davor gewarnt werden, ohne Visum ins Saargebiet zu fahren, um von dort aus den Versuch, zu machen, nach Frankreich zu gelangen. Die Regierungskommission des Saargebiets erteilt in keinem Falle mehr eine neue Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Arbeitsgenehmigung. Das Saargebiet hat 770 000 Einwohner, meist Arbeiter, unter denen eine große Arbeitslosigkeit herrscht. Auch für Rechtsanwälte und Ärzte sind keine Aussichten. Erstere erhalten keine Niederlassungserlaubnis, letztere keine K,assenzulassung. Für die Einreise nach den französischen Kolonien müssen ein polizeiliches Führungszeugnis, ein ärztliches Attest und ein ausreichender Bankkontoauszug, der die Rückreise sichert, vorgelegt werden. Wenn es sich jedoch um Niederlassung und Arbeitsaufnahme handelt, so kann dies nach Auskunft des französischen Konsulats nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des französischen Kolonialministeriums geschehen. Über die Verhältnisse in einzelnen Kolonien s. Abschnitte Asien und Afrika.

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