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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1928-03-01 · März 1928 · p. Seite 4

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1928. Bestand LBI
Issue
März 1928
Date
1928-03-01
Page
Seite 4 (sequence 6)
Language
German
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in Kolonisationsfragen ist, zu ersuchen, den Rayon Biro-Bidschan im Fernen Osten für eine jüdische Kolonisation mit dem Ziele der Schaffung eines autonomen jüdischen Geniels zur Verfügung zu stellen. Das Siedlungskomitee der Regierung hat diesem Ersuchen entsprechen. Das Komset heahsichtigl, noch im Jahre u»'>8 die Siedlungsaktion im neuen Gebiet einzuleiten. Literatur über die Kolonisation in der U. S. S. R. Founding a New Life for Suffering Thousands. Report of Dr. Joseph A. Rosen 1925. The present Status of Russian Jewish Agricultural Colonization and the Outlook. Von Dr. Joseph A. Rosen. Die jüdische Agrarkolonisalion in Sowjetrußland. Von Mark Wischnitzer, Osteuropa, I. Jahrgang 1925/26, Heft 8/9. Die Judenfrage in der Sowjetunion. Von Mark Wischnitzer, Osteuropa, II. Jahrgang 1926/27, Heft \. Professor Dr. B. Brutzkus. Die jüdische Landwirtschaft in Osteuropa (Jiddisch). Publikation der Ort. Berlin 1926. Vortrag von Dr. Mark Wischnitzer: Dr. Paul Nathan und das jüdische W iederaufbauwerk in Rußland (Gedenkschrift für Dr. Paul Nathan, Jahresbericht für 1926, Hilfsverein der deutschen Juden). W. M. Haffkine. „Une Mission en Russie." Paix et Droit 1927. Ch. A. Finkel. Jewrejskoje Semleustrojenie w Sow. Sojuse (Die jüdische Landansiedlung in der Sowjetunion) 2. Auflage 1927. Dr. Arthur Ruppin. Die jüdische landwirtschaftliche Kolonisation in Rußland. — Palästina, Zeitschrift für die Erschließung Palästinas, 1./2. Januar — Februar 1928. Professor Dr. B. Brutzkus. Die jüdische Kolonisation in Rußland, Sonderdruck aus Zeitschrift Menorah. Dr. Mark Wischnitzer. Zur Geschichte der jüdischen Kolonisation in Rußland, Zeilschrift für Demographie und Statistik der Juden, 2. Halbjahr 1927, Heft Nr. 9—12. Frankreich. Auszug aus dem Naturalisationsgesetz vom 10. August 1927. In der Nummer des Korrespondenzblattes vom März-April 1927, Seite 3, brachten wir Schätzungen über die Zahl der ausländischen Juden, die sich in Frankreich aufhalten, sowie Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aufenthaltsbestimmungen in Frankreich. Wir führen nachstehend Bestimmungen bezüglich der Einbürgerung von Ausländern nach dem Loi sur la Nationalité vom 10. August 1927 an (veröffentlicht im Journal Officiel de la Républicme Française vom i/j. August 1927), die von außerordentlicher Bedeutung für die Rechts- und Staalsangehörigkeitsverhältnisse von Ausländern sind. Nach dem neuen Gesetz haben Ausländer nach mindestens dreijährigem ständigem Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Naturalisation. Art. 3. Es kann bis zum Alter von 21 Jahren jeder Franzose werden, der in Frankreich von Fremden geboren ist und in Frankreich seinen Wohnsitz hat und die Erklärung, Franzose sein zu wollen, abgibt. Wenn er älter als iü Jahre ist, muß der Deklaranl durch den A'erwandten ermächtigt sein, der väterliche Gewalt besitzt oder gegebenenfalls durch seinen Vormund nach Urteil des Familienrates. Wenn er jünger als 16 Jahre ist, kann die Erklärung in seinem Namen durch seinen gesetzlichen Vertreter nach obiger Maligabe unterzeichnet werden. Die Registrierung der Erklärung, unterzeichnet gemäß nachfolgendem Artikel 5, kann wegen ünwürdigkeit verweigert werden. Art. 4. Im Aller von 21 Jahren wird jeder in Frankreich Wohnhafte, der Kind eines Fremden und in Frankreich geboren ist, Franzose, wofern er nicht in dem seiner Großjährigkeit folgenden Jahre abgelehnt hat, Franzose zu sein, gemäß den Vorschriften des Artikels 2. Art. C. Franzosen werden die naturalisierten Fremden. Die Naturalisation wird bewilligt durch Dekret nach Untersuchung über den Fremden. Es können naturalisiert werden unter Vorbehalt ausdrücklicher Ermächtigung des Minderjährigen durch seinen gesetzlichen Vertreter, gemäß Bestimmung des Artikels 3 Absatz 2: 1. Die Fremden nach vollendetem 18. Jahre, die einen nicht unterbrochenen Aufenthalt von 3 Jahren in Frankreich nachweisen können. Dem Aufenthalt in Frankreich wird gleichgestellt der Aufenthalt in einem fremden Lande zur Ausübung einer von der französischen Regierung übertragenen Funktion oder der Aufenthalt in einem Lande, das mit Frankreich in Zollunion steht. 2 Die Fremden nach vollendetem 18. Jahre nach einem Jahre ununterbrochenen Aufenthalts in Frankreich oder unter gleichgestellten Bedingungen laut obiger Bestimmung, wenn sie Frankreich wichtige Dienste erwiesen haben, wenn sie dort ausgezeichnete Talente bekundet haben, wenn sie eine Industrie eingeführt haben oder nützlicbo Erfindungen, wenn sie industrielle oder andere Etablissements geschaffen haben oder landwirtschaftliche Betriebe, wenn sie in französischen oder alliierten Armeen gedient haben, wenn sie Diplome von französischen Fakultäten erworben haben, wenn sie eine Person französischer Nationalität geheiratet haben, oder wenn sie, in Frankreich geboren, ihr Domizil daselbst, nachdem sie majorenn geworden sind genommen haben. In den in diesem Paragraphen vorgesehenen Fällen, wenn das Naturalisationsgesuch einen Minderjährigen betrifft, wird es durch seinen gesetzlichen Vertreter gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 gemacht, ist er weniger als 16 Jahre, oder mit seiner Genehmit;iint< durch den Betreffenden selbst, wenn er mehr als 16 Jahre ist. Der naturalisierte Fremde genießt alle bürgerlichen und politischen Rechte, die mit der französischen Bürgerschaft verbunden sind. Nichtsdestoweniger kann er Wahlfunklionen oder Wahlmandate erst zehn Jahre nach dem Naturalisationsdekret ausüben, wofern er nicht seinen militärischen \ erpflichtungen im aktiven Dienst in der französischen Armee nachgekommen ist, oder aus außergewöhnlichen Gründen diese Frist durch Dekret auf Grund eines motivierten Berichts des Justizministers verkürzt ist. Art 7. Es können die Naturalisation ohne Aufenthaltsbedingungen erhalten die groß- oder minderjährige Frau, die an einen Fremden verheiratet ist, der nach der Verheiratung die französische Nationalität erwirbt und die großjährigen Kinder dieses Fremden. Franzosen werden die unverheirateten minderjährigen legitimen oder legitimierten Kinder eines überlebenden Vaters oder einer uberlebenden Mutter, die sich naturalisieren lassen oder die französische Nationalität auf Grund der Artikel 3 und 4 erwerben. Diese Bestimmungen kommen nicht in Anwendung: 1. bei Individuen, welche noch nicht 21 Jahre alt sind und gegen die ein noch nicht außer Kraft gesetzter Ausweisungsbeschluß besteht. Die minderjährigen verheirateten Kinder haben das Recht, ohne Aufenthaltsbedingung nach dem achtzehnten Jahr um die französische Naturalisation nachzusuchen. Art 8. Die Fremde, welche einen Franzosen heiratet, erwirbt das französische Bürgerrecht nur auf ausdrücklichen Antrag oder, wenn sie nach den Bestimmungen ihres nationalen Gesetzes notwendigerweise die Staatsangehörigkeit ihres Gatten erhält. Die Französin, welche einen Fremden heiratet, behält die französische Nationalität, wofern sie nicht ausdrücklich erklärt, gemäß tien Bestimmungen des nationalen Gesetzes des Gatten die Nationalität des letzteren, erwerben zu wollen. Sic verliert die französische Staatsbürgerschaft, wenn die Galten ihren ersten Wohnsitz nach ihrer Heirat außerhalb Frankreichs wählen, und wenn die Frau notwendigerweise die Nationalität des Gatten gemäli den nationalen Gesetzen des letzteren erwirbt. Seit Anfang des Jahres 1927 setzte wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der infolgedessen herrschenden Arbeitslosigkeit eine Rückwanderung ausländischer Arbeiter ein. Die Krise in Industrie und Handwerk dauert noch fort, es ist dringend vor der Einwanderung nach Frankreich zu warnen. Einlaß finden gegenwärtig Arbeiter nur auf Grund eines vom Arbeitsministeriuni visierten Vertrages. Die Kontrolle, die Ausländern gegenüber ausgeübt wird, ist außerordentlich streng, illegal Eingewanderle unterliegen strengen Strafen und verfallen der Ausweisung. Ausländer, die aus Frankreich nach Deutschland kommen zu können glauben, indem sie sich einen Paß zur Durchreise durch Deutschland verschaffen, in der Hoffnung, später die Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, müssen damit rechnen, daß sie, selbst wenn ihnen noch eine gewisse Aufenlhaltsfrist in Deutschland bis zu ihrer Ausreise aus Deutschland gegeben wird, der Ausweisung verfallen, wenn sie die Ausreise nicht wirklich nach Ablauf der Frist antreten. Einreise von ausländischen Arbeitern. Vom 1. November 1936 bis 26. November 1927 wanderten — nach Angaben des Internationalen Arbeilsamtes - unter Kontrolle der Arbeits- und Ackerbauministerien 78 677 Personen ein, wovon '17716 für Ackerbau bestimmt waren und 3og6i für Industrie und Handel. Von den letzteren beabsichtigten noch 262 Personen sich im Ackerbau zu betätigen, so daß die Zahl auf 3o 699 herabgeht. Ausgewandert sind im gleichen Zeitraum Arbeiter aus Ländischer Nationalität 90 436. Die erste Stelle bei der Ein- und Auswanderung nehmen Italiener und Polen ein. Es ergibt sich ein Ueberschuß der Auswanderung über die Einwanderung im Gegensatz zu den vorhergehenden Jahren. Dies erklärt sich damit, daß seit Ende 1926 Arbeitslosigkeit in starkem Maße einzusetzen begann. U

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