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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-10-01 · Oktober 1933 · p. Seite 5

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand LBI
Issue
Oktober 1933
Date
1933-10-01
Page
Seite 5 (sequence 7)
Language
German
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Konsulat Flensburg) zur Eintragung der Zusicherüngsbewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung gilt aber nur für die b e a n tragte Stell e. Bei Stellenwechsel ist eine neue Genehmigung einzuholen. Das Becht zum Aufenthalt von 6 Monaten ohne besondere Bewilligung schließt nicht das Recht. Handel zu treiben oder Arbeit gegen Lohn anzunehmen, ein. Stellenannahme ohne Erlaubnis der Polizei hat Ausweisung zur Folge. Nach vorliegenden Mitteilungen pflegen die dänischen Behörden Arbeitsgenehmigungen auch dann zu verweigern, wenn eigene Gründungen oder finanzielle Beteiligungen an bestellenden Geschäften geplant sind. In Dänemark herrscht \iel Arbeitslosigkeit. Die akademischen Berufe sind ganz besonders überfüllt. Ein ausländischer Arzt hat nicht das blecht zu praktizieren, bevor er das medizinische Amtsexamen in der Universität Kopenhagen, und zwar mit bestem Grade bestanden hat. Praktisch erhalten nach vorliegenden Mitteilungen fremde Ärzte keine Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs. Stellungen und Vinter werden nur dänischen Staatsbürgern gegeben. Das dänische Bürgerrecht wird erst nach 15 jährige m Aufenthalt erteilt. V isagebühren. Mit Wirkung vom 20. Mai 1926 ab isl der Visumzwang im Verkehr mil Danemark aufgehoben. Für Staatsangehörige anderer europäischer Länder, für die noch Visumzwang besieht, sind die Gebühren wie f olgl : Bulgarien RM. 10,40, Griechenland RM. 5.60, Jugoslawien RM. 8,15, Lettland RM. 8.15. Litauen gratis, Polen RM. 12.30, Rumänien RM. 9.25, Sowjet-Rußland RM. 16.80, Türkei RM. 11.20, Ungarn RM. 5.60, Staatenlose RM. 5.60, Durchreise (3 Tage) RM. 3.50. Estland Bevölkerung: 1 117 000 (4566 Juden). Reval (Tallin) : 127 600. Währung: 100 Kr. 71,75 RM., Goldparität 112.50 RM. 1931 1932 Auswanderer 644 328 Laut besonderer Vereinbarung ist der Visumzwang für deutsche, österreichische, dänische, holländische, italienische, japanische, lettische, norwegische, schweizerische und liechtensteinsche, finnländische und tschechoslowakische Staatsbürger aufgehoben. Der Aufenthalt in Estland ist bis zu dem im Visum vorgesehenen Zeitpunkt ohne weiteres genehmigt. Personen, die ohne Visum reisen, oder ein Dauervisum für wiederholte Reisen besitzen, können sich bis 2 Monate in Estland aufhalten. Zum Aufenthalt über 2 Monate oder über die im Visum vorgesehene Frist muß eine Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Polizeibehörde eingeholt weiden. Das Durchreisevisum genehmigt ein Verbleihen in Estland von 48 Stunden. Das Innenministerium ist berechtigt, den Aufenthalt in gewiissen Ortschaften und Städten Estlands zu untersagen und einzelnen Ausländern die Aufenthaltserlaubnis nicht zu gewähren. Der Innenminister hat das Recht, lästige Ausländer auszuweisen, unter Vorstellung einer entsprechenden Ausweisungsvert'ügung, oder sie zwangsweise unter Arrest über die Grenze zu befördern. Zum Dienstantritt muß eine Genehmigung des Innenministeriums eingeholt werden. Mit dem Gesuch kann der Ausländer selbst oder das Unternehmen oder die Person, die ihn anstellen will, vorstellig werden. Die Genehmigung wird für die Frist bis zu einem Jahr erteilt, jedoch kann sie vor Ablauf der Frist widerrufen werden. Personen, die ohne Genehmigung eine Anstellung antreten, können auf Grund des Gesetzes für öffentliche Ordnung und Sicherheit, Art. 365 und 367, ausgewiesen werden. Gebühren Eüi Estland (Ende Juni Für Staatsangehörige von: Einreise: Amerika, Verein. Reisende: Staaten (Jahresvisa für wiederholte Reisen) — gratis; für Auswanderer: RM. 42.— (Kr. 37.50) Belgien RM. 8.50 (Kr. 7.50) Deutschland Aufgehoben. Visa nur für Sammelpässe, u. diese sind gebührenfrei. 1933). Du ein Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Groß-Rrilannien Holland Ilalien Jugoslawien Litauen Liechtenstein Luxemburg Lettland Norwegen Österreich Polen humamen Schweden Schweiz Tschechoslowakei Türkei Ungarn Union d. S. S. R. RM. 8.50 (Kr. 7.50) Jahresvisum für wiederholte Reisen. Aufgehoben. Visa nur für Sammelpässe, u. diese sind gebührenfrei. Für die Einreise Sondervorschriften (keine Auslandpässe erforderlich). Jahresvisum für wiederholte Reisen. RM. 8.50 (Kr. 7.50) Kur/! l istige Visa nicht über 1 Munal: KM. 6.— (Kr. 5.50). Langfristige Visa: RM. Hi. - (Kr. 14.50) Jahresvisa für wiederholte Ein- und Durchreisen. RM. 8.50 (Kr. 7.50) A u f g e b oben. A u f g e b o ben. RM. 8.50 (Kr. 7.50) RM. 8.50 (Kr. 7.50) (Gegen diese Gebühr können auch Jahresvisa f. wiederholte Reisen erteilt werden.) \ u E ge h o b e n. RM. 8.50 (Kr. 7.50) \ u f g e h u b e n. Für die Einreise-Sondervorschriften — kein Auslandspaß erforderlich. Aufgehoben. Aufgehoben. Visa nur für Sammelpässe, u. diese sind gebührenfrei. Einmalige: RM. 8.50 (Kr. 7.50) Jahresvisum für wiederholte Reisen : RM. 17.— (Kr. 15.—) RM. 8.50 (Kr. 7.50) RM. 4.50 (Kr. 4.—) Für diese Gebühr werden Visa für einmalige Einreise oder Jahresvisa für wiederholte Reisen erteilt. Aufgehoben. Aufgehoben. Visa nur für Sammelpässe, u. diese sind gebührenfrei. RM. 11.50 (Kr. 10.—) f. Sammelpaßvisa : RM. 1.15 (Kr. 1.—) pro Person. RM. 6.75 (Kr. 6.—) RM. 25.— (Kr. 22.—) RM. 4.50 (kr. 4.—) RM. 1— ^Kr. 0.75 RM. 1.— (Kr. 0.75) RM. 8.50 (Kr. 7.50) gratis RM. 1 — (Kr. 0.75) Einmalige: RM. 1.— (Kr. 0.75) Zweimalige : HM. 2.— (Kr. 1.50) mit Aufenthall: RM. 4.25 (Kr. 3.75) ohne Aufenthalt: RM. 1.— (Kr. 0.75) RM. 1.— (Kr. 0.70) RM. 4.50 (Kr. 4.—) RM. 6.75 (Kr. 6—j RM. 25.— (Kr. 22.—) Von Angehörigen der in der Aufstellung nicht angeführten Staaten werden bis zum Erlaß weilerer Restimmungen folgende Gebühren erhoben : a) für ein Einreise-Visum RM. 8.50 (Kr. 7.50) b) für ein Durchreise-Visum RM. 1.— (Kr. 0.75) Von Staatenlosen wird erhoben : a) für ein Einreise-Visum b) für ein Durchreise-Visum RM. 8.50 (Kr. 7.50) RM. 1.— (Kr. 0.75) UM. 1.75 (Kr. 1.50) Von Staatenlosen und anderen Personen, die zur Einreise die Genehmigung des Justiz- und Innenministeriums einholen müssen, wird für den auszufüllenden Fragebogen eine Konsulargebühr in Höhe von RM. 1.— lt. S 33 — Anmerkung — des Konsulartarifs erhoben, und der Fragebogen mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

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