Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 32. (5.8.1886)
- Date
- 1886-08-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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M 32. Magdeburg, 5. Augnfl 1886. 3alira. XVII. für die religiösen und socialen Interessen des Jndertthums. Wöchentlich erscheint je eine Rrimmer der schrifr». deö u. des ,.L^it1-rat«r1»latt»". Preis für alle drei Okitter bei allen Postämtern u. Buchhandlungen 3 3Vtarlc vierteljährlich. Mit dircctcr Zusendung: jährlich 14 Mark, nach dem Nuslande: 18 Mk. (8 fl., SV Frcs., 8 Rbl., 4 Dollars). Linjelnuinmcrn der „Wochenschrift" k 25 Pf., des „Litteratnr-Blatts" k 15 Pf. des „Familien-Blatts k 10 Pf. 8, Bcranrworllichcr ät-eboffcm und Hnausqeber: Rabbiner!>r. M. Htahmer in Magdeburg. für Wriirheit, jircht »«d krieicu' I» f e 2 o t * für b'c .,I s r,r e! i i i i ch e W o ch e n i ch r i j wie für bii? ..I üd i sche Lillcralur-Biakt". die kleingeivaltriic Petirzeilc oder deren Raum -ä Jlf. sind entweder durch die Annoncen- : Expeditionen von G. L-TDau-Tse Sc Co., ■ ZEtvicLolf IS/Cosse, HaaaenBiein Sc . Vogler u. A. oder direct einzusenden an : Die «rpedilion der ,,$*vaelit. Machen» j schrift" in Magdeburg.! -_- - - Anhalt. Leitende Artikel: Die Petition des Genfer Thierschutz-Verein in Betreff der „Schechiia". Von Dr. I. Gvldschmidr-Weilburg. — Die Ehescheidungsfrage. (Fortsetzung.) — Lebende Bilder ans der Praxis. Berichte und Korrespondenzen: Deutschland: Berlin. Berlin. Aus Bielefeld. Ostrotvv. Aus Gera. Rakel. Frankreich: Paris. — Schweiz: Bern. Amerika: Aus Nordamerika. Bermisckte und neueste Nackrichten: Berlin. Heidelberg. Aus Baden. Aus Wiirtemberg. Aus Kissingen. Lemberg. Prchburg. Budapest. Zaschkow. Kopenhagen. Inserate. — Briefkasten. Die Petition des Genfer Thierschntz-BereinS in Betreff -er „Schechita". Von vr. Golds chm id t-Weilburg. In Kürze habe ich bereits die Mittheilung geinacht, daß die Petition des Genfer Thierschutz - Vereins von der Königlichen Regierung zu Wiesbaden im Aufträge des Herrn Ministers des Innern den beiden Bezirksrabbinern des frühern Herzogthums Nassau, Herrn Dr. Silberstein-Wiesbaden und mir, zur Begutachtung zugegangen ist und daß diese Petition lange nicht eine solche Bedrohung unserer Schechita involvirt, als bisher angenommen wurde. Die Petition verlangt keine Betäubung oder gar Blutentziehung vor der „Schechita", sondern nur eine Abschneidung des Rückenmarks im Genick unmittelbar nach der Schechita, welches sie „enuquage" nennt, und obgleich dies auch »loch (nach Schulchan aruch 67,3 wegen*) D'“DX2 01 n^DTT) sicherlich nbnroS nicht zu erlauben ist, so ist dies, was T0T10 sicher erlaubt ist, doch etwas ganz anderes, wie Betäubungs-Operationen vor der „Schechita", wodurch die Schechita annullirt würde. Zur Beruhigung der religiösen Befürchtunge»» erachte ich mich nicht nur für befugt, sondern sogar als verpflichtet, diese Petition wahrheitsgetreu zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Petition enthält ein „Reglement" als Beilage, dessen Bestimmungen der Thie» schutz-Verein auch in Deutschland zum Gesetz erheben will. Dieses „Reglement" trägt auch die Unterschrift des.. . Orand Kabbin de Suisse, Hrn.Wertheimcr, und von diesemReglement erklärt diePetition, es sei „tont en satisfaisant nos desiderata“. Dies •. *) Zurückstauung und Verbleiben des Blutes in den-Gliedern. <• Wochen- August 1886. Aw. 5646. Kalender. Donnerstag . 5 4 Freitag . - - I 6 5 Sonnabend 7 6 □'“Dl P- 3. Sch. Chason, (§,96) Sonntag 8 7 Montag. . . 9 8 Dienstag . .; 10 9 Tisch’o b’Ow. Mittwoch . . ii 10 Donnerstag . 12 11 Reglenieut, welches, wie es scheint, in der Schweiz zu Recht besteht, möge nun hier in deutscher Uebersetzung, und der Hauptparagraph auch im französischen Urtexte ,seinen Platz finden. „Reglement für die Schlacht-Weise der Israeliten, genehmigt von dein Genfer Thierschutz Verein linb dem Herrn Grand-Rabbin der Schweiz W e r t h e i m e r. Art. 1. Die Schlachtweise der Israeliten, d. h. das Schächten (l’egorgernent) der Thiere vor ihrer Betäubung, ist gestattet. (Le mode d’abbatage israelite, soit l’egorgeinent des animaux precedant leur enervation est autorise.) Art. 2. Das Niederwerfen der Thiere geschieht an moyen d’entraves, en cuir, rassemblees entre eiles par la cord du treuil, ou d’un tour qui se trouve dans le löge d’abbatage. (Die hier bezeichnet Vorrichtung ist mir nicht klar, ich weiß nicht, welcher Vorzug dem Zusammenziehen mittelst „Wellenbaumes" oder „Drehbank" (tour) zukommt.) Der Mechanismus der „Drehbank" muß immer in gutem Zustande und gut geschmiert sein, damit die Ausführung möglichst prompt geschehe. Art. 3. Während des Niederwerfens »nuß der Kopf fest aufrecht gehalten und geleitet werden, um Stöße und Brüche der Hörner auf den Dielen zu vermeiden. Art. 4. In den Gebäuden, wo kein „Wellenbaum" und keine „Drehscheibe" (treuil ou tour) sich befinden und die Operation durch Stricke und Zusammenziehen durch die Hände ausgeführt werden muß, indem das Thier gewaltsain zu Boden geworfen wird, »nuß eine Lage Stroh ausgebreitet sein, oder sonst etwas hingelegt werden, was den Fall ab-