Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-07-22 · N° 30. (22.7.1886) · p. Seite 245

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 30. (22.7.1886)
Date
1886-07-22
Page
Seite 245 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/5369809-9585330-9585582--6283-9585585
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

245 Die Frage liegt aber einfach jo: hat irgend ein Minister das Recht uns vorzuschreiben, was zur jüdischen Religion als nothwendiger Bestandtheil gehört? Würde irgend ein Minister wagen dürfen, der katholischen oder irgend einer anderen christlichen Confession vorzuschreiben, was zur Erlangung des Heils für sie nothwendig sei? Darf ferner Jemand, und sei es auch ein Jude, sich unterfangen, die Gewährung einer staatlichen Wohlfahrt von einem Gcwissenszwange abhängig zu machen? Oder ist es kein Gewissenszwang, wenn man einem Pater, der es als sündhaft betrachtet, seinen Sohn am Labbath schreiben zu lassen, die Alternative stellt: Entweder muht Du Dein Kind dazu zwingen, das zu thun, was Du für unrecht hältst, oder Du kannst seinem Geiste nicht die Bildung angedeihen lassen, die der Staat aus öffentlichen, also auch aus Deinen Mitteln, allen Bürgern zu bieten die Pflicht hat. So allein liegt die Frage und weder Moses Jsserles noch irgend eine andere rabbiuische Koryphäe vermag daran etwas zu ändern. Da gicbt es nur einen Standpunkt, den, welchen der Midrasch vorzeichnet (Tamchuma Par. Noach) im Anschluß an die Schriftworle: Meinen, des Königs, Ausspruch, beobachte und das wie einen Goltesschwur. (Koheleth 8.2). „Der Heilige, gelobt sei er, sprach zu Israel: Ich beschwöre Euch, wenn die Regierung noch so harte Gesetze gegen Euch erläßt, lehnt Euch nicht auf, sondern des Königs Ausspruch beobachtet, aber, wenn die Regierung Euch befiehlt, Thora und Gesetz zu stören, gehorchet ihr nicht, sondern nur den Worten des göttlichen Schwurs." Wenn man aber einerseits den religiösen Fortschritt predigt, andererseits die kniffigste Dialektik als religiöse Norm betrachtet, so läßt sich das nur mit den Worten des Propheten bezeichnen: „Es war ihnen die Anschauung von allem, wie die Worte Zeines versiegelten Briefes und ihre Furcht vor mir war für sie angelerntes Menschenwerk." Die Ehescheidungs-Frage. Gutachten über die Mittel, um die Bestimmungen des Religionsgefetzes mit denen des bürgerlichen Gesetzes in Anbetracht der Ehescheidung in Einklang zu bringen. (Fortsetzung.) 0. Die Fürsorge der religiösen Gesetzgebung für die Rechte bei* Interessen der jüdischen Gattin. Wenn das mosaische Gesetz die Rechte und' Interessen der Frau in Hinsicht der Ehescheidung zu vernachlässigen scheint, so ist diese mehr scheinbare als wirkliche Lücke reichlich ansgesüllt durch d>e Tradition, welche im ganzen genommen nur de autorisirte Auslegung der Schrift lst. Unsere Behauptung beruht aus zwei juridischen Bestimmungen, welche sowohl im Talmud als im rabbimscheu Codex einen ansehnlichen Raum einnehmen. Die erste ist bekannt unter dem Rainen „Jggun" (JIHPV): gezwungene Ehelosigkeit der Frau in Folge eines Formfehlers beim Ehescheidungsakte, oder wenn der Aufenthalt des Gatten unbekaunt ist. Jii dem Bestreben, die Frau vor den traurigen Folgen des „Jggun" zu schützen, bemüht sich der Talmud und ihm folgend der rabbinische Codex die Strenge des Ehegesetzes zu mildern. Er steht nicht an, dieses zu beugen vor der Nothwcndigkeit, die Frau aus dieser religiösen Gebundenheit zu befreien (Güttin 9 a, 19 b, 33 a; Ebenhaezer CXX, 1; CXXV, 7, 12, 14, 16; 6XXVI, 1, 42, 47; cf. c. XVII, 3, 13, 14, 16, 43). Nicht veremzelnt, sondern sehr häufig macht der Gesetzgeber den Grundsatz „Jggun" zu Gunsten der verwittweten oder geschiedenen Frau geltend. Diese gerechte Fürsorge für das Schicksal der Gattin und Mutter stützt sich auf den großen Gedanken der Schule Schammai's, welchem auch die Schule Hillel's beigetreten ist, daß die Pflicht der Fortpflanzung das Hauptgesetz für die Erhaltung des Menschengeschlechtes bildet und wir daher deren Erfüllung vor jeder Beeinträchtigung zn schützen verpflichtet sind (Güttin IV, 5). Die zweite Bestimmung, welche mit unserem Gegenstände in direkter Beziehung steht, behandelt die obligatorische Ehescheidung OWrrn VYIK s'212), zu welcher der Gatte gezwungen wird, unter bestimmten Verhältnissen, deren Darlegung ein ganzes Kapitel, sowohl im Talmud als im Schulchan aruch gewidmet ist (Kctuboth VII, Eben baezer 0XIV). Folgendes sind die hauptsächlichsten Motive für eine obligatorische Ehescheidung: ansteckende o er unheilbare Krankheit des Gatten, Ausübung eines zu ekelhaften Handwerks; gänzliches Verlassen der Frau, Zurückweisung der Sorge für ihre Existenz, sowie der ehelichen Vereinigung. Mißhandlungen, notorische Lüderlichkeit des Gatten, auch außerhalb der ehelichen Wohnung; Reife nach großen Fernen oder auf unbestimmte Zeit. Man wird zugeben müssen, daß die angeführten Motive umfassender sind, als die von der Civil- Gesetzgebung anerkannten, und dies kann als ein schlagender Beweis dafür gelten, daß die rabbinische Jurisdiktion Sorge getragen hat, die etwaigen Mängel des mosaischen Gesetzes in Hinsicht der Befreiung einer das Opfer einer unglücklichen Ehe gewordenen Frau auszubessern. Offenbar liegt zwischen der bliblischen, auf Seiten des Mannes rein facultativen, und der eben betrachteten obligatorischen Ehescheidung, wie sie die traditionellen Autoritäten constatirten, ein in die Augen springender Widerspruch. Wie ist die erzwungene Verpflichtung mit dem freien Willen des Mannes in Einklang zu bringen? — Maimonides hat diesen Widerspruch gehoben. Nichdan er die Frage gestellt hat: „Welcher Werth kann den Handlungen beigelegt werben, welche das schriftliche Gesetz dem freien Willen unterordnet, das mündliche dagegen unter Umständen dem Zwange unterwirft?" antwortet er: „Man muß einen Unterschied nrachen zwischen den Handlungen, welche der Domaine des Gewissens, und denen, welche der materiellen Ordnung angehören. Was diese betrifft, so müffen sie jedesmal, wenn sie mit unserem Willen und freien Ermessen in Widerspruch stehen, als erzwungene Handlungen bezeichnet, welche durch Gewalt herbeigeführt, dem Widerspruch unterworfen sind. Was dagegen jene anbelangt, so können sie nicht als unfreiwillige Thaten angesehen worden. Wenn ein Zwang vorliegt, so ist es kein anderer, als der über die bösen Leidenschaften, über die Obermacht der schlimmen Triebe GTH “IIP), die uns antreibt, die göitlicl en und menschlichen Gesetze zu verletzen. Um so schlimmer für den Menschen, welcher lieber diesem schändlichen Drucke sich überläßt, als dem Gesetz und der gesuiidcn Vernunft gehorcht. Unter diesen Umständen muß die geistliche Macht interveniren, um die Gewalt der köiperlichen Leidensehaflen zu brechen, (»lack bacbasaba, Hilchoth Gittin c. 2, vergl. Erachin III, 6 und Gittin 6). Aus dieser Unterscheidung, beiea Feinheit wohl niemand bestreiten wird, scheint yervvrzugehen, daß Misehna, Talmud und Schulchan aruch auf Grundlage dieser rationellen Erklärung einen so weiten Gebrauch von der obligatorischen Ehescheidung gemacht haben. Alleiii wer hat ihnen gestaltet, sich aus eine solche bloße Vernünflelei zu stützen, um das Gesetz des Moses so gründlich abzuänderu? Wer? Kein anderer als Moses selber. In der That hat er in seiner hohen Weisheit, in seiner richtigen Voraussicht, daß m der Zukunft neue, unvorhersehbare Fälle eintreten werden, angeordnet, dieselben der jedesmaligen zeitgenössischen Jurlsdietion zu überweisen, weicherer eine der sei ni gen gleiche Autorität überträgt (Deuteron XVII, 8—12, cf. ibid. Sifre “ItDX bum xintr pxr bv *f? "©x ^xöttn pD' -p rrr kvw Sxöü Syi (Fortsetzung folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.