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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-07-29 · N° 31. (29.7.1886) · p. Seite 253

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 31. (29.7.1886)
Date
1886-07-29
Page
Seite 253 (sequence 3)
Language
German
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schutzvereine nach allen feinen Dimensionen erörtert wurde — wenn ich recht unterrichtet bin, ist in München und hier in der Pfalz am meisten davon die Rede gewesen -7wird die Frage der Zeitgemäßheit des Schächtens nach mosaischem Ritus nun auch nach Norddeutschland ernstlich hinübergespielt. Hier zu Lande konnten die Vertreter der Ansicht, daß das rituelle Schächten mit den modernen Ansichten vom Thierschutz nicht harmonire, bei den betr. Regierungen bis jetzt nichts erwirken und sahen sich darum veranlaßt, ihre Wünsche in dieser Angelegenheit dem hohen Reichstage zu unterbreiten. Es ist nicht daran zu zweifeln, daß die Frage nicht eher zur Ruhe kommen wird, bis derselbe auch hierüber sein Votum abgegeben. Für uns, die wir nicht blos aus Neugierde aus das Resultat und den Erfolg der schwebenden Petition gespannt sind, sondern darin einen Eingriff in die Gewissensfreiheit so vieler Unterthanen erblicken, ist es nothwendig, die Vorschläge, die als Ersatz für unser rituelles Schächten dargebvtcn werden, genau zu prüfen, um zu erkennen, wie dieselben durchaus nicht dazu angethan sind, die Humanität bei der Tödtung von Thieren, deren Fleisch wir zu genießen haben, zu erhöhen. Ich habe in meinem Schriftchen, das allerdings zunächst gegen den hiesigen Bezirksthierarzt Bauwerker, dem Haupthelden gegen das rituelle Schächten, sich wendet, die Haltlosigkeit der Gründe für die Einführung der sogenannten Schlachtmaske auszuführen gesucht. Es ist nun noch hinzuzufügen, daß, als Bauwerker in Gegenwart einer Commission seine humaner sein sollende Methode vor einigen Jahren hier im Schlachthause aussühren ließ, das betr. Thier statt sofort tobt niederzufallen, noch einige Zeit Zeichen von Leben deutlich zu erkennen gab. Giebt es nun Jemanden, der allen Ernstes behaupten könnte, daß nach dem rituell vorgenommcnen Schlachtakte nicht sofort Bewußtlosigkeit und Leblosigkeit eintritt? Und sollte die bei Kleinvieh und Geflügel angewandte rituelle Methode, nach der allerdings, wie der Augenschein lehrt, gewisse Bewegungen, Zappeln 11. a. sichtbar sind, nicht auf bloße Reflexbewegungen des durchaus leblosen Thieres schließen lassen? Schmerzlos kann ja nie das Thier umgebracht werden. — Nur Eines kann vereinfacht und modernisirt werden. Das sind die Vorbereitungen zum rituellen Schächten. Welcher Art dieselben sein sollen, darüber mögen die Thierschutzvereine debattiren und hierin werden wir, d. h. die Vertheidiger des rituellen Schächtens, gern die Hand bieten. Den Schochtim liegt es ob, darauf zu wachen, daß vor dem Schlachtakt die Metzger das Thier nicht quälen ev. auch das rituelle Schächten nicht anzuwenden, da dadurch in der That leicht ein Bruch oder sonst eine Verletzung an dem Thiere eintreten kann. Hub uns Rabbinern, die wir die Autorisation zum Schächten zu erlheilen haben, muß es auch ernste Pflicht sein, aufmerksam zu machen, daß der Schochet auch aus ein ordnungsgemäßes Fesseln und Wersen des Thieres zu achten habe. Denn nur so erscheint auch Anderen gegenüber das rituelle Schächten als ein den modernen Ansichten von Humanität u ich t zuwiderlausender religiöser Akt. DievomCentral-Ausschuß des Radbinerverbandes angeregte Gegenpetition des Berliner Vorstandes wird hoffentlich den gewünschten Erfolg haben. Nur lväre zu wünschen gewesen, daß, zur Abkürzung des Verfahrens, jeder Gemeindevorftand in Deutschland nur ausgcfordert worden wäre, die Erklärung abzugeben, daß auch sein Name unter die Petition gesetzt werde. Denn wie nun einmal die Dinge, zumal in kleineren Gemeinden, liegen, — man giebt sich gern einem laisser aller hin und hält es für zu beschwerlich, zumal wenn im praktischen Leben die Frage, ob rituell oder nicht ntuell nicht gerade so brennend ist, selbst zu petitivniren. Erne Massenunterschrift macht unter Umständen einen noch gewaltigeren Eindruck. Möge die Humanität —- auch gegen uns — zum Siege gelangen! Die Ehescheidnngs-Frage. Gutachten über die Mittel, um die Bestimmungen des Religionsgefetzes mit denen des bürgerlichen Gesetzes in Anbetracht der Ehescheidung in Einklang zu bringen. (Fortsetzung.) D. DieAn wen dung der obligatorischen religiösen Ehescheidung in den Fällen und unter den Motiven, die die bürgerliche Trauung herbeiführen. Nun handelt es sich um die Frage: Kann und muß die in Folge eines von dem bürgerlichen Gesetze angeführten Motive zu Gunsten der Frau ausgesprochene Ehescheidung in die Kategorien eingereiht werden, in welchen die Religion die obligatorische Scheidung vorschreibt? Es genügt zur Beantwortung dieser Frage ein Vergleich zwischen den oben (Lit. C.) aus dem rabbinischen Codex angeführten Motiven und denen des bürgerlichen Codex. In Bezug auf Ehebruch und Mißhandlung ist zwischen beiden Uebereinstimmuug. Der Fall einer mit dem Verlust der Ehre verbundenen Verurlheilung ist nun zwar im erstern nicht ausgesprochen, doch kann er wohl durch die eine der 13 Interpretations-Regeln der Halacha a minori ad majus ClÖffl *?j5) erschlossen werden. Körperliche Krankheit ist ein Motiv für die religiös obligatorische Ehescheidung: wer wird nun zweifeln, daß die unheilbare Krankheit des Charakters dem gleichzustellen sein wird? (Anm. d. Uebes. Das ist ein Trugschluß. Da der jüdischen Ehe "QTI mstö zu Grunde liegt, so ist von körperlicher Krankheit auf moralische Gebrechen keinerlei Schluß zu ziehen). Wie? der von einer, wenn auch in noch so geringem Maße widrigen Krankheit befallene Manu ist gehalten, seiner Frau die Freiheit wieder zurückzugeben, und derjenige, der in seiner Ehre verletzt, durch die öffentliche Meinung gebrandmarkt ist. sollte das Recht haben, seine unglückliche Lebensgefährtin in die Fesseln der Schande zu schmieden? (Anm. d. Uebers. Auch das ist nur schöne Phrase. Ist denn die Fra» nicht gewöhnlich Mitschuldige des Mannes? Kennt der Franzose nicht sein „Ou est la femme“? Und die Frau von den Folgen ihrer Mitschuld zu befreien, sollte die Religion die Hand bieten? Rur in den wohl höchst seltenen Füllen, wo die Frau absolut frei von Mitschuld ist — wer wird das aber constatiren können! — könnte der Schluß des Textes einige Geltung besitzen.) Außerdem aber, wenn man die gesetzliche Berechtigung des Schlusses a minori ad majus zurückweisen sollte, so bestehen ja für die religiös obligatorische Ehescheidung die beiden Motive der Unterlassung für die Existenz der Frau zu sorgen und der Pflicht deehelichen Zusammenlebens, die die unvermeidliche Folge einer kriminellen Verurtheilung ist. (Anm. d. Uebers. Nach meine»! obigen Anmerkungen wäre es möglich, daß bei der gewöhnlichen Mitschuld' der Frau das Gesetz diese nicht vor diesen schlimmen Folgen des Verbrechens zu schützen geneigt ist, abgesehen davon, daß diese Unterlassung einerseits eine unfreiwilige, andererseits eine vorübergehende, oft nur ganz kurze Zeit dauernde ist, während die Unterlassung der Sorge für die Existenz der Frau unter günstigen Vermögens- Verhältnissen aar keine nothwendiae Folge eurer kriininellen Verurtheilung ist.) Hiermit scheint uns ein fester Punkt gewonnen zu sein: unter allen Umständen reichen die Motive für die ausgesprochene bürgerliche Ehescheidung auch für die religiöse obligatorische Ehescheidung aus. E. DieHindernisse für die Praxis der religiös obligatorischen Ehescheidung. Nun kommen wir zum wesentlichsten Punkte unserer Untersuchung, nämlich zu den Mitteln, das Prinzip des Zwanges aus der Theorie in die Praxis überzuführen. Der Talmud und nach ihm „Schulchan aruch" geben uns zwei Mittel an, 1. den physischen Zwang durch thätlichos Vor-! N. .1 1 'fl

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