Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 49. (2.12.1886)
- Date
- 1886-12-02
- Page
- Seite 396 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 396 auch die Sabbathtage hercmzuziehen, ahne Rücksicht auf jüdische Zögling nehmen zu müssen, die sich aus religiösen Bedenken weigern, durch Schreiben den Sabbath zu entweihen. Wir konnten und können auch heute noch constatiren, daß in vielen Fällen humane Lehrer und Directoren ihren israelitischen Abiturienten keinerlei Schwierigkeit bereiten. Es freut uns von Herzen, heute einen Fall melden zu können, welcher das humane Entgegenkommen und die wohlwollende Rücksichtnahme der höchsten Schulbehörde unserer Provinz auf rituelle Bedenken im günstigsten Lichte erscheinen läßt. Indem oberschlesischen Städtchen Pleß erfolgte an den beiden Tagen des verwichenen Neujahrsfestes und an dem darauf folgenden Sabbathe die schriftliche und mündliche Prüfung der Lehrerinnen für Volks- und höhere Töchterschulen. Zu den Aspirantinnen gehörten auch 2 junge israelitische Damen, von denen namentlich die eine, einem streng religiösen Hause angehörend, nicht wenig consternirt war, an den hohen Festtagen einer schriftlichen Prüfung sich unterziehen zu sollen. Ein rechtzeitig von den beiden Prüflingen eingereichtes Gesuch, ihnen die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten vor dem offiziellen Prüfungstermine zu gestatten, wurde vom Provinzial-Schul-Collegium zusagend erledigt. Durch die Berufung des Herrn vr. Braun als Landrabbiner des Fürstenthums Birkenfeld ist die Gemeinde Pleß in die unangenebme Lage versetzt, nach kaum 1'/,jähriger, amtlicher Wirksamkeit ihren Rabbiner aus ihrer Mitte scheiden zu sehen. Oder sollte es vielleicht noch gelingen, ihn dauernd an Pleß zu fesseln? Die m stetigem Aufblühen begriffene Gemeinde Creutzburg in Oberschlesien, welche jüngst eine neue, schöne Synagoge cinweihen ließ, hat, wie wir hören, ihren seit mehreren Jahren daselbst amtirenden Religionslehrer entlassen, dessen Antecedenticn nicht eines gewissen romantischen Reizes ermangeln. Bor einigen Jahren trat derselbe eine längere Ferienreise an. Als der ihm bewilligte Urlaub sich seinem Ende näherte, erbat er sich einen längeren Nachurlaub. Endlich langte er an feinem Bestimmungsorte wieder an, jedoch nicht allein, sondern in Begleitung einer netten, jungen Frau. Letztere, Christin von Geburt, war ihrem Gatten nicht nur in die Ehe, sondern auch in das Judenthum gefolgt. Dem neuen Bekenntnisse scheint die junge'Frau eine mehr platonische Liebe entgegengebracht zu haben. Wenigstens munkelte die „böse Welt" in allen Versionen und Tonarten, daß die Befolgung der sogenannten Ceremonialgebote, wie der rituellen Speisegesetze u. s. w. im Hause des Religionslehrers durchaus nicht über allerlei schwerwiegende Bedenken erhaben sei. Man scheint die längste Zeit keinen Anstoß daran genommen LU haben. War man so human, den Mann für die Unterlassungssünden seiner Frau nicht verantwortlich machen zu wollen? Oder waren am Ende die Behauptungen der „bösen Welt", wie so oft, nicht begründet? Wir sind geneigt, das Letztere anzunehmen, und würden uns freuen, unsere Annahme auch von offizieller Seite bestätigt zu sehen. Die kleine Gemeinde Langendors, welche vor Decennien das traurige Privilegium besaß, eine Art Central- Friedhof für viele ihrer oberschlesischen Nachbargemeinden zu sein, beabsichtigt, wie einem von ihr versandten „Aufruf" zu entnehmen ist, zur Schonung und Erhaltung ihres ehrwürdigen Friedhofes angemessene Neubauten vorzunehmen. A«s dem Karmöverfchen, (Or.-Corr. Schluß.) Allein zugegeben, daß einige der Herren Collegen das j ü d. Examen abgelegt, so ist doch sehr zu bezweifeln, daß dieselben eine Lehrprobe in Religio.lsgegenständen abgehalten haben, ganz abgesehen, daß nach'den allg. Bestim. doS,2. Examen hauptsächlich auf das Methodische und die Unterrichtsweise der einzelnen Lehrfächer sich beziehen soll. Hierauf lege ich das Hauptgewicht. Allerdings haben auch die Examinanden der christlichen Seminare nicht fämmtlich Lehrproben in Religion zu hallen, aber doch Einige, und sie müssen sämmtlich sich daraus gefaßt machen, daß sie diese Lehrprobe abzulegen haben, das Seminar wiederum muß sämmtlichen Schülern die Fähigkeit hierzu mitgeben. Die „Allgemeinen Bestimmungen" dispensiren ausdrücklich jüdische Lehrer von der Prüfung in Religion und demgemäß von Abhaltung der Lehrprobe in Religion. Aber wozu haben wir jüdische Seminare, wenn diese nicht dennoch diese Dispensation für ihre Schüler aufheben? Jüdisches Wissen allein macht es nicht, sondern die Fähigkeit, dasselbe unterrichtlich zu verwerthen, und wenn diese Fähigkeit schon durch das Elementarlehrer-Examen gewährleistet wäre, so brauchten ja auch die christlichen Seminaricn nicht Lehrproden in Religion vorzuschreibe»! Ich las die Notiz in der „Jsr. Wochenschr.", daß in Hannover nur die Lchrproben in der systematischen Religionslehre fehlten? Ich frage: Warum? In der „Anweisung für jüd. Lehrer vom Jahre 1854" ist doch für die Elementar- und Religionsschulen (wörtlich) „systematische Religionslehre" vorgeschrieben? (Siehe S. 6 u. S. 14 u. 15.) Ich sage, hier müssen Lehrproben mindestens beim 1. Examen gehalten werden, lieber den Namen „syst. Religion" läßt sich streiten. Ich habe ihn bereits in einem früheren Artikel bemängelt. Aber die Sache läßt sich nicht mit einem Schwamme wegwischen, da sonst eine nicht zu ersetzende Lücke entsteht. Auf dem Lectionsplane der „Anweisung" steht auch „Rabbinisches", und zwar wöchentlich je 1 Stunde. Ich glaube nicht, daß in den jüdischen Schulen Hannovers wöchentlich eine Stunde Rabbinisch gelehrt wird. — Die „Anweisung für jüd. Lehrer vom Febr. 1854" steht überhaupt vielfach im Widerspruche mit den „allgemeinen Bestimmungen von 1872", und da, wie mir mitgetheilt worden, jene nicht durch Erlaß des Or. Falk aufgehoben worden, so besteht jene noch zu Recht*) und haben die jüd. Lehrer Hannovers dadurch den zweifelhaften Vorzug, von dem 2. Examen ganz und gar befreit zu sein. Inorvrazlaw. (Or.-Corr.) Am 18. d. M. fand hierselbst die Beerdigung des in Blankenburg am Harz verstorbenen Adolf Levy, Lieutenants und Ritters des eisernen Kreuzes, unter großer Betheiligung auch aus höchsten Kreisen statt. Der Verstorbene war der Sohn des selbst über den hiesigen Kreis weit hinaus wegen seines gemeinnützigen Strebens und seiner hervorragenden Herzens- und Gerstesbildung allgemein bekannten nnd beliebten Michael Levy, sel. And. Am Tage vor der Bestattung war die Leiche, die auf einen besonderen Wunsch bes Verstorbenen, der in heimathlicher Erde an der Seite seines Vaters die letzte Ruhe genießen wollte, am hiesigen Bahnhofe aus Blankenburg eingetroffen und wurde sie von den Mitgliedern der „Chewra Kadischa" in Empfang genommen und nach der Leichenhalle des neuen Friedhofes geichafft. Hier fand die Aufbahrung des geschloffenen Sarges statt. Eine Reihe brennender Wachslichter umstanden den auf einer Bahre liegenden Sa rg, um diese herum standen wieder zahlreiche Palmen und To pfgewächse und machte das ganze Arrangement einen erhebenden Eindruck. Nachdem Herr Rabb. vr. Kohn, vor dem Eingänge der Leichenhalle stehend, ein Gebet gesprochen, wurde der Sarg von den Verwandten des Verstorbenen auf den Leichenwagen gebracht. Alsdann setzte sich der Leichenzug nachdem alten Friedhofe hin, woselbst sich die Familiengruft der Familie Levy befindet, in Bewegung. Voran *) Die Anweisung bezieht sich auf die Schulordnung vom 5. Febr. 1854, die noch heute gesetzliche Geltung hat, obgleich sie vielfach durchbrochen ist, z. B. in der Ferienordnung, welche darauf Rücksicht nehmen soll, daß die benachbarten Lehrer sich in den Schächter- resp. Vorsteher- Functionen vertreten können, die aber nunmehr lediglich von den 3 Landrabbinern festgestellt wird. Für hebr. Grammatik ist 1 Stunde festgesetzt, wird auch nicht mehr inncgehalten. Gesang fehlt in den Religionsschuleu. Denk-und Sprechübungen wird statt des jetzigen Anschauungsunterrichtes vorgeschrieben, doch fehlt gerade hierfür die Anweisung, Geographie und Geschichte ist ganz verbunden, doch fehlt anch für die Art der Verbindung und Ertheilung die klare Anweisung. An Klarheit steht überhaupt die „Anweisung" den allgemeinen Bestimmungen weit nach. Vielleicht gestatten Sie mir, nächstens über Schulaufsicht und Schulprüfungen zu sprechen. (Sobald Raum — recht gern. Red.)