Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 30. (22.7.1886)
- Date
- 1886-07-22
- Page
- Seite 244 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/5369809-9585330-9585582--6282-9585584- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
f iii«.^eaMaes^ii!^iSääi W f-Mrk'W f jfe. r-;r V ■ s ti.V % [fe MH | i ll I I * t i L fc — 244 - vorausgesetzt werden. Uns will es scheinen, als ob die Gesetzesbestimmungen zum Theil auf direkte Anregung hervorragender Juden zurückzuführen ist, welche den Religionsunterricht und die Leitung des Gottesdienstes in die Hände deutschgesinnter und geschulter Personen legen wollten. Bei dem Mangel jeder materiellen Unterstützung von seiten der Regierung hatten unsere Glaubensgenossen allen Grund, selbst aus die Hebung des Gottesdienstes und des Religions- Unterrichtes bedacht zu sein. Das Reichsgericht weist darauf hin, daß auch in einer der christlichen Kirchen ein geistliches Amt nur einem Deutschen übertragen werden dürfe. Die weiteren Ausführungen des Reichsgerichtes legen dar. daß weder durch das Gesetz vom 3. Juli 1869, betr. die Gleichberechtigung der Consessionen, noch durch die preußische Vcrfassungsurknnde die Eingangs genannte Strafbestimmung beseitigt worden sei. Das Gesetz voin 3 Juli 1869 gewährt nur den preußischen und den deutschen Reichsangchörigcn ein Recht, stellt aber einen Grundsatz über die Zulassung von Ausländern liicht auf. Die preußische Verfassungsurknnde hat allerdings grundsätzlich den Religionsgemeinschaften die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten i'bcrlnffeii. Sie hat aber weder das Aufsichtsrecht des Staates noch die auf demselben beruhenden Staatsgesetze aufgehoben. Zum Schlüsse verwirft das Reichsgericht die Ansicht der Staatsanwalt, chasl, daß gegen die 4 angeklagten Mitglieder des Synagogenvorstandes die im § 7t angedrohte Strafe nur einmal habe erkannt und nur die Gesammtschaft der Angeklagten habe ausgesprochen werden dürfen. Das Reichsgericht hält dafür, daß sainmtliche Mitglieder des Shnagogenvorstandcs, welche die Ausländer angenommen haben, die gesetzliche Strafe zu erlegen haben. Das Schreiben am Sabbath. Von einem freisinnigen österreichischen Theologen. Gut Ding will Weile haben. Die Regenerierung des Judenthums macht langsam Fortschritte und sein Mittelalter stirbt eines sicheren, wenn auch allmählichen Todes. Unsere Brüder im Osten, welcher für uns mit den westlichen Ausläufern der Karpathen beginnt, sind noch ganz im Banne jener finsteren Anschauung, welche die Religion als ein Gemisch von^abergläubischer Furcht und phantastischem Wunderglauben ansieht. Die Kabbala in ihrer verkommensten rohesten Gestalt, die geeignet ist, ihre Bekenner, was religiöse Anschauung betrifft, auf eine Stufe mit den Südiecinsulanern zu setzen, der Talmudismus auf der tiefsten Stufe dialektischer Entartung, der, jede Möglichkeit einer geschichtlich-kritischen Anschauung zurückweisend, alle Fragen durch dialektische Künste lösen zu können vermeint; sie beherrschen das ganze Gebiet von der Weichsel bis an den Tigris; nicht nur in der Lehre sondern ebenso im religiösen wie im bürgerlichen Leben. Die eigentlichen europäischen Juden haben diesen Standpunkt in praxi überwunden, in der Theorie wurzeln sie darin noch fest. Fast schien cs einige Zeit im vorigen Jahrhundert, als würde sich eine Wendung aus dem Wege der Lehre vollziehen. Der Kabbalist Jakob Emden war gegen den Sohar ausgetreten, der große Talmudist CH. I. D. Azulat hatte der geschichtlich-kritischen Forschung das Wort geredet, beide aber blieben vereinzelte Stimmen. Die Theologie des Judenthums hat Wissenschaft hauptsächlich als etwas betrachtet, was neben ihrem Gebiete lebet, so etwa wie man Schicklichkecks halber einem neuen Nachbar die übliche Visite abstaltet, und ist bis heute noch nicht zu der Erkcnntniß gelangt, daß Talmudist vorn und Philosoph hinten eine Sphynxgcstalt ist, welche in Stein gehauen eine Idee vorstellen mag. in der Wirklichkeit aber ein Nonsens ist. Man mißverstehe mich nicht: Ich meine nicht, daß man mit Nutzen für das praktische Judenthum die ganze Entwicklungsgeschichte desselben, wie sie sich seit dem Entstehen der Pharisäer vollzogen hat, annulliren kann, um bei der Bibel von vorn anzufangen, aber ich meine, daß alles, was von der Mischnah an bis Rabbi Mose Sofer und Rabbi Jakob Ettlinger auf diesem Gebiete geleistet wurde, nur eine historische Betrachtung aber keine unbediligte praktische Geltendmachung verdient. Zu diesen Betrachtungen fühlte ich mich veranlaßt, als ich einen Artikel las. in welchem ein jüdisches Blatt aus Oesterreich anläßlich der vom uitgarischen Unterrichtsministerium ergangenen Veroldnung, daß die jüdischen Schüler der Gymnasien mit Ausnahme der Söhne von Rabbinern und derer, welche zu Rabbinern bestimmt sind, am Sabbath zu schreiben gehalten seien, zur Nachgiebigkeit rüth. Das Blatt wollen wir nicht nennen, um nicht den Schein eines persönlichen Angriffes zu erwecken. Der Verfasser sagt in eiliem eine „Akadcmisch-Halachische Abhandlung" betitelten Artikel in Kurzem folgendes: Das Schreiben einer anderen als der hebräischen Schrift ist nur rabblnisch verboten, daher gestattet der Schulchan-Aruch am Sabbath einen Kaufvertrag über ein von einem Nichtjuden zu erwerbendes Haus in Palästina schreiben zu lassen und ebenso dürfte derjüdische Gymnasiast, der durch Theilnayme an drm Unterrichte ein so gvltgefäll gcs Werk übt, am Sabbath schreiben, wenn ihm das zur Pflicht gemacht wird. Ich lasse diesen «alto mortale, daß das Schreiben eines lateinischen Exercitinms oder das Zeichnen einer geometrischen Conslruk» tionsaufgabe unzweifelhaft ein gottgefälliges Werk sei, dahingestellt. Der Verfasser des Schulchan-Aruch, der es verbietet, weltliche Dichtungen.- seien sie sogar in hebräischer Sprache abgefaßt, am Sabbath zu lesen (Orach Ehajim 307.16), Hütte sicherlich über diese Ketzerei seine Kleider zerrissen und ich zweifle nicht, baß selbst die große Menge unserer Gymnasiasten davor zurückichreckte, die gefürchteten lateinischen oder griechischen Pensa als etwas Gottgefälliges anzusehen. Die Frage liegt aber auf einem ganz anderen Gebiete. Die 39 Hauptkategorien von Arbeiten, welche die Mischnah (Sabbath 7,2) als verboten betrachtet, sind sicherlich nur eine dem damaligen gewerblichen und geschäftlichen Leben entnommene Zusammenstellung. Einen Unterschied zwischen hebräischer und nicht -hebräischer Schrift zu machen ist dem Redakteur dieser Halacha ebensowenig in 0en Sinn gekommen, als er etwa geglaubt hat, daß diese Arbeiten nach Analogie der zum Bau der Stiflshütte nothwendigen zusammengeslellt seien. Oder meint uwa der Schreiber des citirten Artikels, daß die „Jagd" wirklich nur deswegen verboten rvorden sei, weil man das, wie der Midrasch angiebt. nur für die Zwecke der Stiflshütte erschaffene Thier „Tachasch" erst jagen mußte, um sein Fell als Dicke für das Hciliglhum zu verwenden? Sollte das seine Mcinnng sein, so hört freilich für uns jeder Berührungspunkt auf. Möglich, daß man mir ei'nwcndcn dürfte, die Mischnah habe selbst das Verbot des Schreibens am Sabbath damit motivirt, daß die Leviten die Bretter der Stiftshütte mit je zwei Buchstaben eines größeren Namens beschrieben, um die zusammengehörigen zu erkennen. Aber dann werde ich antworten, daß diese Thatsache nur beweist, daß die Schlußredaktioll der Mijchnah selbst noch fremde Elemente in sich aufgenonunen hat, wie ja längfl bekannt ist und schon aus dem Grunde zugegeben werden muß, weil sowohl der babylonische als der jerusalemische Talmud und endlich auch Alfasi von der unseren verschiedene Textrecensionen derselben besitzen. Es ist demnach durchaus nicht anzuzweifeln, daß das Schreiben nur als ern Theil der geschäftlichen Thätigkeit nothwendig war und darum unter die Hauptkategorien von Arbeit gezählt wurde. Jf’-