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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-08-05 · N° 32. (5.8.1886) · p. Seite 260

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 32. (5.8.1886)
Date
1886-08-05
Page
Seite 260 (sequence 2)
Language
German
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260 — schwächt und Stöße und Brüche verhindert. Die Unterlage muß wenigstens 45 Centimeter Dicke haben. Art. 5. Der Schächter (saeriüoateur?) muß. nachdem das Hinwerfen des Thicres beendet ist, sofort bereit sein, den Act des Schächtens zu vollziehen, d. h. das ganze und schnelle Durchschneiden der Kopsschlag- und Hals-Adern, sowie der Speiseröhre und der pneumo-gastrischen Nerven des Thieres (des deux carotides et jugulaires, de l'oesophage et des nerfs pneumo-gastriques, — die Luftröhre scheint vergessen). Art. 6. Dem Schächten muß augenblicklich, ohne Berzug die Operation der Betäubung oder Genick-Abtrennung folge«, d. h. das Durchschneiden des Riickenmarks durch schnelles Hineinschlagen eines Instruments, welches zwischen den beiden ersten Halswirbeln einen Durchschnitt macht. Diese Operation muß mit einer spitzen Klinge aus hartem Stahl von nicht mehr als ll/2 Centimeter Breite ausgeführt werden. (Der sranzösischc Text. L’egorgement (Schächten) sera immediatement suivi et sans desemparer de l’operation de l’enervation ou enuquage, soit de la section de la moelle epiniere en enfonyant vivement un instrument tranchaut entre les deux premieres vertebres cervicales. Cette Operation sera pratiquee au moyen d’un stylet, on couteau ä forte lame pointue et n’excedant pas un centimetre et demi de largeur, Art. 7. In den Lokalen, wo die Genickdurchschneidung nicht vollzegen werden kann, soll die Tödtung (assomage) unmittelbar nach dem Schlachten obligatorisch >ein. Art. 8. Die Operationen dürfen nur von geprüften Metzgern ausgeführt werden. Art. 9. Die übrigen Artikel d^ allgemeinen Schlacht-Reglements bleiben auch hierfür in Kraft. Gens, den 22. Januar 1886. Unterschriften des Präsidenten und General-Secretärs des Thierschutz-Vereins zu Genf, sowie des Grand Rabbin Wertheimer." Aus diesem Original ist zu ersehen, daß die rituelle Schlachtinstitution durch diese Petition nicht im Geringsten bedroht ist, denn selbst wenn die rituelle Tödtung nach dem Schäften nicht ohne Weiteres auf Grund des Jore Dea 67,3 zu gestatte» märe, so würde im Falle der Annahme dieser Petition die Sachlage sich aus einem rfrrtf’D? in ‘T33TD verwandelt haben, auf welches sich die Bestimmung des citirten “HD"1« nicht erstreckt. Daß TQ3r“D ein Zerschneiden des Fleisches und Aussalzen genügt, ist ja nach der citirten Stelle nicht fraglich, und in unserer Zeit werden keine ganzen Thiere mehr am Spieße gebraten. Anders liegt die Sache für uns, die wir ein „Gutachten" abgeben sollen, wo also ein n^nnQ^-Fall vorliegt, und in dieser Hinsicht wäre ich weinen geehrten Herren College» für ihre Meinungs-Aeußerung dankbar. Ich möchte, nicht wegen meiner Person, sondern um Chillul haschem zu vermeiden, dem Falle Vorbeugen, daß von gewissen Kreisen her mein Gutachten, welches von der Königlichen Regierung bei den eventuellen Debatten citirt werden könnte, zum Gegenstände einer Opposition gemacht werde. Darum will ich hier Gelegenheit zur Discussion über diesen halachischen Punkt geben. — Meiner Ansicht nach ist die unmittelbare Tödtung nach der „Schcchita" nach unserer üblichen Rücksicht auf die stylistische Manier des Schulchan aruch nicht statthaft. § 67,3 des Schulch. aruch besagt: „Wird das Genick des geschlachteten Viehes (vor eingetretenem Tode) zerbrochen, ist der Genuß des rohen Fleisches nur nach vorhergehendem rituellen Aussalzen erlaubt, ebenso durch solches zum Kochen; zum Braten (über Feuer) ist auch Aussalzen nicht erforderlich". Hierzu Jsserles: „Es ist gebräuchlich, auch für „Braten" (über Feuer) es zu zerschneiden und „auszusalzen" rc. Einige sind der Ansicht, man dürfe nicht, um den Eintritt des Todes zu beschleunigen, das Genick des Schlachtviehes zerbrechen, oder ein Messer in's Herz stoßen, weil dadurch das Blut in die Glieder zurücktritt". — Dieses klare Verbot des Remah wird zwar abgeschwächt durch den schon von und "f'tf constatirten Widerspruch, in welchen sich Jsserles dadurch mit seiner eigenen Bestimmung Jore dea 23,5 gesetzt hat: „Wenn bei dem Vieh oder Geflügel (nach dem Schächten) der Eintritt des Todes zu lange sich verzögert, darf nicht durch nochmaliges Schächten, sondern nur durch eine» Schlag auf den Kopf der Tod her bei gefü hrt werden". Hier erscheint also das als erlaubt, was 67.3 verboten ist. Allein beide Rechtfertigungen der gen. Interpretatoren sind der Tödtung durch G.'nickabtrennung nicht günstig. meint, nur Zerbrechen des Genickes, nicht aber Zerschmetternng des Kopfes habe die Zurückstauchung des Blutes zur Folge. H2 meint, in § 23 sei die Rede davon, wenn der Eintritt des Todes sich verzögert, also die Verblutung schon beendet ist. Unmittelbar nach dem Sch ichten sei aber jede Tödtung verboten. — Nach beiden würde also die von der Petition verlangte enuquage immediatement suivi et sans desempare unter das Verbot des § 67,3 fallen. — Abraham Danzig int Chochmath adam hat nur die Ansicht des rezieirt und Tödtung durch Schlag auf den Kopf ertaubt. — Dies ist, meiner Ansicht nach, sehr merkwürdig, denn die Unterscheidung des zwischen Genickbruch und Kopfschlag erscheint dadurch unwahrscheinlich, daß Jsserles in 67.3 „Stich in's Herz" m t „Genickaruch" auf eine Linie stellt. Nach des Ansicht müßte jede andere Tödtungsart, außer „Genickbruch", die in der Grund stelle Chnlin 113a findet, also auch „Stich in's Herz", mit „Kopfschlag" gleichstehen. Gemckbrnch ist aber unmittelbar nach der Schechita jedenfalls nicht erlaubt. — Allein das Reglement des Thier-Schutz V. läßt ja in § 7 ausnahmsweise jede andere Tödtung zu, und so könnte man sich ja doch wenigstens aus Tödtung durch „Kopfschlag", (etwa vermittelst „Bonterole") mit den Anforderullgett der Thierschützler verständigen. — Ja, ich halte es für wahrscheinlich, daß die Tödtung nach der „Schechita" durch die „Bouterole" den Prinzipien der „Thierschützler" gemäßer sei. als „Rückenmark-Durchschnitt", und daß diese nur aus Rücksicht auf religiöse Bedenkeit diese von ihnen rituell für weniger bedenklich gehaltene Tödtungsart Vorschlägen. Da aber rituell das Verhältniß umgekehrt liegt, d. h. die Bouterole dem „enuquage" vorzuztehett ist, so würde wohl eine beiderseits befriedigende Verständigung zu erzielen sein. — Die Ehescheidungs-Frage. Gutachten über die Mittel, um die Bestimmungen des Neligionsgefetzes mit denen des bürgerlichen Gesetzes in Anbetracht der Ehescheidung in Einklang zu bringen. (Fortsetzung.) F. Bedingungen für di e Gültigkeit der bürger - lichen Scheidung, wenn keine religiöse da - rauf erfolgte. Keinem Ausleger des jüdischen Gesetzes wird es einfallen, den gordischen Knoten, den er nicht lösen kam, zu durchschneiden, indem er sich über jedes gesetzliche Document, über die stattgehabte Ehescheidung hinwegsetzt, (ef. Kidduschin 3: nm*D “in« -nn r«i nmis “isd nirmn nsp). Nun m dem uns vorliegenden Falle fehlt uns ja dieses Document nicht: es ist ja in dem Document der bürgerlichen Scheidung verhanden. Die Frage ist nur; ist dieses bürgerliche Aktenstück auch religiös gültig und kann es jedesmal den 23 ec-

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