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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-08-12 · N° 33. (12.8.1886) · p. Seite 270

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 33. (12.8.1886)
Date
1886-08-12
Page
Seite 270 (sequence 4)
Language
German
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— 270 sanktioniren. (Anm. d. U. Wenn diese Deduction richtig ist, dann war die ganze gelehrte Parallelle zwischen den Gründen des bürgerlichen und religiösen Gesetzes für die obligatorische Ehescheidung überflüssig. Es genügt für alle Fälle der Grund: sobald die bürgerliche Scheidung ein fait aooompli geworden, ist es Pflicht des Mannes, den religiösen Akt zu vollziehen, oder WIK pB12). Thut er es nicht, setzt er dem einen beharrlichen Widerstund entgegen, so durchschneidet die religiöse Autorität, wie wir aus den Ausdrücken des mosaischen Gesetzes es ersahen, die Schwierigkeit dadurch, daß sie die bürgerliche Ehescheidung für gültig erklärt, und durch Bescheinigung dieser Gültigkeitserklärung in einem authentischen rabbinischen Aktenstücke. Nachdem wir nun die wichtige Frage: Die bürgerliche Ehescheidung in ihrem Verhältnisse zur religiösen, nach ihren verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet, die verschiedenen Meinungen zu ihrer Beleuchtung dargelegt, die einschlägigen schriftlichen Quellen der Tradition, sowie des rabbinischen Codex besprochen, die Fürsorge der religiösen Gesetzgebung für die Rechte und Interessen der jüdischen Frau ins rechte Licht gesetzt und den Beweis geführt haben, daß es die Tradition selber ist, in welcher sich die Elemente zur Lösung dieser Frage finden, wollen wir nun zum Schlüsse den Entwurf einer „Erklärung" formuliren, welche wir der Genehmigung und Zustimmung aller Mitglieder des Rabbinats- Körpers unterbreiten: Erklärung. Der Unterzeichnete. In Anbetracht dessen, daß das Gesetz vom 29. Juli 1884, welches die Ehescheidung in Frankreich wieder eingeführt hat, seiner Natur nach für die israelitische, in Anbetracht ihrer religiösen und socialen Verhältnisse sehr drückende Consequenzen herbeizuführen geeignet ist; daß nach dem Wortlaut des jüd. Gesetzes die Frau die Wohlthat der zu ihren Gunsten ausgesprochenen Ehescheidung nicht genießen kann, wenn sich der Mann weigert, dieselbe durch religiöse Ehescheidung GS3> zu sanctioniren; daß die Frau unter dem Drucke dieser Eventualität, zwischen ihre Rechte und ihre Pflichten versetzt, der Alternative ausgesetzt ist, entweder ihre Frömmigkeit ihrer Freiheit, oder ihre Freiheit ihrer Frömmigkeit zu opfern; daß dies nicht bloß leere Hypothese ist, mit der der Gesetzgeber sich nicht im voraus zu befassen braucht, sondern eine fatale Wirklichkeit, die sich im Verhältniß zur Anzahl der Ehescheidungen zu vervielfältigen droht; in der Erwägung, daß es für die religiöse Autorität eine gebieterische Pflicht ist, in jedem Falle, welcher das Gewissen der Gläubigen zu beunruhigen geeignet ist, zu interveniren, und nie zu vergessen, daß sie als Erbe der Macht und der Verantwortlichkeit der Ausleger des schriftlichen und mündlichen Gesetzes auch gehalten ist, so viel als möglich, die heiligen Vorschriften mit der sozialen Nothwendigkeit in Einklang zu bringen; angesichts des Wortlautes des mosaischen Gesetzes über die Ehescheidung; angesichts der Bestimmungen des rabbinischen Codex in Betreff der obligatorischen Ehescheidung und besonders derjenigen in Betreff von „Jggun" (p^S), der Nothwendigkeit, die Verwittwete oder Geschiedene vor den Consequenzen gezwungener Ehelosigkeit zu schützen; angesichts der Discussionen in Mischna und Talmud, welche die Wichtigkeit eines durch ein nichtisraelitisches Tribunal geschriebenen Scheidebriefes behandeln; in Anbetracht dessen, daß die Wichtigkeit solcher Acte nichts weniger als absolut ist, daß eS sowohl in Mischna als im Talmud selbst im Princip bestritten wird; in Anbetracht endlich dessen, es verhalte sich damit, wie immer, diese Nichtigkeit verschwinden muß vor der dem rabbinischen Tribunal <p JV2) formell zuerkannten Berechtigung einen wie immer entstandenen B3 selbst dann für giltig zu erklären, wenn er nach dem Wortlaute des buchstäblich genommenen Gesetzes ganz ungiltig ist. erklärt: Jedesmal, wenn der Mann sich weigert, die bürgerliche Ehescheidung durch Auslieferung des V3 zu Vervollständigen, sei die Scheidung zu Gunsten des Mannes oder der Frau ausgesprochen, erhält die jüdische Frau durch das vom Tribunal ihr ausgehändigte Actenstück die Versicherung ihrer Freiheit und die Befugniß. eine neue Ehe zu schließen. Vorausgesetzt, daß dasselbe von einem ratllnuischen Aktenstücke (franz. acte rabbinique) begleitet ist. welches defien Gültigkeit constatirt und es als entsprechend dem Gesetze von Moses und Israel erklärt. — Michel A. Weill". (Nachbemerkung. W.'m fällt hier zum Schluffe nicht das parturiuut montes, nascetur etc. ein? Um zu diesem Ergebnisse zu gelangen, war das herbeigezogene schwere Geschütz überflüssig. Wenn heute irgend ein Rabbiner- Collegium die Befugniß hat, die traditionellen Formen der Eheschließung und Ehescheidung zu ändern — nun dann sind ja alle Schwierigkeiten gehoben. Die in Mischna und Talmud dem p N"2 vindicirte Befugniß M2H T2 HD r minn sv “DT TIpsS wird ja eben von den Anhängern des statuo quo nur auf die alten Synhedrin vor Abschluß von Mischna und Talmud bezogen. Mit diesem Abschluß soll eben — der Buchstabe und nicht mehr die Mensche n herrschen. So lange dieses Princip nicht durch die Oockioea als falsch nachgewiesen wird, giebt cs nur ein aut — aut: entweder fiat justitia pereat mundtis, oder Auflehnung gegen die Herrschaft des Buchstaben. — Die Lücken in der Beweisführung des Herrn Rabbiner Weill sind aber auch zu klaffend. Die von ihm angeführten Stellen sprechen immer nur von einem im Aufträge des Mannes für die betr. Frau angefertigten V3. Diesen für richtig zu erklären, auch wenn er schriftgesetzlich ungiltig ist, ist gesagt: L?V2N T2 N2 Schafft uns einen solchen V3, oder die Mittel, von dem Manne einen solchen V3 zu erlangen, und der Widerspruch ist verstummt. Ohne einen solchen V3 kann aber von einer Giltigkeit im Sinne der Tradition, d. h. von Mffchna und Talmud und Schulchan Aruch, doch keine Rede sein. —) Berichte und Correspondeuzeu. Deutschland. Magdeburg. Aus dem zur Vorfeier seines 70. Geburtstages stattgehabten Gneist-Sommers hielt der große Rechtslehrer es für angezeigt, seinen Commilitonen auch die nachstehende Mahnung an's Herz zu legen: „Vergessen wir das Allgemeine nicht. Wissenschaft und Kunst haben immer nur die allgemeinen deutschen Farben getragen, sie sind nie provinziell, nie landschaftlich, nie konfessionell gewesen. (Lebhafter Beifall.) Also vergessen Sie das Gemeinsame nicht." Aerkiu. Das Kammergericht hat entschieden, daß das Vergehen, ohne Genehmigung des Ministers des Innern einen Ausländer als jüdischen Kultusbeamten anzustellen, 3 Jahre nach der Anstellung verjährt ist. Es gehören nämlich zum Thatbestand des betreffenden Delikts zwei Momente, die positive Annahme eines Ausländers als Rabbiner und die Nichteinholung der Genehmigung hierzu seitens des Ministers des Innern. Hat sich nun auch das Vergehen in einem seiner beiden Thatbestandsmomente, nämlich in dem kommissiven Theile der Nichteinholung der Genehmigung fortgesetzt, so doch nicht in dem anderen Momente der einmaligen Annahme. Von einer Fortsetzung des nämlichen Deliktes könne aber nur die Rede sein, wenn sich dasselbe in allen seinen Thatbestandsmerkmalen fortsetzt, was hier nicht der Fall sei. Kambitrg, d. 6. August. (Or.-Corr.) Wir berichteten Ihnen vor längerer Zeit von dem Beschlüsse der Verwaltung des Synagogen-Verbands einen Prediger mit 5000 Mark

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