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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-09-09 · N° 37. (9.9.1886) · p. Seite 301

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 37. (9.9.1886)
Date
1886-09-09
Page
Seite 301 (sequence 3)
Language
German
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— 801 — Schon in diesem Punkte liegt eine unübersehbare Gefahr für den Frieden und die Einh eit der Gemeinden unseres Vaterlandes. — Doch das ist nicht der einzige, und auch der schlimmste Punkt noch n i ch t. __ (Fortsetzung folgt.) «us der Praxis. Darf eine Thorarolle wieder einer Synagoge entnommen werden? Dieser Rechtsfall wurde in diesem Sommer vor dem Amtsgerichte R. verhandelt und dürfte die Entscheidung desselben für manche Leser von Interesse sein. Schon seit Anfang unseres Jahrhunderts besaß die Gemeinde B. eine Thorarolle, welche von einem P. N. dorthin verbracht worden war und über welche derselbe und seine Rechtsnachfolger testamentarisch verfügten; die Thorarolle verblieb jedoch in der Synagoge. Der letzte Erbe war aber ein Herr aus N., der die Rolle der Synagoge in B. entnehmen und der Synagoge in N. stiften wollte, was der Verstand der israel. Gemeinde in B. nicht zugab. Es handelte sich darum: Ist eine Thorarolle, welche einer Synagoge übergeben wird, Eigenthum der Gemeinde, oder bleibt sie im Besitze der Person, die sie der Synagoge blos zur Aufbewahrung übcrgicbt. Die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts, welche der Beklagten, der Gemeinde, das E i g en l h u m s rech t zusprachen. lauteten: „Die von der Beklagten geltend gemachte Einwendung, daß eine Thorarolle, welche als res saora zu betrachten fet, nicht im Privateigenthum stehen könne, war zu vcrwerfclt. Es sind zwar die rss saoras, dem Gottesdienste geweihte Sachen, dem Verkehr entzogen, dagegen ist die Möglichkeit, daß sie in Privatcigenthum stehen, durchaus nicht ausgeschlossen (Windscheid, Lehrbuch des Pandectenrechts, 3. Ausl. 1. Band § 147 Nr. 4), Ferner hat die Beklagte eingewendet, daß sie, da in der Uebergabe der Thorarolle in die Synagoge eine Stiftung zu erblicken sei, aus Grund des titulus pro donato und bei der Annahme, daß sie Eigenthümerin sei, also im guten Glauben, durch unvordenkliche Verjährung, das Eigenthum erworben habe. Für diese Behauptung, welche, da sie eine Einrede enthält, von der Beklagten zu beweisen war, hat dieselbe aber nicht einmal Beweis angegetrcten, geschweige denn erbracht. Es war daher diese Einrede als nicht wahr zu betrachten. Wenn weiter von der Beklagten geltend gemacht worden ist, daß bei der Uebergabe der Gesetzesrolle in die Synagoge kein Eigenthumsvorbehalt seitens der klägerischen Rechtsvorgänger gemacht worden sei, so ist dem entgegenzuhaltcn, daß es Sache der Beklagten ist, zu beweisen, daß das Eigenthuin au der Rolle auf sie übergegangen sei und nicht Sache der klägerischen Partei, daß sie das Eigenthum nicht verloren habe. Uebrigens weist der Umstand, daß man (die Beklagte) von den „Gebern" Reparaturkosten der Thorarollen ersetzt verlangte, darauf hin, daß man die betr. Personen als Eigenthümcr solcher Rollen ansah. Der von dem Klüger mit dem Zeugniß des N. N. angetretene Beweis war unter diesen Umständen als überflüssig zu verwerfen. Die Klage stützt sich auf die aotio publiciana. 'Diese pnblicianische Klage hat unter anderen Voraussetzungen als erste die, daß die Sache, um welche es sich handelt, durch die ordentliche Ersitzung muß erworben werden können. Der ordentlichen Ersitzung sind aber entzogen alle Sachen, welche zwar nicht dem Eigenthum, wohl aber dem Verkehr entzogen sind. Eine Thorarolle nun. welche an und für sich bei den Israeliten die größte Verehrung genießt und in die Synagoge verbracht, un Allerheiligsten ausbewahrt wird, ist, als eine zum Zweck der Vornahme von gottesdienstlichen Handlungen bestimmte, als eine dem Gottesdienst geweihte Sache, als eine res saora zu betrachten. Dafür spricht einmal der Umstand, daß sie, wie der Sachverständige, Rabbiner N. von N., angiebt, unter gewissen, weitgehei'den Feierlichkeiten in die Synagoge gebracht wird; wozu wären denn die Feierlichkeiten, wenn sie nicht als eine dem Gottesdienste geweihte Sache betrachtet würde? Dann, daß in der Synagoge nur von dem Borbeter aus ihr gelesen werden darf, nicht von den Einzelnen (die von dein Sachverständigen bezeugte Ausnahme, daß in einzelnen Gemeinden, aber nur an einem bestimtnlen Tag des Jahres, die betr. Thorarollen auf den Platz derjenigen Personen, welche solche an die Synagoge „gegeben" haben, verbracht werden, damit sie, während der Vorbeter laut vorliest, leise darin lesen können, bestärkt nur die Regel), ferner das Aufbewahren im Allerheiligsten. Das einer Sitte gemäß stattsindenbc Herumtragen der Rollen in der Synagoge — an bestimmten Festtagen — durch die sogenannten Stifter, nimmt der Thorarolle durchaus nicht den Charakter einer res sacra, einer dem Gottesdienst geweihten Sache, weist vielmehr darauf hin, daß dieselbe als rs8 saora zu betrachten ist, denn andernfalls würde nicht von Ehrenrechten gesprochen werden können. Der Grund der Verbringung der Rollen in die Synagoge spricht ebenfalls hierfür. Dieser ist nach Aussage des Sachverständigen der, daß sie in denselben nothw-.ndig seien, d. h. zu gottesdienstlichen Handlungen nothwendig gebrauch! werden (abgesehen von dem guten Aufbewahrungsort). Als die Absicht der Gebenden ist also anzunehmen, daß sie die betr. Thorarolle dem Gottesdienst widmen, weihen wollen, womit sich ganz gut vereinigen läßt, daß sie das Eigenthum an derselben für sich behalten wollten. Der von dem Sachverständigen weiter angegebene Umstand, daß eine Thorarolle in Privathäusern ausbewahrt urrd in ihr von den einzelnen Personen dort gelesen werden dürfe, spricht nicht gegen die Annahme der in die Synagoge verbrachten Thorarolle als eine res saora; denn erst durch die feierliche Verbringung derselben irr die Synagoge erhält sie, da sie zum öffentlichen Gottesdienst bestimmt ist, die Eigenschaft einer zum Gottesdienst bestimmten, geweihten Sache. Wenn nun eine solche Thorarolle als eine dem Gottesdienst geweihte -Sache zu betrachten ist, so ist sie, weil dem Verkehr, so auch der ordentlichen Ersitzung entzogen. Als solche kann sie nicht Gegenstand vcr publicianischen Klage sein, da es an einem wesentlicher! Erfordernisse der letzteren fehlt. Es ist deshalb die Klage, welche als aotio publroiarra angestellt ist. aus diesem Grunde abzuweiseu und es hat gemäß § 87 C.-P.-O. der Klüger sämmtlrche Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Unter diesen Umständen war nicht weiter einzugehen auf die Frage, ob das Herumtragen der Thorarolle an bestimmten Festtagen durch die „Gebenden" oder deren Familieuglieder als eine Ausübung des Besitzrechts erblickt werden muß, ob der Besitz der Silbergcräthschaften, das sog. Taß und der Deuter, einen Rückschluß zulassen auf die Ausübung des Besitzesrechts an der Thorarolle. Letzteres ist nach den Angaben des Sachverständigen, da sie nicht nothwendig zu einer Thorarolle gehören, da eine solche für sich allein besteht, jedenfalls zu verneinen. Was die erstere Frage betrifft, so ist es nach Ausspruch des Sachverständigen Sitte, daß die betreffenden Thorarollen durch die sogenannten Stifter herumj getragen werden, von einen! Recht spricht er aber nirgends, so daß die betr. Personen wohl nccht im Glauben, eine Rechtsausübung vorzunehmen, sich befinden konnten. Wohl aber dürfte anzuuehmeu sein, daß die Gemeinde für sie den Besitz ausübt. Wenn weiterhin von der Beklagten auf Verlangen eine in der Synagoge zu B. befindliche Rolle herausgegeben wurde, so ist dies für gegeuwärlige Sache rechtlich irrelevant." So darf also eine Synagoge, welcher eine Sefer Thora übergeben wird, dieselbe nicht wieder herauszebeu. Da darüber noch kein richterliches Urtheil bestehen dürfte, so veröffentliche ich Obiges mit der Bitte, daß sich auch Rabbineu und jüdische Juristen über diesen Rechtsfall äußern mögen. 8b.

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