Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 32. (5.8.1886)
- Date
- 1886-08-05
- Page
- Seite 261 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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261 setzen, wenn dieser von einem in seiner Weigerung unerschütterlichen Manne nicht zu erlangen ist? In dieser Hinsicht müssen wir uns erinnern, das; die Pertheidiger des «tatus quo dieser Giltigkeitserkläinng einen eii!fachen Answeisungs-dlutrag entgegensetzen. Indem sie sich l auf die Tradition und den Codex rabbinicn^ berufen, erklären sie einen von einenr Nichtisraeliten redigirten, oder im Aufträge eines nichtisraelitischen Tribunals verfertigten Scheidebriefs für null und nichtig. Allein man wird uns die Bemerkung erlauben, daß es nicht genügt, diese und jene Bestimmung der kanonischen Gesetzgebung zu citiren. Um sie zu begreifen und nach ihrem wahren Werthe zu schätzen, muß man auf ihren Ursprung znrückgehen und an ihrer Quelle sie zu fassen, ja zu belauschen suchen. Nun, was einen von einem Nichtisraeliten geschriebenen Scheidebries anbelangt. so ist er ohne Zweifel giltig. unter der einzigen Bedingung, daß er im Namen der Frau, für die er bestimmt ist. und in Rücksicht aus dieselbe, redigirt sei (Gittiu 23»). Aber auch diese Bedingung ist nicht mit Einstimmiglelt der Gesetzgeber vorgeschrieben, namentlich ist es R. Nachman, vor dessen Augen die Giltigkeit des „Get" weniger vom Tenor des Schriftstücks, als von der Unterschrift der Zeugen abhängt (Kidduschin ff-nn DD'HII K1? tMn rOTO 1KV 'KD). Was nun den zweiten Grund der Ungiltigken, die religiöse Unfähigkeit eines nichtisraelithchen Tribunals, betrifft, so verschwindet er sowohl vor R. Simeon, welcher den „Get" eines niehtisrael. Tribunals für giltig erklärt, vorausgesetzt, daß er nicht von Personen ohne offiziellen richterlichen Charakter geschrieben sei (VINN, was der Vers, merkwürdigerweise mit des personnes illetrees übersetzt), als auch vor der Diskussion zwischen R. Akiba und seinen College». welche darin einig sind, daß eine von einem nichtisrael. Tribunal ausgesprochene Ehescheidung giltig sei und zwar aus dem Grunde, weil das Schriftstück, welches ihr zum Ausdrucke dient, seine Bedeutung nicht in sich selber trägt, sondern dieselbe ans der Erklärung der Zeugen erlangt, welche dasselbe der Frau einzuhändigcn beauftragt sind. (Anm. des Uebers. Hier tritt der ganze Jrrthum des Verf. klar hervor. Er betrachtet den „Get" als ein Schriftstück, „welches der vom Tribunal ausgesprochenen Ehescheidung zum Ausdruck dient", „R. Akiba et son eollegue sonfc (Taccord sur la valielite du divorce prononce par un tribunal non israelite par ce motif, que l’acte qui lui sert d’expression“ re. Das ist aber ganz falsch. Beim „Get" spricht kein Tribunal die Ehescheidung aus, sondern das Schreiben des „Get" nach einigen, nach andern das Unterschreiben desselben durch Zeugen, und wieder nach andern das Uebergeben desselben an die Frau, durch damit beauftragte Zeugen, ist selber der Ehescheidungsakt. Es gehört also dazu, 1. daß der Mann einen „Get" schreibe oder schreiben lasse, 2. daß dies vor einem Gerichtshöfe (TD) geschehe, da der „Get" den Charakter eines offiziellen Documents Haber, muß; 3. daß der Get von Zeugen unterschrieben, respective übergeben werde. Der Gerichtshof spricht keine Ehescheidung aus, sondern ist nur Bedingung, um dem „Get" offiziellen Charakter zu verleihen. Ohne einen durch den Mann oder in dessen Auftrag geschriebenen „Get" ist aber nach jüd. Rcligionsgesetz eine Ehescheidung unmöglich. Damit zerfällt alles folgende in nichts.) Aus dieser Darstellung folgt, daß weder die Redaktion des Scheidebriefes durch Nichtisraeliten, noch die Verkündigung der Scheidung durch ein nichtisraelitisches Tribunal eine Uugiltigkeit begründen. Im Gegentheile können wir uns auf die gen. hohen Autoritäten stützen, um den „Akt der bürgerlichen Ehescheidung" (l’acte du divorce civil) für giltig und genügend anzusehen, wenn nur einige weiter zu besprechende Formalitäten erfüllt sind. (Anm. d. Uebers. Dem Herrn Verf. des Gutachten scheint die französische Sprache einen Streich gespielt zu Huben. Das französische l'acte bedeutet einerseits „Handlung", andererseits „Aktenstück". Der „Get" ist demnach eilt „acte de divorce religieux“, d. h. die Handlung der religiösen Ehescheidung, aber nicht „acte qui lui sert d'expression“, d. h. Aktenstück oder Dokument darüber, oder vielmehr und zuglei h auch dieses. Bei der bürgerlichen Ehescheidung ist „la prononciation du divorce par le tribunal“ ein acte du divorce im Sinne von „Handlung" und das gerichtliche Dokument ein „acte de divorce“ im Sinne von „Aktenstück". Diese Trennung bei der eivilen Ehescheidung hat der Vers auf die religiöse übertragen, und daher scheint fein sonst unbegreiflicher Jrrthum zu resultiren.) Ja wohl, wir beziehen uns aus die Autorität eines Rabbi Simeon und eines Rabbi Akiba, kraft des vom ^almud selbst oft angeführten Prinzips nwz "JOD1? «in "KID prm „in kritischer Lage genügt es. NN, sich daraus zu stützen". Giebt es eine kritischere Lage als diejenige, welche die Freiheit der geschiedenen Frau in ungerechter Weise in Ketten legt, ihre heiligsten Rechte vernichtet und alle durch die Gesetzgebung zum Shutze derselben ersonnenen Maßregeln vereitelt? — Man wird uns mm vielleicht sagen, das ist wohl eine mehr oder weniger plausible Aegumenratiou. genügt aber nicht, um in gesetzliche Bestimmung, ut einen religionsgesetzlichen Paragraphen umgewandelt zu w rdeir. Nun, diesem Einwurf wollen wir durch einen höchst klaren Quellentext begegnen, auf welchen wir die ganze Aufmerksamkeit unserer Gegner richten wollen. Es handelt sich um einen vollständig ähnlichen Fall, um die Eoernualität, bei welcher nach dem geradesten Sinne des Gesetzes die Ehescheidung nichtig wäre, und dennoch wird diese als grtt und gültig anerkannt, trotz dieser eigentlichen Ungültigkeit: „Wie ist es möglich, fragt der Interpret der Halacha, daß ein vom Gesetze als nichtig und unzulänglich angesehener Ehescheidungs- Akt durch rabbinisches Tribunal (pl HD) für giltig angesehen werde, so daß dieses eine Frau frei urrd geschieden erklärt, die es gesetzlich nicht ist?" „Sehr wohl". — ist die ganz bestimmte Antwort — „das „Beth-din" besitzt diese diseretionäre Gewalt. Dieses hat das Recht, eine Ehe aus dem Grunde zu lösen, weil die Einsegnung der Ehe der religiösen Autorität unterworfen ist, welche letztere das Recht hat, zu lösen, was sie verbunden, eine Bereinigung zu zerreißen, die nur durch ihre Unterstützung entsteheil konnte, der Frau ihre Freiheit wieder zu geben, deren Beschränkung ihr Werk gewesen." Gittiu 33 a: 21WD1 KD'2 KN"TKNDN 'TD KD'K 'Dl ttHpDH 73, j'K?KD^ w'K rWK s'3'"W HS' T3 ND HD n'3'D prciTp? pzn iro'spBKi, «rpo pD-n xnsis (Anm. d. Uebers. Der Vers, giebt dieser stelle auch einen falschen Slnn. Nicht das „Beth bin" erklärt die Ehe für gelöst, sondern die „Chachamim", welche die kanonische Ehegesetzgebung theils zu Interpreten, theils zu Autoren hatte. Diese Gesetzgeber haben wegen der Autorität des „Beth din" (nämlich des R. Gamliel, vgl. d. a. St.) die Ehescheidung für gütig erklärt, weil jede Eheschließung ,"WD fTD' erfolgt, also abhängig von der Zustimmung jener gesetzgeberischen Autorität. Daß es auch heute eine solche überhaupt noch giebt und wo, ist doch eine Voraussetzung die nicht ohne Beweis gemacht werden darf.) Man beachte wohl diese kühne Erklärung, diese der religiösen Autorität zuertheilte unbegrenzte Gewalt, die bis zur Nichtigkeitserklärung einer Ehe reicht! Was uns betrifft, so finden wir darin die Lösung, die wir suchen, in Uebereinstimmuug nicht nur mit dem Geiste, sondern selbst mit dein Buchstaben der rabbinischen Theorie, die für diese Materie gilt. Worin diese Lösung besteht? Hier folgt sie in klaren Ausdrücken: „Wenn die Ehescheidung, nach Vorschrift des bürgerlichen Gesetzes, zu Gunsten der Frau, stattgesunden hat und der Gatte sich weigert, der Vorladung der religiösen Autorität Folge zu leisten, die Lösung der Ehe durch Auslieferung des D2 zu ergänzen — so hrt die religiöse Autorität— (Anm. d. Uebers. Welche? Der einzelne Rabbiner? Oder das französische Konsistorium? Oder das Gesammtchor der Rabbinen aller Länder?) — das Recht, ja die Pflicht, dem Akte der bürgerlichen Ehescheidung ihre Sanktion