Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 36. (2.9.1886)
- Date
- 1886-09-02
- Page
- Seite 294 (sequence 4)
- Language
- German
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— 294 — Cultusbeamten. In gleicher Schlußfolge könnte man auch die Schächter als eigentliche Nachfolger der Priester und Haupt-Cultusbeamten der Gegenwart bezeichnen, denn die Priester schlachteten die Opfer, und die jüdische Schlachtweise lehnt sich noch thcilweise an das ehemalige Schlachtceremvniell der Opfer an. Der Vorbeter wird dagegen mit Absicht und Recht als bezeichnet; er ist von der Gemeinde aufgefordert und beauftragt, verrichtet den öffentlichen Vorbetcrdienst in deren Namen und für sie. hat also zu dem ehemaligen Priesterdienst keinerlei Beziehung. Er soll nicht, wie der Priester, Vermittler zwischen Gott und der Gemeinde sein. Diese Idee der pricsterlichen Vermittelung gehört dem alten Tempel au, wo die Priester Berufene und Beauftragte Gottes waren*) mit ausdrücklicher Ausschließung jedes fremden Nicht-Priesters. Diese alten Institutionen des Tempels hörten mit diesem auf und gingen in die neue Zeit nicht mit über und durflen nach ausdrücklicher Weisung außerhalb des Tempels nicht nachgeahmt werden. Das Christenthum dagegen hat diese Vermittelungs-Theorie mit ausgenommen, vom Judcnthum wurde sie absichtlich perhorrescirt. Für die Synagoge und den Dienst darin gilt ausdrücklich der Grundsatz: Jeder Befähigte und Würdige ist berechtigt 82' Dtttfi ns Sufi'1? natnn ^2); zur Ucbernahme des Dienstes bedurfte er aber ausdrücklich der Weisung und Aufforderung. Darauf beruht auch die Bedeutuilg des alten nißn. Der Vorbcter ist also nicht der eigentliche Nachfolger der Priester, ist auch nicht der ausschließliche Cultusbeamte. Zum Cultus gehört nicht blos das Gebet, sondern auch Thora und Predigt. Denn der Mittelpunkt des Opferdienstes ist eigentlich Belehrung und Predigt, und somit ist der Rabbiner als Lehrer und Prediger der Gemeinde Hauptträger des Cultus. Das Gebet aber ist nicht aus dem Opferdienste hcrausgewachsen, sondern hat neben demselben bestanden und sich selbstständig entwickelt, dagegen erst später als historische Erinnerung sich dem frühern Gottesdienste angeschlossen. Thora und Predigt sind demnach der wichtigste Theil des Gottesdienstes und sollten nicht entbehrt werden. „So nur Zwei znsammensitzen, soll Thora ihre Beschäftigung und Unterredung sein", und die ganze Gemeinde sollte sich versammeln, ohne ein Wort der Thora zu hören? Das sogenannte Schiur-Lernen ist ein Notbbehelf und kleiner Ersatz dafür. Das Amt des wird vielfach von Uuterbcamten bekleidet, und als solcher wird der Vorbeter llN benannt. Dies ist eine Folge der Nothstände in der Gemeinde, und hierdurch ist das sonst ehrwürdige Amt des Vorbeters vielfach entwürdigt worden. Man betonte auch oftmals den gesanglichen Vortrag der Gebete und stellte dafür Cantoren an, welche ehemals Natur-Sänger und jetzt mehr Kunstsänger sind. Zur Hebung des Gemeindcgesanges wurde Chorgesang eingcführt; die Gemeinde wurde aber dadurch zur stillen Andacht oder andachtsloscn Rolle gezwungen und aller lauten Mitwirkung dein» Gottesdienste enthoben. Diese Thcilnahmlvsigkeit und Unthätigkeit der Gemeinde hat Gleichgültigkeit herbeigcführt und ist von Uebel. Schon die Alten waren darauf bedacht, die Gemeinde in Mitthätigkeit beim Gottesdienste, und dadurch das Interesse daran, zu erhalten. Dafür dienten die Responsvrien, das Aufrufen, auch ohne selbst vorzulesen, der eigene Vortrag des Kadisch und anderer, Gebetslücke. Ohne den Kunstgcsang des Cantors und Chors verurtheilen zu wollen, müssen wir jedoch eingcstehcn, daß ein solcher höchstens in großen Gemeinden ausführbar ist; selbst hier besteht der Chor meistens aus bezahlten oder gar christlichen Sängern. Zum Schaden für die allgemeine Hebung des Synagogal-Cultus sind die modernen Gesänge des Cantors und des Chors auch hauptsächlich nur auf große und größere Gemeinden berechnet, während die Mehrzahl unserer Gemeinden nur kl.'in und mittelgroß «st. Der Vortrag des Vorbeters sollte einfach und der Gemeindegesang einstimmig sein, ähnlich wie der Vortrag der Gebete *) Schon damals waren sic mehr Vertreter der Gemeinde ({Tn für Geistliche in der katholischen Kirche gehalten ist, welcher keine kunstgeübten Sänger erforderlich macht. Wenn alsdann Cultusämter cumulirt werden sollen, so könnte der Rabbiner und Prediger gleichzeitig den einfachen Vortrag der Gebete und die ebenfalls vereinfachte Vorlesung der Thora übernehmen. Selbstredend fällt dem Rabbiner auch dann der Religionsunterricht zu; der elementare Volksschulunterricht aber ist nicht Sache der Religionsgemeiude. Wir reden hier nur von den kleinsten Verhältnissen, die bei dieser Einrichtung es doch noch immer ermöglichen lassen, alle Cultusämter würdig und eindrucksvoll vertreten zu sehen. Auch in der christlichen Kirche haben die Geistlichen den Vortrag der Gebete, Predigt und Religionsunterricht. Der Dienst ist zwar anstrengend, aber junge Kräfte halten ihn aus, die dann später eine anderweitige, leichtere und bessere Verwendung finben können, um wieder von jüngeren Kräften vertreten zu werden. Daß es so möglich und ausführbar ist, dafür liegen nach unserer Erfahrung Beispiele aus älterer und neuerer Zeit vor. R.-A. Berichte und Corresponbenzen. Deutschland. Magdeburg. Die „Poi. Ztg." bringt eine ausführliche Mittheilung über die mehrfach erwähnte Verordnung der russischen Regierung, betreffend die Pässe jüdischer Reisenden. Dieselbe lautet: 1. „Alle ausländischen Unterthancn mosaischen Glaubens, welche Bankiers und Inhaber allgemeiner bekannter größerer Handelsfirmen sind, können das Visum von den Generalkonsulaten oder Gesandtschaften ohne besondere vorherige Erlaubniß des kaiserlich russischen Ministeriums des Innern erhalten. 2. Sonstige ausländische Unterthanen mosaischen Glaubens, besonders Kommissionäre, Geschäftsreisende, Bevollmächtigte handeltreibender Firmen, können das Visum zur Reise nach Rußland n'cht anders erhalten, als nachdem sie sich eine spezielle Erlaubniß dazu Seitens des kaiserlich russischen Ministeriums des Innern erwirkt haben. 3. Alle diejenigen ausländischen Unterthanen, welche in Rußland, wenn auch mit einem regelmäßig visirten Paß versehen, erscheinen und erst dort als der mosaischen Religion angehörig, erkannt werden, werden, falls sie nicht die obige spezielle Erlaubniß haben, sofort über die Grenze zurück ausgewiescn. 4. Alle ausländische Unterthaiien mosaischen Glaubens, welche sich die Erlaubniß erwirkt haben, nach Rußland zu kommen, dürfen dort nicht länger als ein Jahr verbleiben, und auch dies nur, wenn sie dort wegen Handelsbeziehungen, Prozessen, Erbschaften oder Eintreibung von Forderungen verweilen." — Der Inhaber eines russischen Passes der Provinz Posen, welcher nach Rußland reisen und deshalb letztern visiren lassen wollte, wandte sich zu diesem Zwecke an das russische General-Konsulat in Danzig. Letzteres beschied den Bittsteller dahin, daß der Paß zur Reise nach Rußland liicht früher visirt werden könnte, als nachdem der Petent, sei es durch das k. deutsche General-Konsulat oder die Botschaft in St. Petersburg, sei es durch das k. deutsche Ministerium in Berlin, oder endlich durch ein direktes Bittgesuch, von dem k. russischen Ministerium des Innern in Petersburg die Erlaubniß zu einer Reise nach Rußland ansgcwirkt habe. (Aehnliches theilte uns jüngst ein Kaufmann aus Beuthen O./S. mit.) 8p. ZLertin, 23. August. (Or.-Corr.) Es ist eine allbekannte Thatsachc und die „Wochenschrift" hat schon manchen beherzigenswerthen Artikel darüber gebracht, daß der jüdische Religionsunterricht gar sehr im Argen liegt. Man hatnur nöthig, sich ein Wenig für diese Angelegenheit zu interessiren, auch bei der reiferen Jugend Umschau zu halten und man wird eine Ignoranz finden, wie sie bei anderen Consessionen nicht vorhanden. Angesichts dieser Thatsache sollte man meinen, daß berufene Kräfte überall da helfend eintreten, wo man noch