Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 28. (8.7.1886)
- Date
- 1886-07-08
- Page
- Seite 221 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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221 tigcn religlösen Fragen, die sich dein Gewissen der Rabbiner entgegenslellen. So werben wir allmählich zu Maßregeln von gemeinschaftlichem Charaklcr gelangen, getragen von der Autorität unserer Meister und Lehrer. Isidor, Grand Rabbin de France. II. Gutachten über die Mittel, um die Bestimmungen des Religionsgesetzes mit denen des bürgerlichen Gesetzes in Anbetracht der Ehescheidung in Einklang zu bringen. nnn mra .tpp fron bx mal „Gehe hin zum Priester deiner Zeit". Deuter- XVII. 9. Unter den wichtigen Fragen, welche sich dem Gewissen und der Fürsorge aller Rabbiner darbieten, und in einer nähern ober ferner» Zukunft auf die Tagesordnung gelangen werden, nimmt diejenige der Ehescheidung unsere ganze Aufmerksamkeit in Anspruch. So lange die bürgerliche Ehescheidung unter die Bestimmung des Gesetzes vom 8. Mai 1816 fiel, durch welches sie aufgehoben wurde, und dieselbe in Folge dessen für Israeliten wie für ihre Mitbürger andern Bekenntnisses nicht stattfinden konnte, hatte das französische Rabbinat keine Veranlassung sich mit den Bedingungen der Auflösung einer Ehe zu beschäftigen, höchstens theoretisch, und aus reiner Liebe zur Wissenschaft des kanonischen Rechts. Anders ist es. seitdem die Ehescheidung ins Bereich des praktischen Lebens getreten ist utib in Folge des Gesetzes vom 29. Juli 1884 seinen Platz im Codex, wie in der Wirklichkeit des socialen Lebens eingenommen hat. In Anbetracht desseir tritt für die offiziellen Vertreter des Judenthums vor allem die Pflicht hervor: un Allgemeinen alle Bekenner des Judcnthums, sowie die Betheiligten im besondern daran zu erinnern, daß mit der gerichtlichen Entsä)eidung, worauf die Auflösung der Ehe durch beu Beamten des bürgerlichen Staates ausgesproä)en wird, noch nicht alles zu Ende ist, daß dieser doppelte Act erst durch btc Ceremvnie der religiösen Ehescheidung (123) sanctionirt, und diese nach den minutiösen Formalitäten des rabbinischen Gesetzbuches ausgcführt werden muß, und daß ohne dieses der bürgerlich geschiedenen Frau es verboten ist, eine neue Ehe zu schließen, die in diesem Falle sich als illegitim qualifiziren würden. Die israelitischen Gatten müssen so von den gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet werden, daß nur die Religion allein im Stande ist, das zu lösen, was sie verbunden hat, daß die Aufhebung ebenso wie die Schließung des ehelichen Bundes unter die Kategorie der Thatsachen der geistlichen Ordnung zurücktritt und dem Einflüsse der religiösen Autorität unterworfen ist. A. Ueber die Natur des möglichen Conflicts zwischen dem bürgerlichen und religiösen Gesetze in Betreff der Ehescheidung. Wir wollen nun gleich die Möglichkeit, ja die Gewißheit von Conflckten zwischen dem bürgerlichen und religiösen Gesetze in Betreff der Ehescheidung erörtern. Setzen wir den Fall, die Ehescheidung ist vom bürgerlichen Tribunal zu Gunsten der Frau ausgesprochen worden in Folge eines der Gründe, welche ihr gesetzlich diese Wohlthat zugestehen. Die Frau, in ihrer Treue gegen die Vorschriften des Judenthums, voll Ergebenheit gegen die Pflichten, welche dieses ihr auferlegt, wendet sich nach der Scheidung an den Rabbiner mit der Bitte, dieser möge nun auch den religiösen Scheidungsact vornehmen, um die freie Verfügung über ihre Person zu erlangen. In Folge dieser Bitte wendet sich der Rabbiner an den Ehegatten mit dem Verlangen, dieser möge den religionsgesetzlichen Scheidebrief (123) geben oder übersenden. Was wird nun geschehen? Der Gatte wird, weit entfernt, sich diesem Verlangen zu fügen, mit Eifer diese Gelegenheit ergreifen, seinen Haß oder seine Habsucht zu befriedigen und ganz glücklich, daß er die Kette wicderherstellen kann, die aus seiner Frau seine Sklavin macht, jede Bethciligung an diesem Akte zurückwcisen. Was wird nun das Ende dieses Ehedrama's sein? Was wird aus dem Opfer dieses häuslichen Tyrannen werden, welches zwischen ihren jüd. Glauben und ihre Lebensintercssen sick) gesetzt sieht und keine Wahl hat, als sick) zu erzwungener Ehelosigkeit zu verdammen oder eine von den Interpreten des jüd. Gesetzes für unrechtmäßig, für Ehebruch gehaltene Vereinigung zu schließen? Welche Antwort soll der Rabbiner dieser Unglücklichen geben, welche bürgerlich geschieden, aber religiös angekettet, ihn inständig bittet, er möchte ihr doch beistehcn, dieser Sackgasse zu entrinnen? Etwa ein „non possumus“, welches weit entfernt, das Uebel zu heilen, es nur verschlimmern und zu seinen äußersten Consequenzen treiben muß? Um die Lösung eines so schwierigen Problems zu erleichtern, lohnt es sich gewiß, die einschlägige kanonische Gesetzgebung gewissenhaft zu studiren. Und um dies Studium so ernst als möglich zu gestalten, wollen wir die Untersuchung von dem entgegengesetzten Standpunkte aus beginnen, indem wir ohne jede Abschwächung alle Gründe darlegen. welche zu Gunsten der Handhabung der strengen Vorschriften der religiösen Ehescheidung angeführt werden können. (Fortsetzung folgt.) Kerichle und Correspondenzen. Deutschland. Merlin, 2. Juli. (Or.-Eorr.) Ihrem Correspondenten, der in letzter Rr. Ihres gesch. Blattes einen Artikel „Zur b e v o r st e h e n d e n R ep rä s e n t a n t e u w a h l" veröffentlicht, können alle diejenigen, die das wirklick)e Interesse der jüdischen Gemeinden im Auge haben, nur Dank wissen. Derselbe legt den Hauptwerth auf die Umgestaltung des gegenwärtigen Gemeinde-Statuts, das Statut ist am 23. Mai 1860 berathen, zu eiuer Zeit, wo die Mitgliederzahl eine solche war, daß man damit auskommcn konnte. (Ihrem Correspondenten ist hierbei allerdings eine Uugenauigkeit unterlaufen; wie groß die Seelenzahl am 23. Mai 1860 war, ist nicht fcstgeitellt. größer als 10,000 war sie unbedingt. denn die Volkszählung am 1. Decbr. 1881 ergab eine jüdische Bevölkerung von 18,953 Seelen. Meines Erachtens könnte der Gcmeindevorstand bei der bevorstehenden Repräsentantenwahl selbstständig mit einer Verbesserung des bisherigen Wahlmodus Vorgehen, da bis zu dieser Zeit eine Umänderung der Statuten nicht durchführbar ist. Im tz 20 der Statuten heißt es: „Die Wahl findet in der Regel in der Gemeinde- Stube statt". Dies setzt voraus, daß man bei Berathung der Statuten daran gedacht, daß eine Zeit kommen könnte, da die Gemeindemitglieder eine solche Anzahl repraseutiren, daß das eine Lokal nicht mehr ausreichen dürfte. Die Gemeinde hat jetzt 10,000 Wahlberechtigte. Die Staatsregierung sowohl, als auch der Magistrat würden, wenn bei einer vorzunehmenden Wahl 10,000 Wahlberechtigte existiren, sicher 5 bis 8 Wahllokale haben und es tritt noch hinzu, daß die Wähler der Gemeinde über ganz Berlin zerstreut, während bei politischen und communalen Wahlen die Bezirke begrenzt jtiiö. Aber ich meine auck) mit dem Correspondenten in letzter Nr., die Gemeindevertretung muß an die Umgestaltung der Statuten gehen, denn schon § 1 ist unhaltbar geworben, seitdem das Austrittsgesetz existirt. Der 3. Absatz in § 1 lautet: „Alle innerhalb dieses Bezirks wohnhaften Juden gehören der jüdischen Gemeinde zu Berlin an und sind Mitglieder derselben". Ein Uebelstand ist auch die Stellvertretung, besonders im Repräsentantencvllegium: die Zahl der Repräsentanten 21 ist für gegenwärtige Verhältnisse eine viel zu kleine; wie sieht Bekanntlich trifft das für die Mitglieder der „Adas Jisroel" nicht zu.