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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-07-22 · N° 30. (22.7.1886) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 30. (22.7.1886)
Date
1886-07-22
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jfo§0* Magdeburg, 22 Juli 1886. Illlllß. XVII. für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums. + 4 + WSÄkritlich erscheint je eine Nu.inner der ..Wochenschrift", des „Familient>I«tt«" u. des „Litteratnrb latt»". Preis sür alle drei Klottee bei allen Postämtern u. Buchhandlungen 3 IVtarlt vierteljährlich. Mit dtrecter Zusendung: jährlich 1t Mark, nach dem Auslande: 18 Mk. (8 fl., 20 Frcs., 8 «bl..-t Dollars). «inzelnummern der „Wochenschrift" k 25 Pf., des „Lttteratur-BlattS" k 15 Pf. des „Familicn-Blatts k 10 Pf. SS SS Verantwortlicher Redakteur und Herausgeber: Rabbiner Dr. HK. Hlahrner in Magdeburg. Für Wihrtzkit» jlrcht «»d Friede»! , Jnr»r#l*! für die „I sraclitische W o ch e n s ck r i f t", wie iür das „Jüdische Litteratur-Blatt", die klcingcspaltenc Pctitzeilc oder deren Raum 95 Pf. sind entlveder durch die Annonccn- Mpeditionen von Q-. Ij-Davibe «Sc Co., ftudolf IVIosse, Haaßeneteln «Sc "Vogler iu'X. oder direct rinzuscndcn an: Dir Grprdition dev .LsraeNt. Wochenschrift" in Magdebnrg. Inhalt: Leitende Artikel: Die Anstellung ausländischer Juden als Rabbiner und Sljnagogenbeanite nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 lind der Entscheidung des Reichsgerichts. — Das Schreiben am Sabbnth. — Die Ehescheidungssrage. (Fortsetzung.) Berichte und Correspondrnzen: Deutschland: Weilburg. Warmrbrunn. Aus der Provinz Hannover. Dresden. Landau. Königsberg L.-Pr. Schweiz: Zürich. Rußland: Wilna. Vermischte und neueste Nachrichten: Berlin. Berlin. Berlin. Bernd,irg. Neiße. Kattvwitz. Ostrowo. Cranz. Mecklenburg- Strelitz. Eisenach. München Gladbach. Stuttgart. Von der bair. Grenze. Münstcrmaifeld. München. Paris. Inserate. Die Anstellrmg ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogenbeamte «ach dem Gesetze vom 23. Juki 1847 «nd der Kntfcheiduag des Hleichs gerichls. Von einem preuß. Landrichter. Der kürzlich ausgegebene Bd. 13 der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen enthält die für die Praxis der preußischen Gerichte bedeutsame Entscheidung der Frage, ob der § 71 des genannten Gesetzes nach Erlaß der preußischen Verfassungsurkunde und des Gesetzes vom 3. Juli 1869 betr. die Gleichberechtigung der Confessioncn noch in Kraft besteht. Der §71 lautet bekanntlich: Ausländische Juden dürfen ohne eine Genehmigung des Ministers des Innern weder als Rabbiner und Shnagogenbeamte nvch als Gewerksgehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbotes zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen Letztere wofern sie sich bereits länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten haben, eine fiscalische Geldstrafe von 20—300 Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. — Das Reichsgericht hält diese Strafbestimmung, soweit sie sich auf Rabbiner und Synagogenbeamte bezieht, noch jetzt für anwendbar. Bemerkenswerlh sind die Ausführungen des Reichsgerichts über die Motive der Strafbestimmung: Das Gesetz richte sich, soweit cs sich auf Rabbiner und Synagogenbeamte beziehe, nicht sowohl gegen das Einwandern und den Aufenthalt fremder Juden im Inlands, als gegen das Fungiren von Ausländern in einer Wochen- Juli 1886.! Tammus 5646. i Kalender. Donnerstag . 22 19 Freitag. . . 23 20 Sonnabend 24 21 rvtoö p. i. («.»») Sonntag . . 25 22 Montag. . . 26 23 Dienstag . . 27 24 Mittwoch . . 28 25 Donnerstag . 29 26 Stellung, in welcher sie, wie das auch bei den Cultusbeamten und den jüdischen Gemeinden der Fall, nach der Natur dieser Stellung und der Art ihrer Thätigkeit, einen Einfluß auf das sittliche und das gesammte sonstige Leben der Gemeinde und die einzelnen Mitglieder derselben auszuüben vermögen: der Staat habe bei dem. Ausländer keine genügende Garantie dafür, daß derselbe diesen Einfluß in einer den Interessen des diesseitigen Staates entsprechenden Weise üben werde. Bei aller Achtung vor der hohen Autorität des obersten Gerichtshofes wird man doch einige Bedenken gegen diese Monvirung kaum zu unterdrücken vermögen. Wer mit den Verhältnissen innerhalb der Synagogen gemeinden vertraut ist, wird uns zugestehen, daß von irgend welchem Einfluß der Synagogenbeamten auf das sittliche und sonstige Leben der Gemeinden kaum die Rede sein kann. Rabbiner und Religionslehrer mögen einen solchen Einfluß aüsüben. Von denjenigen Beamten, welche lediglich rituelle Functionen wahrnehmen, kann unseren Erachtens ein Einfluß auf die Gemeindemitglieder nicht geübt werden. In dieser Hinsicht ist für das Interesse des Staates nichts zu besorgen. Die Zusammenstellung von Rabbinern, Synagogenbeamten, Gesellen und Lehrlingen läßt vielmehr darauf schließen, daß der Gesetzgeber in der That die Einwanderung ausländischer Juden erschweren wollte, möglicherweise damit den emancipirten deutschen Juden die Pflege nationaler und patriotischer Gesinnungen ermöglicht und nicht verkümmert werde. Es ist auch nicht abzusehen, weshalb bei Ausländern ein geringeres Maß sittlicher QuasiEication vorhanden sein sollte, als bei Inländern, wohl aber kann die, Pflege nationaler Bestrebungen bei Ausländern naturgemäß nicht

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