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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-07-29 · N° 31. (29.7.1886) · p. Seite 254

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 31. (29.7.1886)
Date
1886-07-29
Page
Seite 254 (sequence 4)
Language
German
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gehen, Prügel, Geißelhiebe, und 2. den moralischen Druck durch Ausschließung von allen religiösen Ehrenrechten <NV1Nj72^ "12"! ^22, was der Franzose mit ^rskrw ciss 8Lor6M6vt8^ übersetzt), durch Ausschließung aus der religiösen Gemeinde und wenn nicht anders durch Excommunication Cn3). — Von diesen Mitteln fehlt uns von dem erstern natürlich jede Anwendung, und weit entfernt, dies zu beklagen, sind wir vielmehr eben im Namen der wahren Religion vollständig mit diesem Vollbesitz der Gewissensfreiheit einverstanden. Was die moralische Pression betrifft, so wollen wir zwar nicht so weit gehen, zu behaupten, die Religion stehe vollständig waffenlos da, da sic ja immer noch an jenes Gewissen appeliren kann, dessen Stimme selten im Herzen des Israeliten erstickt ist, dennoch müssen wir bekennen, daß dies eine sehr abgestumpfte Waffe ist. tslum irnbsUs 8ins iotu. Man muß nämlich den Fall einer hartnäckigen Weigerung des Gatten, dem Verlangen der Religion sich zu unterwersen, ins Auge fassen. Die Leidenschaft der Rachsucht, gesteigert durch Habsllcht und in Verbindung mit der allgemeinen Schwäche des Glaubens, erheben sich nur zu oft über die Ermahnungen der Organe des Religionsgesetzes. — Nun ist diese Eventualität, die uns mit ziemlicher Gewißheit bevorsteht, gar nicht vorgesehen im Religionsgesetzc. Keine Andeutung, keine Spur zur Lösung' dieser Frage. Diese Lücke, die uns in solche Verlegenheit setzt, kann uns gar nicht in Verwunderung setzen. Die absolute Weigerung des Gatten war nämlich ganz unmöglich, da chm die Bekämpfung durch die doppelte Anwendung des physischen und moralischen Zwanges, der zeitlichen und geistlichen Pression endlich besiegen mußte; auch bei dem Hartnäckigsten mußte man damit endlich zum Ziele gelangen. Die religiöse Autorität brauchte nur die ihr für die obligatorische Ausübung zur Verfügung gestellten Regeln in Anwendung bringen, und der hartnäckigen Weigerung nur den hartnäckigen Zwang entgegensetzten. Aber eben diese Erklärung macht es uns zur Pflicht, eine Lücke auszufüllen, die für unsre Vorfahren nicht existirte, wobei wir an die Antwort denken müssen, welche der berühmte Rabbi in ähnlicher Lage äußerte: „Unsere Vorfahren haben uns Gelegenheit gelassen, eine Einrichtung zu treffen." Es scheint uns demnach, daß wir nicht bloß das Recht, sondern sogar die Pflicht haben, den von den Vätern der Synagoge so breit angelegten Weg entschlossen zu wandeln, die neuen Thatsachel, zu prüfen, sie zu beleuchten mit der von unfern Meistern so reichlich gefüllten ewigell Laurpe des Gesetzes, und sie mit Hülfe threr Interpretations-Methode zu erledigen. Wir werden daher die Lösung des Problems weder nach Willkür, noch nach individuellen Vernunftgründen, sondern durch aufmerksames Studium, der die Ehescheidung betreffenden Gesetzgebung zu lösen suchen müssen. (Fons, folgt.) Berichte und Corresporrbenzen. Deutschland. Magdeburg. Aus Bosen (bei Türkisntühle), erhalten wir die folgende Mittheilung des dortigen Lehrers, Herrn M. Baum. Mit Bezug auf eine Bemerkung in dem Berichte aus Bochum in Nr. 29 dieses gesch. Blattes, wonach ein isr. Lehrer, der erne Privatschulstelle bekleidete, zu einer dreijährigen Militär-Dienstzeit herangezogen worden ist, dürfte eine Bekanntmachung der Kgl. Regierung zu Köln vom 9. September 1840, die Militärdienstpflicht jüdischer Schulamts-Eandidaten betreffend, von allgemeinem Interesse sein. Dieselbe lautet wörtlich: „Die Kgl. hohen Ministerien des Innern und der Polizei, des Kriegs und der Geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, haben mittelst Verfügung vom 19. v. M. genehmigt, daß diejenigen Zöglinge der jüdischen Vereinsschule zu Münster, welche vor der Kgl. Seminar- Prüfungs-Eommission ihre Befähigung zu einer Etementar- Lehrcrstelle nachgewiesen haben, gleich denjenigen Schulamts- Eandidaten angesehen werden, welchen, insofern sie ihre Ausbildung in einem Haupt- oder Nebenseminar erlanat haben, die Begünstigung zu Theil wird, ihre Militärpflicht durch eine sechswöchentliche Dienstzeit ableisten zu können." — Zu den jüdischen Gemeinden, in welchen Gottesdienst mit Orgel- resp. Hormoniumbegleitung abgehalten wird, gehören auch Oberstein und Hoppstädten. a. Hlhei«, 18. Juli. (Or.-Eorr.) Aus dem Schluß des Conferenzberichtcs „Bochum" in Nr. 29 der Wochenschrift geht hervor, daß die Conferenz in einer irrigen Ansicht über das Militärverhältniß jüdischer Lehrer an Privatschulen sich befand. Die jüdischen Lehrer, welche zu einer dreijährigen Dienstzeit herangezogen werden, befinden sich hierdurch nicht in einer Ausnahmestellung. Dieselbe Bestimmung gilt auch für Lehrer der christlichm Consessionen, welche an Privat schulen wirken. Es berechtigt heute nicht mehr der Besitz eines Entlassungszcugnisses vom Seminar, sei dieses Münster oder irgend ein christliches Seminar, sondern nur die Anstellung an einer öffentlichen Schule zu der Begünstigung einer 6 wöchentlichen Dienstzeit. Wenn das Rigorose dieser Bestimmung bislang für Lebrer an Privatschulen gemildert wurde, so war dieses eine dankenswerthe Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Privatlehrer seitens der Königl. Regierungen. Hierauf aber einen Rechtsanspruch begründen zu wollen, scheint nicht der rechte Weg zur Erwirkung dieser Begünstigung auch für die Folge zu sein. Die „Freie deutsche Schulzeitung" bringt tit Nr. 29 vom 16. d. M. einen Artikel aus „Eisleben" über die Thätigkeit des dortigen Lehrervereins. Es heißt in demselben wörtlich: „In allen Versaminlungcn wurden Mittyeilungen ans dem Vereinsleben zur Kenntniß der Erschienenen gebracht, von denen verschiedene lebhafte Debatten hervorriefen, so besonders die militärische Ausnahmestellung der Lehrer, welche dadurch an Bedeutung gewinnt, daß jetzt in mehreren Reg.-Bez. von den Regierungen nicht allen vom Seminar entlasse»,en jungen Lehrern Stellen zuertheilt werden könne»». Dadurch tritt an diese die Forderung heran, an Privatschulen oder als Hauslehrer Stellung anzunchmen. Werden selbige während dieser Zeit zum Militär ausgehoben, so haben sie eine 3 jährige Dienstzeit durchzumachen". Hiernach berechtigt nur die Anstellung an einer öffentlichen Schule zu der Begünstigung einet 6 wöchentlichen Dienstzeit. Es dürften demzufolge weitere Schritte in dein beregten Falle »vie bisher ohne Erfolg bleiben. Das einzige Rettungsmittel bliebe, zu erwirken, daß alle jüdischen Schulen zu öffentlichen erhoben würden. KSkrt, 29. Juni. (Or.-C.) Wir erwiesen vor vierzehn Tagen einem Manne die letzte Ehre, der es wie selten einer verdient, daß ihm in Ihrem geschätzten Blatte ein ehrender Nachruf gewidmet werde. Am 11. c. verschied Herr Anselm Mayer in seinem 88. Lebensjahre. Es war ein Mann, wie es heute leider nur wenige giebt. Obwohl kein Gelehrter von Profession, war er doch dem Thorastudiuin von Jugend an bis an sein Ende ergeben. Dabei war er stets bescheiden, bieder im Handel und Wandel, schlicht und zuvorkommend gegen Jedermann, selbst gegen die Jugend, sodaß ec von Jung und Alt geliebt uno verehrt ward. An seine»»» Grabe hielt Herr Rabbiner Dr. Frank die Gedächtnißrede, worin er die Verdienste des. Verstorbenen gebührend schilderte. Aus dieser Rede, die »nir gedruckt vorliegt, habe ich folgende Daten entnommen: Herr Mayer e»»tstammte einer angesehenen Rabbinerfamilie — fein Vater war Rabbiner, seine Mutter die Tochter eines solchen. Früh langer auf die damals hochangesehene Jeschiwa zu Fürth. Diese Hochschule besuchte er mit so gutem Erfolge, daß ihm seine Lehrer, als ec, kaum 16 Jahre alt, diese Anstalt verließ, den "on - Titel verliehen. Aber auch, als er jetzt in ein Geschäft eintrat, blieb er dem Thora-

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