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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-02-01 · Februar 1933 · p. Seite 4

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand LBI
Issue
Februar 1933
Date
1933-02-01
Page
Seite 4 (sequence 6)
Language
German
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Litauen Bevölkerungszahl: 2 220 000, Memelgebiet : 146 900, Kowno (Kaunas): 95 800. Währung: 100 Li'tas 41,92 Goldpariüit 41,98 RM. Die berufstätige Einwohnerschaft gliedert sich folgendermaßen: 76,7 o/o Landwirtschaft, 6,4 »o Industrie, Handwerk und Baugewerbe, 1,1% Transport und Verkehr. 2,5 o/o Handel und Banken, 3,2 o/o Behörden und freie Berufe, 6,3 o/o .Haus- und Privatangestellte, 3,8 % andere Beschäftigungen. Von der Bevölkerung Litauens wohnen nur 14,93 o/0 in den Städten und rund 8,26 o/e in Marktflecken, während 76,81 o/„ auf dem Lande leben. Für den Aufenthalt in Litauen über einen Monat ist die Einreisegenehmigung der inneren Behörden erforderlich, für Arbeitsbeschaffimg bedarf es ebenfalls der Genehmigung der zuständigen Behörden. Nach statistischen Angaben des litauischen Ministers des Äußern sind 1931: 1 756 Personen ausgewandert, die nied-. rigste Zahl seit Erklärung der litauischen Unabhängigkeit. Die Auswanderungszahlen für die Vorjahre waren: 1923: 2 693, 1924: 3 051, 1925: 2 869, 1926: 10 364, 1927: 18 086, 1928: 8 491, 1929: 15 999, 1930: 6 428. Die Zahl der jüdischen Auswanderer aus Litauen betrug im Jahre 1931: 1 128, davon wanderten nach Südafrika (dem früheren Hauptziel der jüdischen Auswanderung aus Litauen, das seit Mai 1930, seit Erlaß des Quotengesetzes, nicht mehr in gleichem Maße wie bisher offen steht) 457 aus, nach der Sowjetunion (Biro Bidschan) 292, nach Palästina 118. Vom Januar bis Ende Juli 1932 wanderten 528 Juden aus (Gesamtauswanderung 726). In Litauen sind deutsche, schwedische, englische, französische, holländische, belgische, amerikanische Schiffsgesellschaften an der Auswandererbeförderung beteiligt. Sie stehen unter der Kontrolle des Innenministeriums. Die Schiffsgesellschaften sind verpflichtet, Reemigranten in Höhe von 2 % der Zahl der Emigranten, die sie im Verlauf eines Jahres aus Litauen befördert haben (wenn sich Reemigranten melden), umsonst zurückzubringen. — Ausländer, die in Litauen eine Arbeit verrichten wollen, müssen ein Gesuch bei dem Kreischef einreichen. Diejenigen Ausländer, die lange in Litauen wohnen, bekommen die Arbeitserlaubnis ohne besondere Hindernisse. Polen Bevölkerungszahl: 30 408 000, Warschau: 1 086 300. Währung: 100 Zloty 47,28 Goldparität 47,09 RM. Nach einer Statistik des polnischen Emigrationsamtes wanderten 1931: 76 005 Polen aus, während 87 678 .zurückkehrten, (80 455 kamen aus europäischen Ländern, wohin nur 64 235 gingen), nach überseeischen Ländern begaben sich 11 770 und 7 223 kamen von dort zurück. Der Anteil der Juden an der Auswanderung nach Übersee war sehr hoch. Es emigrierten dorthin 7 123. Bei der kontinentalen Auswanderung waren die Juden nur mit 1 509 Personen beteiligt, wobei zu bemerken ist, daß in der vorstehenden Zahl nur die Personen mit Emigrationspässen aufgeführt sind. Im ersten Halbjahr 1932 betrug die Auswanderung nach kontinentalen Ländern 6 064 Personen, davon Juden 488, die überseeische 3 853, davon Juden 2 499. Mitteilungen des polnischen Generalkonsulats an uns entnehmen wir folgendes: ,,Zur Einreise und für die Durchreise ist ein Visum erforderlich. Der Antrag kann entweder persönlich oder schriftlich eingereicht werden. Der Zweck der Reise nach Polen ist nachzuweisen. Monteure, Handwerker und Artisten, die nach Polen reisen, haben durch Vermittlung der Firma oder des Unternehmens, bei welchem sie in Polen arbeiten wollen, die Äußerung des Arbeitsinspektors bei der zuständigen polnischen Behörde des Zielortes zu veranlassen. Die schwierige Arbeitslage, welche auch die Republik Polen nicht verschont hat, zwingt Polen, bei der Arbeitseinstellung den polnischen Staatsbürgern den Vorzug zu geben. Ausländer, die in Polen Arbeit finden wollen, müssen bei den zuständigen Behörden um Arbeitsbewilligung nachsuchen, die jedoch nur in Ausnahmefällen an Spezialarbeiter erteilt wird." Rumänien Bevölkerungszahl: 18 025 000, Bukarest: 631 300, Kischinew (Chisinau) (Beßarabien) : 117000, Gzernowitz (Bukowina) : 111100, Jassy (Altrumänien): 102 600, Galatz (Altrumänien): 101 100 Einwohner. Währung: 100 Lei 2,52 Goldparität 2,511 RM 80 o/o der Einwohner Rumäniens sind Bauern. Von der gesamten Oberfläche des Landes von 294 967 qkm sind 83,92 °/o landwirtschaftlich urbarer Boden, wovon 43,59 o/0 landwirtschaftlich bearbeitet werden, 13,75 o/0 sind natürliche Weiden, 2,08 o/0 Weinbau und Wiesen, 24,05 o/0 W-älder. Die rumänische Vertretung teilt uns folgendes mit: „Bezüglich der Einreisebestimmungen gilt unverändert, daß für sämtliche Nichtrumänen beim Betreten rumänischen Bodens Visumzwang herrscht. Für Deutschland ist die zur Erteilung des Visums zuständige Stelle die Königliche Rumänische Gesandlschaft, Paß-Stelle, Berlin W 10, Rauchstraße 26. Das Visum berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt binnen G0 Tagen und zum Aufentliall in Rumänien für 30 Tage. Anmeldung bei der örtlichen Polizeistelle sogleich nach Ankunft ist unerläßlich. Eine Verlängerung des Aufenthaltes muß bei den Polizei- bzw. Verwaltungsbehörden an Ort und Stelle beantragt werden. Bezüglich des Arbeitsmarktes ist zu bemerken, daß einer sehr geringen Nachfrage ein Überangebot an einheimischen Arbeitskräften jeder Branche gegenübersteht. Das rumänische Gesetz zum Schutze des einheimischen Arbeitsmarktes schreibt vor, daß kein fremder Staatsangehöriger zur Arbeitssuche oder zur Ausübung einer bezahlten Tätigkeit nach Rumänien einreisen darf, ohne die vorherige Genehmigung des Arbeitsministcriums eingeholt zu haben, oder falls nicht bereits ein ordnungsmäßiger Anstellungsvertrag vorliegt." Zur Beschränkung der Arbeit von Ausländern sind in der zweiten Hälfte des Jahres 1932 scharfe Maßnahmen eingeleitet worden. Das österreichische Wanderungsamt berichtete darüber wie folgt : ,,Der Ministerrat hat beschlossen, die Zahl der ausländischen Arbeiter so stark als möglich zu verringern. Der Arbeitsminister hat einer Abordnung der Handelskammer versichert, daß alle ausländischen Arbeiter jener Berufe, in denen in Rumänien Arbeitslose vorkommen, das Land werden verlassen müssen. Die Regierung hat bereits Maßnahmen getroffen, damit die jährliche Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte mit erhöhter Strenge durchgeführt werde. Nach den neuen Bestimmungen haben Angestellte aus Handel, Landwirtschaft und Industrie, insbesondere der Metall-, Elektro- und Holzindustrie (ausgenommen Chefingenieure, Meister, Fabriksleiter und Fabrikssektionsleiter), Angehörige der graphischen- und Bekleidungsindustrie, der Bergwerks-, Gruben- und Baugewerbsuntcmehmungen, sowie ferner alle nichtqualifizierten Arbeiter nur dann Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltes für ein Jahr, wenn sie vor dem 1. Januar 1923 eingereist, seither ununterbrochen im Lande geblieben sind und sich in jener Dienststelle befinden, die in ihrem Gewerbeausweis eingetragen ist. Angestellte der Textilindustrie (ausgenommen Färbermeister, Appreteure, Drucker und Zeichner) müssen vor dem 1. September 1925 eingereist sein. Selbständige, die für eigene Rechnung arbeiten, dürfen nur jenen Beruf ausüben, für den ihre Bewilligung lautet. Abgewiesene Ausländer ' erhalten drei Monate Ausreisetermin. In den letzten Wochen sind bereits zahlreiche Arbeitgeber, die unerlaubt Ausländer beschäftigen, mit hohen Strafen belegt worden." 6 300 Fremde, davon 1 500 Saisonarbeiter, erhielten die Aufforderung, mit ihren Familien vor dem 1. Dezember das Land zu verlassen. Anträge von Ausländern, die im Lande zu bleiben wünschen, werden von dem Interministeriellen Komitee für Wanderung behandelt, das Repräsentanten von Arbeitgebern und Arbeitern in sich schließt. Die Beschäftigung ausländischer Artisten ist lt. Verordnung vom Schluß des Jahres 1932 nur auf kurze Frist gestattet. Von verhängnisvoller Bedeutung für Tausende rumänischer Bürger ist es, daß ihr Staatsbürgerrecht nicht anerkannt und, was besonders schlimm ist, ihr Anspruch hierauf nicht geklärt und teilweise nicht nachweisbar ist. Infolge der Mangelhaftigkeit der Gemeindeaufzeichnungen und Vernichtung derselben während des W eltkrieges, durch die ungemeine Kompliziertheit der alten österreichischen und ungarischen Heimatgesetze der Vorkriegszeit, wegen der mit dem Friedensvertrage in Widerspruch stehenden Kassierung von Staatsbürgerscheinen, die die rumänischen Behörden selbst zur Zeit des Vertrages von St. Germain ausgestellt hatten, und wegen verhängnisvoller Lücken im Staatsbürgergesetz von 1924 sind viele Tausende Juden in Rumänien der rumänischen Staatsbürgerschaft verlustig gegangen. Es ergeben sich auch durch die Nichtanerkennung des rumänischen Staatsbürgerschaftsrechts Komplikationen für die außerhalb Rumäniens befindlichen Personen und deren Familienmitglieder, für zivilrechtliche Akte wie auch für Fälle der Auswanderung, wo sie als Staatenlose Schwierigkeiten gegenüberstehen. Wir führen nachstehende Mitteilung bezüglich der Staatsbürgerschaft an, die uns zugegangen ist: Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1924 muß der Fremde eine Erklärung abgeben, daß er beabsichtigt, rumäni- //

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