Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 39. (23.9.1886)
- Date
- 1886-09-23
- Page
- Seite 317 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 317 — *" sainmt Hen unz ^osophei, lilhm ru '»Folge » und die A gondelt h fy heute : 1 r 1886. -e Güte, hervor- ^ntlicht >ber die Zeiten -N nicht )f Ihrer Sätet* lern die bilden bloß Ihrer 'en, der 1 einige welcher stolz der sogar nicht j Ihnen . : 'rden I als : über; >ldau : . chen die! alle U ben I tenit I ister j|j" in;i über aher chen rden ran sie den hre hat geen. de, en, der n I 1 liche Interessen mit Frankreich zu verhandeln hat, so beauftragt sie damit meinen gelehrten Glaubensgenossen Herrn 3 Luzzati. Auf 259 Mitglieder des „Institut de France“ I (Akademie) kommen zehn Juden, unter den 32 Professoren z des „College de France“ haben wir vier jüdische Professoren. von denen ich einer bin. Durch volle 54 Jahre habe ich in Frankreich in einer Staatsstellung christlichen jungen Leuten spiritualistische Philosophie vorgetragen. Niemand hat daran Anstand genommen, nicht einmal die Bischöfe, unter denen ich zahlreiche Freunde zähle. Im Gegentheil. als ich mich im Alter von 77 Jahren entschloß, mich zurückzuziehen, haben die Bischöfe über diesen Entschluß sich beklagt. Noch eine Thatsache, mein Herr, die ich Ihren Erwägungen und denen Ihrer Mitbürger anheimstelle. Das „Institut de France“ hielt es unlängst für angezeigt, beim 400 jährigen Jubiläum der Universität Heidelberg sich vertreten zu lassen. Unter den fünf für diesen Zweck von der gesammten Körperschaft bestimmten Mitglieden befanden sich zwei Juden: Der Physiker Lipmann von der „Academie des seciences“ und der Assqriologe Oppert. Ich käme zu keinem Ende, wenn ich alle Inden namhaft machen wollte, die in Frankreich, Deutschland, Italien, England, Zierden der Wissenschaft, Kunst, Politik, Industrie der Armee sind und durch ihren Wohlthätigkeitssinn sich auszeichnen. Die Juden in Rumänien würden dasselbe Schauspiel bieten, wenn Sie die Traditionen der Barbarei, der Routine und des Hasses verlassen wollten, um die Bahn der Gerechtigkeit, Freiheit, und, ich wage sogar hinzuzufügen, die Bahn des wahren Christenthums zu betreten, denn die christliche Moral gipfelt in dem Satze: Liebet euch gegenseitig. Männer wie Sie, mein Herr, sind berufen, diesen Umschwung herbeizuführen. Daher rechne ich auf Sie, im Interesse der Humanität, deren Sache mir theurer ist, als die aller Confessionen. Ad. Franck." Herr Vlarcmberg hat in seiner Antwort dem berühmten Professor mitgetheilt, daß die Stellen, die ihn verletzt haben, Citate aus den Werken Anderer seien und daß die Judenfrage in Rumänien keine konfessionelle, sondern eine nationale sei.) Gnesen und Hildesheim. Von Bezirksrabbiner vr. Landsberg. Die Zusammenstellung der beiden obengenannten Gemeinden wird Jeder gerechtfertigt finden, der sich des Gutachtens erinnert, das jüngst gelegentlich eines bedauernsperthen Vorfalles vom Gnesener Rabbinat und später wiederum durch einen häßlichen Skandal veranlaßt, vom Collegen in Hildesheim, verlangt und abgegeben wurde. In beiden Gemeindesynagogen waren vor Kurzem Störungen von Mitgliedern hervorgerufen worden, wie sie leider immer noch nicht zu den Seltenheiten gehören. Hie beiden Gutachten gipfelten in der zu entscheidenden Frage: Ist die Thoravorlesung ein die versammelte Gemeinde erhebender religiös er Akt, ein integrirender Theil des Sabbath-Gottesdienstes, oder ist sie, für didaktische Zwecke eingesetzt, der Bedeutung und dem Werthe der eigentlichen synagogalen Gebete hintanzusetzen? — Das Gnesener Rabbinat hat sich in seinem Gutachten, welches das Reichsgericht acceptirte, in dem Sinne ausgesprochen, daß die Vorlesung aus der Thora keinen eigentlich gottesdienstlichen Charakter an sich trage, sondern nur zur Erhöhung der religiösen Kenntniß beizutragen habe. Danach sei eine Störung, zur Zeit des Thoravorlesens in der Synagoge hervorgerufen, nicht als eine strafbare Handlung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Merkwürdig! Ein Theil des Gottesdienstes, der nur von kenntnißreichen, tadellosen und würdigen Personen gehandhabt wird oder wenigstens gehandhabt werden soll, und der in seinem Inhalt von Predigern und Rabbinern eingehend und umständlich an heiliger Stätte und in den wichtigsten Stunden des Gottesdienstes besprochen und behandelt wird; ein 2-hkil des Gottesdienstes, der, was das hohe Alter, in dem er entstand, anlangt, mindestens ebenso ehrwürdig ist, als die auch noch in späterer Zeit festgesetzten Gebete, der oft sprachlich und inhaltlich nichts weiter als eine populäre homiletische Darstellung enthält, der ans unser Gemüth einzuwirken hat (ich erinnere nur an die Perikopen des 5. Buches Mose's) und dessen ethische Bedeutung schon von den Decisoren auf gleiche Stufe mit den wichtigsten Gebeten gestellt wurde (s. DTK "N § 81: nW3 TIV5? ptttlö V'l (D""inö .1V5 pl nnnpn) — ein solcher Theil des Gottesdienstes sollte nicht vom rituellen Standpunkte denselben Rang bei der gottesdienstlichen Feier und Andacht in Anspruch nehmen? Wäre das nach der auf das Gnesener Gutachten rekurrirenden Entscheidung des Reichsgerichts nicht der Fall, nun. so brauchte man nur in unserem Gottesdienste die Zeit des Thoravorlesens abzuwarteu, um da ohne Furcht vor der Strafe des Richters einen öffentlichen Krawall hervorzurufen. Anders verhält es sich mit der Entscheidung dieser Frage Seitens desselben Reichsgerichts auf Grund des Gutachtens des Rabbinats zu Hildes heim. Dort wurde nämlich bei Gelegenheit einer Rauferei während des Thoravorlesens in der Gemeinde Gronau der in Rede stehende Theil des Gottesdienstes wohl für gleichberechtigt angesehen und die streitenden oder besser raufenden Parteien als Störer des Gottesdienstes bestraft. Nur ist merkwürdiger Weise — auf Grund des rabbinischen Gutachtens und um nicht mit sich selbst im Widerspruch zu stehen — die Entscheidung auf das Moment zurückgeführt, daß lokal, d. h. in der Gemeinde G., das Thoravorlesen ein ständiger, nothwendiger Bestandtheil des Gottesdienstes ausmacht und darum die Störung während desselben als eine Gottesdienststörung anzusehen sei. Hierin aber liegt, meiner Meinung nach, das lückenhafte der Entscheidung resp. des Gutachtens. Denn es handelt sich nur darum: Trägt die Thoravorlesung, die ja überall, in allen Gemeinden der Welt, einen wesentlichen Theil des Gottesdienstes bildet, ebenso wie das Gebet rc. einen erbaulichen Charakter in sich, oder dient sie nur dazu, gleichsam um eine Abwechslung im Gottesdienst hervorzubringen, didaktisch zu wirken, wobei man — wie ja das auch noch leider oft genug geschieht — ohne Weiteres sich dem lalsscr aller durch Plaudern oder sonstige Störungen hingeben darf? Man kann sich wohl selbst einen Sabbathgottesdienst ohne Thoravorlesung denken, aber rituell gehört doch letztere ebenso wie die Gebete zum Gottesdienst, wo immer er stattfindet. Denn welchen Zweck hätten dann sonst alle jene einzelnen, genauen Bestimmungen unserer Ritualordnung über Thoravorlcsung, die ja oft genug die gleiche Bedeutung beider — des Gebetes und des Thoravorlesens — betonen? Eher könnte man die Bedeutung der Gebete und ihre Heiligkeit von dem religiösen Standpunkte der Gemeinden abhängig machen; die Thoravorlesung aber, sie mag eine lange oder kurze Zeit in Anspruch nehmen, ist und bleibt für jede Gemeinde ein ethischen und didaktischen Zwecken gewidmeter Theil des Gottesdienstes. Von diesen Betrachtungen geleitet habe ich, als ich gestern über dieselbe Frage vor dem Königl. Amts-Anwalt hier gutachtlich vernommen wurde — es handelte sich gleichfalls darum, daß in der zu meinem Bezirk gehörigen Gemeinde E. während des Gottesdienstes ein Wortwechsel, der zu Unge» Hörigkeiten führte und Störungen hervorrief, stattfand — im Gegensatz zu dem Gnesener Gutachten auch mit oben ausgeführter Modifikation im Sinne der Hlldesheimer Entscheidung ausgesprochen. Ich gedenke, da eine nochmalige ausführliche Vernehmung in Aussicht gestellt wurde, diese Prinzipien frage öffentlich eingehender zu behandeln, vielleicht wird das Reichsgericht in solchen Fragen dann zwischen der einen und andern Gemeinde keinen Unterschied zulassen und jeder, auch der „orthodoxe", Israelit sich der Thoravorlesung gegenüber respektvoll zeigen. (Wir machen darauf aufmerksam, daß der Herr Rabbiner vr. Kohn-Jnowrazlaw eine größere Schrift über die in Rede stehende principiell wichtige Frage dem Druck übergeben hat, die nach den Feiertagen die Presse verlassen wird. Red.)