Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 34. (19.8.1886)
- Date
- 1886-08-19
- Page
- Seite 279 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 279 — 'Schulgesetz eine Handhabe biete, diese zu erschweren, und daß "der Verein es sich daher zur besonderen Aufgabe machen müsse, Abhülfe herbeizuführen. Er habe deshalb auch Veranlassung genommen, einen dahin zielenden Antrag an die Spitze der Tagesordnung zu stellen. Was das Schulwesen betreffe, so sei man noch nicht einmal über die Auswahl des Stoffes für den Religionsunterricht einig, und noch schlimmer als hiermit, stehe es mit der methodischen Behandlung der Fächer des Unterrichtszweiges. Den Gottesdienst endlich anlangend, dessen Hannover betreffs Erlangung der definitiven Anstellung das Hebung auch statutengemäß dem Ressort des Vereins angehöre, so sei zwar die Regelung desselben Sache des Land- Rabbiners bezw. des Vorstandes. Nichtsdestoweniger sei cs Pflicht des Lehrer s, der zumeist auch die Funktion des Vorbeters vergehe, auch diesem Gegenstände besondere Aufmerksamkeit zu widmen, denn Gotteshaus u»id Schule werden allezeit die Hauptpfeilcr für die Erhaltung der Religion sein und bleiben müssen. Nach diesen, von Seiten der Versammlung mit Beifall aufgcnommenen Worten, begrüßte Herr Landrabbiner Dr. Gronemann die Anwesenden in seinem und der Gemeinde Namen. Hierauf machte der Vorsitzende die Mittheilung, daß infolge der von dem Verein der jüdischen Lehrer des Landrabbinatsbezirk Emde n an das Königliche Oberpräsidium gerichteten Petition die nunmehrige Erhaltung der vollen Alterszulage auch für jüdische Lehrer der Provinz Hannover in Aussicht stehe. Endlich gab er noch Kenntniß von der Ablehnung der bei der Eisenbahn-Direktion von ihm beantragten Ermäßigung des Fahrpreises für die Besucher der Versammlung,**) wie auch von dem schriftlich gezollten Danke des Kollegen Blumen feld-Adelebsen für den demselben anläßlich seines .25 jährigen Dienstjubiläums von ihm (dem Vorsitzenden) im Namen des Vereins dargebrachten Glückwunsch. Bei der nun vvrgenommenen Vorstandswahl werden Fauerbach-Hildeshcim zum Vorsitzenden, Seminarlehrer Sommer-Hannover zum stellvertretenden Vorsitzenden, Katz- Hannover und Dr. David-Hannover zu Schriftführern wiedergeivählt.' Der Vorsitzende crtheilt hierauf dem Lehrer Weinberg- Bodenfelde das Wort zur Begründung seines Antrages: Petition an den Kultusminister betreffs definitiver Anstellung »der Lehrer der Provinz Hannover. So sehr die Versammlung mit dem in der Begründung des Antragstellers ausgesprochenen Verlangen übercinstimmte, daß jedem Lehrer nach überstandenem gesetzlich vorgcschriebenem Provisorium auch die definitive Anstelluiig gewährt werden müsse, und daher die Herbeiführung einet Feststellung des Sinnes des § 56 des Schulgesetzes vom Jahre 1854, wonach die letztere unter einenr gewissen Umstand verweigert werden könnte, nothwendig sei, so sah sie doch nach längerer stattgefundener Debatte von einer Petition an den Herrn Kultusminister vorerst ab, beschloß vielmehr, an die Herren Landrabbiner der Provinz Hannover eine Eingabe zu richten, worin dieselben ersucht werden sollen, bei dem Herrn Oberpräsidenten um eine genaue Interpretation des erwähnten Paragraphen vorstellig zu werden. Zur Ausführung dieses Beschlusses wurde eine Kommission gewählt, bestehend aus dem Antragsteller und den Herren Dr. Krön er-, Dr. Daniel-, Dr. David-, Sommer-Hannover und Eckmann-Nienburg. Nach einer kurzen Pause referierte Stern-Hildesheim über: „Oeffentliche Schulprüfungen", etwa wie folgt: Für das Gedeihen einer jeden Schule, besonders für unsere jüdische Volks- und Religionsschule, sei es erforderlich, daß das Haus innigen Antheil nehme an ihrer erziehlichen **) Der D. I. G.-B. hatte 100 Mk. als Zuschuß zu den Reisekosten bewilligt, Herr Lehrer Fleisch Hacker-Harburg 20 Mk. zum Theil zu demselben Zwecke übersandt. und unterrichtlichen Thätigkeit. Als Mittel hierzu habe sich die Schule außer den Censuren und der Verbreitung pädagogischer Zeitschriften auch der öffentlichen Schulprüfung zu bedienen. Für die jüdischen Schulen seien dieselben auch gesetzlich vorgeschrieben. Sie dürfen aber nicht mit Schulvisitationen verwechselt werden, die vom Schulinspektor in allen Fächern abgehalten werden und die dienen sollen, der Behörde einen Einblick von dem in der Schule herrschenden Geiste zu geben, während jene mehr den Charakter von Schulfeierlichkeiten haben nlüssen, wozu die Eltern der Schuljugend und die Freunde der Schule eingeladen werden, um dadurch wenigstens einmal im Jahre ihnen Gelegenheit zu geben, sich von den Leistungen der Schule zu überzeugen. Anderseits können solche Festlichkeiten beitragen, die nachlässigen Eltern durch einen Vergleich zwischen den ungenügenden Leistungen ihrer Kinder mit anderen besseren, zwischen den sorgfältig und sauber ausgeführten Arbeiten dieser mit den unordentlichen und nachlässigen jener, zu ermahnen, die ihrigen zu Ordnung und Fleiß anzuhalten. Aber auch dem Schüler selbst seien die öffentlichen Schulprüfungen ein Sporn zu größerem Fleiß und Eifer. Endlich haben sie auch für deu Lehrer, besonders für den zur Bequemlichkeit geneigten, einen Werth. Dem gewissenhaften und strebsamen kann es nur angenehm sein, aus dem gewohnten Kreise heraus vor die Oeffentlichkeit zu treten uud deren Unheil über seine Leistungen zu hören. Er wird bei etwaigen sich herausstellenden Mängeln bedacht sein, für die Folge durch eine zweckmäßigere Methode günstigere Resultate zu erzielen. Bei günstigem Resultate seien dagegen die Prüfungen im Stande, seine Berufsfreudigkeit zu heben. Zur Vornahme der öffentlichen Schulprüfungen gehöre ein geeignetes Lokal. Wo das Schullokal wegen Mangel an Raum sich nicht als geeignet erweise, dürfte es rathsam sein, die Synagoge zu benutzen. Die Kinder müssen ihre Plätze so einnehmen, daß sie nicht durch das Hinein- und Hinausgehen des Publikums in ihrer Aufmerksamkeit gestört werden. Ruhe, Anstand, Würde herrsche während der ganzen Feier. Als pädagogische Grundsätze sollen gelten: 1. Jede öffentliche Schulprüfung sei auch eine wirkliche Prüfung und keine durch erlernte Rollen täuschendes Schauspiel. 2. Jeder Schüler muß zur Antwort kommen. Weder die vorzüglichen, noch die dem Lehrer besonders lieben Schüler sollen stets antworten. 3. Der Lehrer benutze nicht die Prüfung, um mit seinen Kenntnissen zu glänzen, sondern er sei nur Examinator. 4. Die Prüfung soll aber den Zuhörern auch wirklich eine Ucbersicht über den im Laufe des Jahres durchgenommenen Stoff bieten. 5. Um auch einen feierlichen Abschluß herbeizuführen. empfehle es sich, am Schlüsse der Prüfung passende Gedichte deklamiren oder geeignete Gesänge singen zu lassen. Die von dem Referenten aufgestellten Thesen werden nach lebhafter Debatte, an der sich die Herren Dr. Krön er. Dr. David, Eckmann, Schöps u. a. m. betheiligen, in folgender Fassung angenommen: 1. Oeffentliche Schulprüfungen sind feierliche Veranstaltungen, um den Eltern der Schuljugend und Freunden der Schule einen Einblick in die Lehrweise des Lehrers und irr. die Leistungen der Schüler zu gewähren. 2. Oeffentliche Schulprüfungen bezwecken, den Eifer und Fleiß der Schüler zu fördern, sowie das Interesse des Hauses für die Schule zu wecken und zu beleben. 3. Sie vermögen diesen Zweck zu erreichen, wenn sie wirkliche Prüfungen und keine durch erlernte Rollen täuschende Schauspiele darstellen und in feierlicher, Weise mit Anstand und Würde in einem geeigneten Lokale abgehalten werden. Hiermit schloß die erste Sitzuug. (Schluß folgt.) I£. Aus Kessen. (Or.-Corr.) Da Sie..in der letzten Zeit so gewissenhaft alles registriert haben, was Juden und Judenthum Angenehmes widerfahren, so will ich nicht zögern, Ihnen auch von folgendem Mittheilung zu machen. In der *) Wir vermissen eine Aeußerung des Confercnz über Schnlpräinicn (Bücher) als Nneiferungsmittel. (Red.)