Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1928. Bestand LBI
- Issue
- März 1928
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 2 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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- Odesa 1× ep/1000834
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II. Bei folgenden Ländern u. a. besteht noch Visumzwang: Aegypten, Australien, Belgien. Bulgarien, Estland, Frankreich. Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Palästina, Polen, Rumänien, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigle Staaten von Amerika. _ Es steht in naher Aussicht, daß von den letzleren noch einige fortfallen werden, so z. B. Tschechoslowakei. In der Tschechoslowakei wird mit Rücksicht auf die bevorstehende Aufhebung des Sichtvermerkzwangs zwischen ihr und Deutschland — nach vorliegenden Nachrichten soll sie zum t. April Platz greifen — ein Gesetz zum Schulze des heimischen Arbeitsmarktes in Kraft treten. Nach dem Gesetz, das den Verkehr zwischen der Tschechoslowakei einerseits und Deutschland und Oesterreich andererseits regeln soll, wird die Beschäftigung von Ausländern mit Genehmigung der Regierung möglich sein. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn es der Zustand des Arbeitsmarktes zuläßt oder volkswirtschaftliche Interessen es erfordern, wenn es sich um eine besondere Art der Beschäftigung handelt, für die inländische Arbeitskräfte nicht vorhanden sind, und wenn besondere familiäre oder persönliche Gründe dafür sprechen. Das Gesetz bezieht sich nicht, auf Ausländer, die bereits seil Mai IQ23 in der Tschechoslowakei dauernd ansässig sind. Das Fürsorgeministerium wird ermächtigt, die Gellung dieses Gesetzes unter Umständen ganz oder in bestimmten Fällen aufzuheben. Dem Nachrichtenblalt der Reichsslelle für das Auswanderungswesen vom 1. Januar 1928 entnehmen wir bezüglich der Aufhebung des Sichlverinerkzwangcs für die deutschen und englischen Staatsangehörigen folgende Bestimmungen der Vereinbarung: 1. Unbeschadet der am Orte der Ankunft sonst geltenden fremdenpolizeilichen Bestimmungen können deutsche Reichsangehörige das Gebiel von Großbritannien und Nordirland ohne Sichtvermerke auf Vorlage eines gültigen deutschen Passes, aus dem ihre deutscho Reichsangehörigkeit hervorgeht, über jede amtlich zugelassene Grenzübergangsstelle betreten und verlassen. 3. Für Kinder unter i5 Jahren genügt an Stelle eines Nationalpasses ein amtlicher Ausweis, der Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Kindes enthält. Dieser Ausweis muß bei Kindern über io Jahre mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild des Kindes versehen sein. G. Die jeweils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Verhängung von Grenzsperren und über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. 7. Deutsche Reichsangehörige, die in das Gebiet von Großbritannien und Nordirland, und britische Staatsangehörige, die in das Gebiet des Deutschen Reichs einreisen wollen, um dort eine Stellung anzutreten, müssen vor dem Grenzübertritt im Besitz einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde (Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt, Ministry of Labour Permit) sein. Für die erwähnte Erlaubnis wird keine Gebühr erhoben. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: b) Die Vergünstigungen der getroffenen Vereinbarung beziehen sich zunächst nicht auf Australien und Indien. Die Reichsregierung hat sich indessen für den Fall, daß sich hieraus für deutsche Reichsangehörige besondere Unzuträglichkeiten ergeben sollten, die Wiedereinführung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber von Pässen, die in Australien oder Indien ausgestellt sind, vorbehalten. d) Bürger des Irischen Freistaats genießen, selbst wenn sie nicht, britische Staatsangehörige sind, die Vergünstigung der getroffenen Vereinbarung auch auf Grund eines im Irischen Freistaat ausgestellten Passes, aus dem ihr irisches Bürgerrecht hervorgehl. Die österreichische Gesandtschaft teilte uns unterm 19. Dezember 1937 folgendes bezüglich der Einreise- Beslinnnungen für Oesterreich mil: Nach dem gegenwärtigen Stand der Sichtvermerkszwangsaul'hebungen zwischen Oesterreich und den respekliven Staaten können jetzt ohne österreichisches Visum nachgenannte Staatsangehörige nach Oesterreich einreisen: Cubaner, Dänen, Deutsche, Danziger, Brilon (das sind Engländer, Irländer, Kanadier, Australier, Inder und Südafrikaner), Leitländer, Liechtensteiner, Holländer, Portugiesen und Schweizer, sofern sie im Besitz eines ordnungsgemäßen Reisepasses sind. Alle anderen hier nicht genannton Staatsangehörigen sowie Staatenlose (auch die mit deutschem Personalausweis und Nansen-Pässen) bedürfen nach wie vor eines Sichtvermerks auch für die bloße Durchreise. Die finnische Gesandtschaft schrieb uns unterm 22. Dezember 1927: 1. Ein Visumzwang zwischen Deutsch land und Finnland besteht nicht mehr. Es genügt also, wenn jeder deutsche Reisende mit einem gültigen deutschen Reisepaß versehen ist. Aufenthalt ohne besondere Erlaubnis ist drei Monate gestattet. 2. Bei Stellungannahme in Finnland ist eine vorherige Einholung einer Arbeitserlaubnis seitens der finnischen Regierung durch die Vermittlung der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland eriorderlich. Naturalisation in Preußen. Nachstehend ein Erlaß der Preußischen Regierung vom 26. September 1927 über die Einbürgerung von Ostausländern, der von Bedeutung für Ausländer in Deutschland ist: „Nach dem RdErl. vom 23. Mai 1925 —■ Sta 2^9 (nicht veröffentlicht) sollen Ostausländer der dort erwähnten Art in der Regel erst nach einer mindestens zwanzigjährigen Niederlassung im Inlande eingebürgert werden. Anläßlich eines Beschlusses des Preußischen Landtages, der eine Abkürzung dieser Niederlassungsfrist wünscht, ordne ich hiermit an, daß eine zwanzigjährige Nicderlassungsdauer nicht etwa schematisch zu fordern, sondern daß in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen ist, ob nicht etwa eine kürzere Niederlassungsdauer für ausreichend erachtet werden kann. In Fällen, in denen die Gesuchsteller durch Aufwachsen in deutscher Umgebung, durch lange Anpassung an deutsche Kultur oder in anderer Weise mit dein deutschen Wesen und dem deutschen Volkstum völlig verwachsen sind, genügt eine Niederlassungsdauer von zehn Jahren, unter Umständen eine solche von geringerer Dauer. Ich bitte, sämtliche Einbürgerungsfälle, in denen die Aufnahme in den preußischen Staatsverband wegen Nichterfüllung der Niederlassungsfrist von zwanzig Jahren abgelehnt worden ist, und in denen hiernach eine kürzere Niederlassungsdauer für ausreichend erachtet werden kann, in geeigneter Weise wieder aufzunehmen und sie unter eingehender Begründung in der vorgeschriebenen Form bei mir zur Vorlage zu bringen, falls nicht etwa inzwischen andere Ablehnungsgründe hervorgetreten sein sollten . . . ." Union der Sowjetrepubliken. Die jüdische Kolonisation in der Sowjetunion. Die bolschcw istische Umwälzung bedeutete für die handeltreibenden Elemente der jüdischen Bevölkerung in Rußland eine wirtschaftliche Katastrophe. Sie halte in den ersten Jahren der Révolution und des Bürgerkrieges auch das Handwerk schwer getroffen. Die Juden flüchteten aus den Städten, wo sie vor dem Hungerlode standen, aufs Land und griffen zum Gemüsebau, zum Landanbau. Es entstand eine Anzahl von Siedlungen in Weißrußland, bei Odessa und in der Krim. Mil der fortschreitenden Verstaatlichung von Handel und Industrie und dem Wachstum des GenossenschafIswesens wurden immer größere Caches der jüdischen Bevölkerung aus dem Wirtschaftsleben ausgeschaltet. Es galt, diese Bevölkerungsschichl in andere, in dem neuen russischen Staatswesen sich aussichtsreicher gestaltende Berufe einzugliedern. Die Regierung faßte im Sonnner 192/1 den Beschluß, eine größere Zahl von Juden, im ganzen 100000 Familien, auf dem Lande anzusiedeln. Es wurde zu diesem Zwecke eine besondere staatliche Stelle, das Komitee für die Landansiedlung der Juden, das sogenannte Komiet, gegründet. Das American Jewish Joint Distribution Committee, das seit 1922 sich der Frage der wirtschaftlichen Wiederaufrichtung des russischen Judentums widmete, übernahm auf Grund eines Abkommens mit dem Koniset die selbständige Durchführung der Kolonisation in bestimmten Gebieten der Ukraine und der Krim. Die Jewish Colonization Association, die ihre Arbeit in Rußland im Jahre 19*0 aufs neue begonnen halle, übernahm ebenfalls die Kolonisierung bestimmter Bezirke. Die in Bußland selbst eigens für die Landansiedlung der Juden gegründete Gesellschaft, die Oset, sowie die Gesellschaften Ort und Ikor traten der Aktion bei. (Näheres darüber vgl. in dem Zeichnung Jul Srrauöc, Berlin W 57, 2